Revisionen verworfen — Mittäterschaft und Zurechnung eines Erschwerungsgrundes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/59
- Datum
- 15.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung obliegt ausschließlich dem Tatrichter; die Revision ist nur bei erkennbaren Unklarheiten, Widersprüchen oder Verstößen gegen die Lebenserfahrung bzw. Denkgesetze zur Sachrüge berechtigt.
Unstimmigkeiten in den Urteilsgründen bzgl. Nebenpunkten gefährden das Urteil nur, wenn sie die tragenden Feststellungen berühren.
Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Beteiligter durch eigenständige Einwirkungen auf den Tatablauf und den Erfolg der Tat eine so starke Beziehung zum Hergang hat, dass die strafbare Handlung maßgeblich von seinem Willen abhängig ist.
Ein bereits verwirklichter Erschwerungsgrund (§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB) kann einem später hinzutretenden Beteiligten zugerechnet werden, wenn durch dessen Mitwirkung der fremde Gewahrsam endgültig gebrochen und eigener Gewahrsam begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 26. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ███████████ █████, geboren am █████████████████ in █████████████████, bisher in █████████████ ████,
und
████████████████████, geboren am █████████, in Strafhaft ██ ███████,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. März 1959 werden verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch gegen den Angeklagten █████ dahin berichtigt, dass er unter Freisprechung im Übrigen des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, ferner der Hehlerei und der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem angeklagten ███ wird die seit dem 27. März 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Josef ██████ ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen den Angeklagten Willy ██████ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei und Urkundenfälschung, diese in zwei Fällen, unter Einbeziehung einer am 23. Juni 1958 gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von einem Jahr auf eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erkannt worden; außerdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Bei dem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl der beiden Angeklagten als Mittäter handelt es sich um den Einbruch in ein Pelzgeschäft, bei dem eine große Anzahl hochwertiger Pelze im Gesamtwert von etwa 100.000 DM gestohlen worden sind. Nach dem Sachverhalt des Urteils drang zunächst der Angeklagte █████ in die Geschäftsräume des Pelzgeschäfts ein und gelangte von da in den Lagerraum für Pelze. Nach deren Entdeckung eilte er zu dem Mitverurteilten █████ in dessen Wohnung und bot diesem Pelze zum Verkauf an. Als dieser zunächst wissen wollte, um was für Pelze es sich handle, holte █████ einige Pelze aus dem Pelzgeschäft. ███ nahm die Muster an sich und suchte einen weiteren Mitverurteilten auf, mit dem er vereinbarte, die Pelze aufzuladen und wegzubringen. █████ und der weitere Mitverurteilte begaben sich zusammen mit zwei oder drei anderen Männern mit einem Kraftwagen Opel-Rekord zu dem Pelzgeschäft. Die von dem Angeklagten █████ auf das Vordach herausgeschafften gebündelten Pelze wurden unter Mitwirkung ███████ bis auf zwei oder drei Bündel in den Kraftwagen verladen und dann auswärts in einen ehemaligen Luftschutzkeller eingelagert. Anschließend kehrte man zurück, und der Angeklagte █████ stieg vereinbarungsgemäß nochmals in das Pelzgeschäft ein, um weitere Pelze in von dem weiteren Mitverurteilten mitgebrachte leere Säcke einzupacken. Diese wurden alsdann zusammen mit den zunächst zurückgelassenen zwei bis drei Bündeln Pelze wieder in den Kraftwagen gebracht und weggefahren.
Beide Angeklagten rügen mit ihrer Revision fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, der Angeklagte ███ außerdem unzureichende und falsche Würdigung des Beweisergebnisses.
1.) Eine angeblich ungenügende oder gar unterbliebene Würdigung von Zeugenbeweisen kann die Revision nicht rechtswirksam rügen. Denn die Würdigung der Beweise steht nach dem Gesetz allein dem Tatrichter zu, und § 267 StPO schreibt nicht vor, dass er in den Urteilsgründen anzugeben hat, welche Beweismittel er im Einzelnen benutzt hat. Was er als Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne des § 261 StPO feststellt, ist in den Urteilsgründen wiedergegeben. Diese erwiesenen Feststellungen binden das Revisionsgericht, das sie seiner Prüfung des Urteils als Tatsachen zugrunde zu legen hat. Nur dann, wenn die Beweiswürdigung Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen die Denkgesetze aufweist, liegt darin ein sachlich-rechtlicher Mangel, den die Revision rügen kann, der aber auch schon auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht beachtet werden muss. In allen diesen Beziehungen ist indessen das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, sodass der Angriff der Revision ████ gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer fehlgeht. Dies gilt auch insoweit, als sie geltend macht, ein vertraulicher Hinweis verdiene keinen Glauben.
