Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei geringer Beteiligung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/98
Datum
11.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte die Versagung mit zahlreichen Vorstrafen und einer labilen sozialen Situation begründet; dies erachtete der Senat als nicht ausreichend. Insbesondere war der Tatbeitrag gering und die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr üblicherweise zur Bewährung geeignet; Zeitablauf und Erlass früherer zur Bewährung ausgesetzter Strafen sind in der Sozialprognose zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine substantiiert darzulegende Begründung voraus; pauschale Verweise auf Vorstrafen und eine labile soziale Lage genügen nicht.

2

Bei einem geringen Tatbeitrag und einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr ist die Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung grundsätzlich zu prüfen; von der regelmäßigen Praxis abzuweichen erfordert besondere, nachvollziehbare Gründe.

3

Vorstrafen stehen einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen; Zeitablauf seit den Vorverurteilungen und der Erlass zuvor zur Bewährung ausgesetzter Strafen sind bei der Prognosewürdigung zu berücksichtigen.

4

Ist die Begründung der Versagung der Bewährung nicht hinreichend, ist die betreffende Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 25. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/98 vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. November 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1998 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.

3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten S. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten E., soweit sie sich nicht gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung richtet.

Die Versagung von Strafaussetzung ist allerdings nicht hinreichend begründet. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, angesichts der Vielzahl von Vorstrafen und der unverändert labilen sozialen Situation des Angeklagten sei eine positive Sozialprognose ausgeschlossen (UA S. 31).

Das reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus. Das Landgericht hat den geringfügigen Tatbeitrag des Angeklagten, den es als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Strafen in dieser Höhe werden in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Vorstrafen stehen einer günstigen Sozialprognose und damit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ohne Weiteres entgegen.

Im vorliegenden Falle sind seit den Vorverurteilungen des Angeklagten viele Jahre vergangen, die seit 1978 zur Bewährung ausgesetzten Strafen wurden erlassen. Einschlägig vorbestraft ist der Angeklagte nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23; BGH, Urt. v. 3. Juli 1990 – 1 StR 229/90; BGH, Urt. v. 7. November 1989 – 1 StR 517/89).

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