Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt, Rechtsfolgen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 33/79
Datum
02.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter räuberischer Erpressung ein. Die Verfahrensrüge war unzulässig; die Prüfung des Schuldspruchs ergab einen Berichtigungsbedarf bezüglich der bezeichneten Straftatbestimmungen. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben, weil das Gericht besondere mildernde Umstände (u. a. hoher Blutalkohol, kurze Planung, Aufgabe des Versuchs, wirtschaftliche Not, Geständnis) nicht hinreichend erörterte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Einziehung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Weicht die in der Schuldspruchformel bezeichnete Strafnorm von der tatsächlichen Feststellung der Tatbestandsverwirklichung ab, ist das Urteil insoweit zu berichtigen.

3

Der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht die Annahme eines minderschweren Falls mit einer rein formelhaften Begründung verneint, obwohl besondere Umstände eine vertiefte Würdigung erfordern.

4

Bei der Prüfung eines minderschweren Falls (§ 250 Abs. 2 i.V.m. § 255 StGB) sind alle relevanten Umstände (z. B. erheblicher Blutalkoholwert, fehlende oder nur kurze Planung, geringe Energie des Tatakts, wirtschaftliche Notlage, Geständnis) gesamthaft zu bewerten und im Urteil darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 33/79 2. März 1979

in der Strafsache gegen den Eisenleger Ingo Edgar Wolfgang █████ aus Köln, geboren ███████████ 1943 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Oktober 1978

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten greift teilweise durch. Seine Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch musste das Urteil insoweit berichtigt werden, als der Angeklagte entgegen den vom Landgericht bezeichneten Strafvor-

schriften nur wegen versuchter (einfacher), nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist.

Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 (i.V.m. § 255) StGB mit der formelhaften Begründung verneint, die Straftat weiche nicht so erheblich vom Durchschnittsfall einer räuberischen Erpressung ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre. Diese Begründung genügt hier nicht, da besondere Umstände zu einer ausführlichen Erörterung im Urteil drängten. Der beim Angeklagten ermittelte Blutalkoholgehalt (zur Tatzeit) liegt mit 2,9 ‰ nur wenig unter dem Wert, bei dem in der Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird. Ferner war die Tat nicht lange vorausgeplant. Auch ist der Angeklagte bei seinem Versuch nicht allzu energisch vorgegangen. Angesichts der Gegenwehr des Zeugen █ gab er sein Vorhaben sogleich auf, ließ sich die Waffe aus der Hand nehmen und leistete bis zum Eintreffen der Polizei keinen Widerstand. Hinzu kommt, dass er sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befand; erst kurz zuvor hatte er seine Arbeitsstelle verloren. Schließlich hat er die Tat nicht abgeleugnet. Diese Umstände hätten Gegenstand einer Gesamtbewertung im Urteil sein müssen. Da dies unterblieben ist, muss der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird über die Einziehung der Tatwaffe und des Zubehörs ebenfalls neu zu entscheiden sein.

WillmsMüllerMaier
KirchhofMeyer
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