Revision verworfen: Bestätigung von Rückfall und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/54
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderte nähere Begründung vermissen lässt.
Im Revisionsverfahren sind Sachrügen, die auf einen vom Urteil nicht gestützten Sachverhalt abstellen, nach § 337 StPO unbeachtlich.
Der ursächliche Zusammenhang im strafrechtlichen Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben der Täuschung auch andere Bedingungen zum Erfolg beigetragen haben.
Bei der Anwendung des Rückfalls nach § 20a StGB bleibt die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer behördlichen Verwahrung bei der fünfjährigen Frist unberücksichtigt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von der Strafkammer festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schächtermeister Heinrich L., geboren am ███ in K[REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, 2. den Metzger Heinrich ████████, geboren am ███ in K[REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. April 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ████████ wird die seit dem 2. April 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte L. wurde als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Außerdem wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte ████████ erhielt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen ihn wurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und sie mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts begründet.
Die Revision des Angeklagten L. begründet die Verfahrensrüge nicht näher (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Deshalb ist seine Revision insoweit unzulässig.
Im Übrigen greift die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer an und unterstellt teilweise einen Sachverhalt, der in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Insoweit können die Einwendungen der Revision in diesem Rechtszug keine Beachtung finden (§ 337 StPO). Ihre Ansicht, dass die Täuschungshandlungen des Angeklagten in Einzelfällen infolge günstiger Bescheide der Auskunftei für die Vermögensverfügungen der Vertragsgegner nicht ursächlich geworden seien und so „die erforderliche Kausalkette entscheidend unterbrochen“ worden sei, geht fehl.
Der Ursachenzusammenhang im strafrechtlichen Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Bedingungen zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen haben (vgl. RGSt 69, 44, 47).
Das sonstige Vorbringen der Revision bedarf im Einzelnen keiner näheren Erörterung. Die Annahme von Fortsetzungzusammenhang für die strafbaren Handlungen des Angeklagten beschwert diesen nicht. Die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch keine rechtlichen Bedenken dagegen ergeben, dass der Angeklagte L. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB angesehen worden ist. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift wird auf das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. März 1940 wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit gewinnsüchtiger Urkundenfälschung Bezug genommen, durch das der Angeklagte zu vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, sowie auf das Urteil vom 29. November 1950 des Landgerichts in Köln wegen Betrugs, das auf eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten gegen den Angeklagten lautet.
Eine frühere Verurteilung konnte nach § 20a Abs. 3 StGB allerdings dann nicht in Betracht kommen, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In diese Frist wird aber die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Die Strafe vom 13. März 1940 verbüßte der Angeklagte bis zum 19. März 1943. Bei der Feststellung der Verbüßung der Strafe vom 29. November 1950 (Ziff. q) bringt das Urteil zum Ausdruck, dass der Angeklagte diese Straftat im Januar 1946 begangen hat, also zu einer Zeit, zu der Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB noch nicht eingetreten war. Zur Begründung des Rückfalls bei der Verurteilung wegen Betrugs ist auf die Verurteilung wegen dieser früheren Straftat als zweite Vorstrafe Bezug genommen.
Auserdem bestätigt die Revision des Angeklagten die Tatzeit von 1946 für die Verurteilung vom 29. November 1950 ausdrücklich, indem sie geltend macht, dass die Strafkammer bei der in „q“ hervorgehobenen Vorstrafe wegen des im Jahre 1946 erfolgten Ankaufs von zehn Kalbsfellen sich keinesfalls mit der in dem damaligen Urteil getroffenen Feststellung „wegen Betrugs“ hätte begnügen dürfen. Aus alldem ergibt sich, dass die Tatzeit von 1946, die im Urteil angegeben ist, zu der Strafe unter q gehört und nicht zu der in diesem Zusammenhang dort im Urteil ebenfalls genannten Strafe unter p. Mithin sind die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten einwandfrei nachgewiesen.
Auch unterliegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nach § 42e StGB bei den zutreffenden Ausführungen der Strafkammer hierzu keinen rechtlichen Bedenken.
Da auch im Übrigen bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Erscheinung getreten ist, ist seine Revision zu verwerfen.
2.) In der Revision des Angeklagten ████████ ist die Verfahrensrüge ebenfalls unzulässig, weil sie der gesetzlichen Begründung entbehrt. Im Übrigen macht die Revision insbesondere geltend, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichen, um den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu verurteilen.
Was hierzu als Begründung angeführt wird, erschöpft sich jedoch in tatsächlichen Ausführungen, die unbeachtet bleiben müssen (§ 337 StPO). Die Tatbestandsmerkmale der gewerbsmäßigen Hehlerei sind für die Handlungen des Angeklagten in dem Urteil der Strafkammer rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Daher ist die Revision des Angeklagten ████████ nicht begründet und muss verworfen werden.
| Werner | Dr. Arndt | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |