Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 338/58
Datum
26.04.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Landgerichtsurteils, weil die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Im Geschäftsverteilungsplan wurde der Vorsitz fortdauernd vom Stellvertreter wahrgenommen, sodass der Landgerichtsdirektor seinen richtunggebenden Einfluss nicht tatsächlich ausübte. Dies verstößt gegen §62 GVG (und Art.101 GG) und begründet gemäß §338 Nr.1 StPO die Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG verlangt, dass Kammern von dem vorgesehenen Vorsitzenden in einem solchen Umfang geführt werden, dass dieser einen richtunggebenden Einfluss auf Erledigung und Rechtsprechung ausübt.

2

Die bloße Möglichkeit der Einflussnahme des ordentlichen Vorsitzenden genügt nicht; tatsächliche und nicht nur theoretische Führung der Kammer ist erforderlich.

3

Führt eine dauerhafte Praxis der Vertretung dazu, dass der Vorsitzende die Leitung der Kammer de facto nicht ausübt, liegt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung vor.

4

Ein solcher Besetzungsmangel begründet kraft Gesetzes die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 26. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Luise R., geboren am ████ in ██, Lothringen, wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen (§§ 154, 48, 74 StGB) unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich macht sie in erster Linie geltend,

1.) das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, damit sei „gegen Art. 101 Abs. 1 GG und § 16 Satz 2 GVG“ verstoßen; Landgerichtsdirektor [REDACTED] sei Vorsitzender der beiden bei dem Landgericht in Gießen gebildeten großen Strafkammern; in der Hälfte aller Sitzungen habe jedoch der Stellvertreter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED], den Vorsitz in den beiden Kammern geführt. Das Landgericht in Gießen habe somit weniger Landgerichtsdirektoren als zur ständigen Leitung der beiden Strafkammern erforderlich seien.

Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Gießen ergibt sich, dass Landgerichtsdirektor [REDACTED] den Vorsitz in den beiden großen Strafkammern inne hat und im Verhinderungsfalle in beiden Kammern von Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] vertreten wird. Der Landgerichtspräsident hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 16. Juni 1958 bestätigt, dass der Vorsitz in den Hauptverhandlungen in der von der Revisionsbegründung angegebenen Art geführt wird, d. h. also, dass in 50 % aller Fälle der Landgerichtsdirektor in der Führung des Vorsitzes in den beiden Kammern durch Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] vertreten wird.

Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsdirektors [REDACTED] „geht dahin, dass alle Sachen der 1. Strafkammer ihm und alle Sachen der 2. Strafkammer zunächst seinem Stellvertreter Dr. [REDACTED] vorgelegt würden; die Termine in der 2. Strafkammer würden alsdann in der Regel von Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] vertretungsweise bestimmt. In allen Sachen von Bedeutung geschehe dies jedoch erst nach voriger Rücksprache mit ihm, dem ordentlichen Vorsitzenden, schon um Überschneidungen bei mehrtägigen Sitzungen zu vermeiden. Im Übrigen sei er bei seinem engen persönlichen Kontakt mit Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] über den Geschäftsbetrieb der 2. Strafkammer vollständig informiert gewesen, so dass er jederzeit in der Lage gewesen sei, seinen Einfluss geltend zu machen. Auch die Beisitzer der 2. Strafkammer hätten immer wieder Zweifelsfragen von Bedeutung vor der Entscheidung ihm vorgetragen.

Die Verteilung des Vorsitzes in den beiden großen Strafkammern des Landgerichts in Gießen, wie sie hiernach auf Grund des Geschäftsverteilungsplans tatsächlich geübt worden ist, entspricht nicht der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG, nach der den Vorsitz in den Kammern der Präsident und die Direktoren führen. Zwar kann auf Grund des § 62 Abs. 2 GVG einem Direktor der Vorsitz in zwei Kammern übertragen werden (BGHSt 2, 71, 72). Indessen kann die Gleichmäßigkeit, Gleichheit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung gestört sein, wenn die Verhandlungen an einer großen Strafkammer längere Zeit hindurch nicht von dem Landgerichtsdirektor selbst geführt werden, wie das Gesetz es als Regel vorschreibt (BGHSt 8, 17, 20, 21; BGH, Urteil 5 StR 380/56 vom 11.12.1956).

Es wäre der Erfolg der Übertragung des Vorsitzes in den beiden Kammern an einen Landgerichtsdirektor derart, dass er im Ergebnis der Zuteilung des Vorsitzes in der einen Kammer an den Landgerichtsdirektor und in der anderen Kammer an den

Landgerichtsrat gleichkäme. Eine solche Regelung entspricht nicht dem Gesetz. Dass der Vorsitzende einer Kammer deren Vorsitz schlechthin seinem Stellvertreter überlässt, so dass er keinen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer ausüben kann, ist angesichts der gesetzlichen Regelung, die nur für den Verhinderungsfall des Direktors gegeben ist, keinesfalls angängig (vgl. auch BGHZ 9, 291, 10, 155, 140). Denn die Kammer muss von ihrem Vorsitzenden (BGHSt 15, 130; 15, 15) zumindest in einem solchen Umfange geführt werden, dass er seinen richtunggebenden Einfluss für die Erledigung der Geschäfte und auch die Rechtsprechung zur Geltung bringt. Die bloße Möglichkeit einer Einflussnahme auf die anfallenden Geschäfte genügt hierzu nicht, vielmehr muss die Kammer tatsächlich von dem Landgerichtsdirektor in dem hiernach erforderlichen Umfange geführt werden. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall gewesen. Die Strafkammer war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt. Es war dies auch nicht nur ein vorübergehender Zustand (BGHSt 8, 17); denn die festgestellte Verteilung der Geschäfte des Vorsitzenden in den beiden Strafkammern hat nach den Geschäftsverteilungsplänen schon längere Zeit angedauert.

Dieser Verfahrensverstoß begründet zwingend die Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).

Die sonstigen Rügen der Revision bedürfen nach Lage der Sache keiner Erörterung. Doch sei bemerkt, dass nach den bis-

herigen Feststellungen des Urteils Fortsetzungssusammenhang zwischen den mehreren Anstiftungen zum Meineid zutreffend verneint ist.

JustizangestellterDotterweichDr. Menges
ScharpenseelDr. SchalschaLang-Hinrichsen
Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer — Themis