Revision führt zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/96
- Datum
- 23.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einheitsjugendstrafe erfüllt die Voraussetzung einer Vorverurteilung nach § 66 Abs.1 Nr.1 StGB nur, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass bei wenigstens einer der zugrundeliegenden Einzeltaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt worden wäre, wäre diese als Einzeltat abgeurteilt worden.
Kommt diese Voraussetzung nicht offensichtlich zu Tage, obliegt es dem Strafgericht, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die Strafzumessungsgründe der früheren Jugendstrafe darzulegen.
Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB nicht tragfähig, kann die Anordnung nach § 66 Abs.2 StGB in Betracht kommen; über diese Ermessensentscheidung entscheidet der Tatrichter, nicht das Revisionsgericht.
Fehlende rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zur Vorverurteilung führen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur erneuten Entscheidung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 337/96
vom 23. August 1996 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ████ 1962 in ███, Mario ██ ███ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 1996 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlicher Prüfung nicht stand.
Als zweite Vorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 15. Dezember 1981 herangezogen, das den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, Bedrohung und Raubes unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Strafe verurteilt hat, die im Berufungsverfahren auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ermäßigt worden ist. Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn sie erkennen lässt, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (vgl. BGHSt 26, 152 ff.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6 und 9). Ob das hier der Fall ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, da das Landgericht diese Frage nicht erörtert und auch die Strafzumessungsgründe der früheren Verurteilungen zu Jugendstrafe nicht mitgeteilt hat, denen die Bewertung der ihnen zugrundeliegenden Einzeltaten durch das Jugendgericht in erster Linie zu entnehmen ist (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6).
Zwar kommt hier, falls die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Absatz 2 dieser Vorschrift in Betracht. Der Senat kann hierüber aber nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl. BGHSt 24, 245, 248; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2). Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 66 StGB bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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