2.) Widersprüche, die den Bestand des Urteils gefährden, sind nicht erkennbar.
Allerdings ist die Angabe bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ███████, er sei am 19. Januar 1958 nach ████ gereist, nicht vereinbar mit der Feststellung im Sachverhalt des Urteils, dass er in der Nacht vom 14./15. Januar 1958 zusammen mit anderen in einem Kraftwagen nach ████ fuhr. Doch ist nicht ersichtlich, dass das Urteil gegen █████ auf dieser Unstimmigkeit in seinen Gründen beruhen könnte.
Nicht einwandfrei ist auch die Feststellung, wann der Angeklagte █████ den Mitgliedsausweis des Deutschen Jugendherbergswerkes, ausgestellt am 1. April 1958 in ██████ für den Studenten Friedrich Wilhelm ██████, erlangt hat. Angeblich war der Ausweis dem Berechtigten Ende April 1958 in ██████ abhanden gekommen (UA 9). Das Urteil hält die Einlassung des Angeklagten █████, er habe den Jugendherbergsausweis in ███ gefunden, für nicht widerlegt (UA 18), spricht aber gleich anschließend davon, dass ███ am 18. März 1958 verhaftet worden ist (s. auch UA 3, 8). Unter diesen Umständen kann er den Ausweis nicht Ende April 1958 in ███ gefunden haben. Doch berührt diese Unstimmigkeit nicht die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Urkundenfälschung, weil er den Ausweis auf seinen Namen umänderte. Daher kann auch dieser Widerspruch in den Urteilsgründen, wann █████ wirklich in den Besitz des Ausweises gekommen ist, den Bestand des Urteils nicht gefährden.
3.) Zur Begründung der Mittäterschaft des Angeklagten █████ bei dem Einbruchsdiebstahl heißt es im Urteil, das Gericht sei überzeugt, dass dieser Angeklagte die Tat als seine eigene gewollt habe; der Einbruch sei von █████ und anderen gemeinschaftlich ausgeführt worden; █████ sei daher als Mittäter zu bestrafen.
Der Ausspruch des Urteils, dass der Angeklagte █████ „die Tat als eigene gewollt“ habe, ist eine wertende Beurteilung, mit der allein die Mittäterschaft noch nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen ist (BGHSt 8, 393, 396). Doch liegt diese dann vor, wenn der Angeklagte eine so starke Beziehung zum Hergang und zum Erfolg der Tat gehabt hat, dass dadurch die strafbare Handlung maßgeblich von seinem Willen abhängig gewesen ist. Das ist hier der Fall. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte █████ ersichtlich ein eigenes Interesse an der Durchführung der Straftat. Durch seine Einwirkung auf das Geschehen hat er die Ausführung des Einbruchsdiebstahls von sich aus wesentlich beeinflusst. Er sorgte dafür, dass die Tat alsbald bewerkstelligt wurde, und bestimmte selbständig den weiteren Mitverurteilten zur Mitwirkung bei der Ausführung. Auch regelte er im Einvernehmen mit diesem den schnellen Abtransport des zu stehlenden Gutes. Dass er sich erst zur Mitwirkung an der Straftat entschloss, nachdem der Angeklagte ███ bereits den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB einmal verwirklicht hatte, hindert nicht, auch ihm diesen Erschwerungsgrund zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344). Unter seiner Mitwirkung wurde der fremde Gewahrsam endgültig gebrochen und der eigene Gewahrsam begründet, somit der Diebstahl auch durch ihn ausgeführt. Mithin ist die Annahme des Urteils, dass der Angeklagte █████ Mittäter gewesen ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
4.) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, sodass die Revisionen beider Angeklagten zu verwerfen sind; jedoch war der Urteilsspruch gegen █████ in der geschehenen Weise richtigzustellen, damit kein Zweifel aufkommt, dass das Urteil seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nur für den gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall bejaht hat.
| Scharpenseel | Werner | Menges | |||
| Rotberg | Martin |