Treffer
BGH Beschluss

Verurteilung auf nicht angeklagte Taten aufgehoben — Teileinstellung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/99
Datum
08.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs erhoben. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als das Landgericht den Angeklagten wegen jeweils eines zeitlich nachfolgenden, nicht in der Anklage enthaltenen Vorfalls verurteilt hatte. Solche Verurteilungen fehlen der Anklagegrundlage und erforderten eine Nachtragsanklage; daher wurden diese Urteile aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Die Sache wurde zur Neuentscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklage ist wirksam, wenn sie die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten innerhalb des Tatzeitraums in örtlicher und zeitlicher Hinsicht so konkretisiert, dass die Vorwürfe individualisierbar sind.

2

Kann eine Anklage die Taten einzelner Vorfallsgruppen individualisieren, darf das Gericht die Verurteilung nicht auf andere, nicht angeklagte Vorfälle stützen, selbst wenn diese ähnliche Tatmodalitäten aufweisen.

3

Für die Verurteilung wegen eines anderen als des angeklagten Vorfalls ist eine Nachtragsanklage erforderlich; ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 StPO ersetzt keine Nachtragsanklage, wenn tatsächlich andere Taten zugrunde gelegt werden.

4

Wird infolge teilweiser Aufhebung die Anzahl der Verurteilungen geändert, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur Neuverhandlung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 22. März 1999

Rubrum

Beschluss

vom 8. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1999 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. März 1999 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den in den Ziffern 12, 13 und 14 der Anklage beschriebenen und im Urteil auf Seite 6 letzter Absatz, Seite 7 Absätze 1 und 2 festgestellten Fällen jeweils wegen eines zeitlich nachfolgenden zweiten Vorfalls der beschriebenen Art verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt, und die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision macht der Angeklagte das Verfahrenshindernis einer nicht hinreichend konkretisierten Anklage geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1999 zutreffend ausgeführt:

1. Verfahrensrügen

a) Die unter dem Gesichtspunkt des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen die Wirksamkeit der Anklage erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Schon im Anklagesatz (mit ergänzender Erläuterung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten innerhalb des angegebenen (Gesamt-)Tatzeitraums in örtlicher und zeitlicher Hinsicht exakt konkretisiert:

aa) Elf Fälle der zu 1 – 11 geschilderten Art auf der Schlafcouch des Wohnzimmers zu folgenden Zeitpunkten: August 1995 (1 Fall), Weihnachten 1995 und 1996, Ostern 1996 und 1997, Silvester 1995 und 1996, Fronleichnam, Himmelfahrt und Pfingsten 1996 (je 1 Vorfall) und zwei weitere Fälle 1997;

bb) je ein Fall wie auf S. 4 der Anklageschrift (Fälle 12 – 14) konkret beschrieben.

An der Wirksamkeit eines so konkret beschriebenen und damit individuellen Anklagevorwurfs können Zweifel überhaupt nicht bestehen.

b) Die durch diese örtliche und zeitliche Fixierung bewirkte Individualisierung hatte darüber hinaus aber zur Folge, dass die (allein) angeklagten Taten von allen weiteren Vorfällen im selben Zeitraum mit solcher Eindeutigkeit abgegrenzt waren, die es nicht zuließ, die Verurteilung auf andere Taten zu stützen, auch wenn diese innerhalb des angegebenen (Gesamt-)Tatzeitraums begangen wurden und sich jeweils durch gleiche Tatmodalitäten auszeichneten. So ist das Landgericht aber verfahren: Es hat von den zu 1. – 11. geschilderten elf Taten in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nur zwei als erwiesen angesehen und der Verurteilung stattdessen je zwei Taten der unter 12. – 14. geschilderten Art zugrunde gelegt, obwohl insoweit von der Staatsanwaltschaft bewusst – nämlich ebenfalls mit Blick auf den genannten Grundsatz (vgl. S. 9 des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, Bl. 91 Bd. d. A) – jeweils nur ein Vorfall angeklagt worden war. In diesem Umfang findet der Schuldspruch in der erhobenen Anklage deshalb keine Grundlage. Eine Nachtragsanklage war nicht erhoben. Die erfolgte Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 42 Prot.band) gemäß § 265 StPO reicht bei solcher (in Wahrheit die Vorschrift des § 264 StPO tangierender) Sachlage nicht aus.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Die beantragte Teileinstellung nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die verbleibenden Einzelstrafen sind durch diese – rein prozessuale, die weitere Verfolgung nach Erhebung einer neuen Anklage ohnehin nicht hindernde – Entscheidung dagegen nicht berührt.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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