Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Augenschein, Verwertung von Lichtbild und Beweiswürdigung im Versicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/89
Datum
02.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen Versicherungsbetrugs; sie rügten überwiegend Verfahrensfehler. Zwei erörterte Beschwerden betrafen die Öffentlichkeit einer Augenscheinseinnahme und die Verwertung eines nicht in Augenschein genommenen Lichtbilds. Der BGH verwirft die Revisionen: Öffentlichkeitsanforderungen und Beweisverwertung waren gewahrt, sonstige Rügen offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Öffentlichkeit einer Augenscheinseinnahme genügt, dass Ort und Zeit so bekanntgegeben sind, dass interessierte Personen ohne besondere Schwierigkeiten teilnehmen können; ergänzende mündliche Hinweise und erreichbare dienstliche Ansprechpartner (z. B. Wachtmeister, Geschäftsstelle) können fehlende Adressangaben ersetzen.

2

Ein Lichtbild darf vom Gericht verwertet werden, obwohl es nicht selbst in Augenschein genommen wurde, wenn sein Vorhandensein und sein Aussagegehalt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind (z. B. durch Vorlage bei Zeugen und Besprechung durch einen Sachverständigen).

3

Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen sind nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zu berücksichtigen und werden vom Revisionsgericht verworfen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt innerhalb der der Hauptverhandlung gezogenen Grenzen maßgeblich; das Revisionsgericht greift nicht ein, solange die Würdigung im Rahmen freier, sachlicher Beurteilung und der rechtlichen Grenzen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Bauingenieur Werner ██ aus ███████, geboren am ███ ███ 1949 in ███,

2. die Kauffrau Karin ████, geborene ████, aus ████, geboren am ██ 1951 in ███,

wegen Versicherungsbetrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. █, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Dezember 1988 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagten des Versicherungsbetrugs, die Angeklagte ██████ darüber hinaus des versuchten Betrugs und den Angeklagten █████████ der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; die Angeklagte ██████ ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, der Angeklagte ████████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind – mit Ausnahme der beiden nachfolgend dargestellten – offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Aber auch die zwei erörterungsbedürftigen Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch:

a) Beide Angeklagte beanstanden, dass bei der Verhandlung, aufgrund derer das Urteil ergangen ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 169 GVG). Die Rüge bezieht sich darauf, dass die Strafkammer am 30. November 1988 entsprechend einem in der Hauptverhandlung an Gerichtsstelle gefassten Beschluss um 10.30 Uhr am Haus ██████ in ████████, ██████████ Straße ███████████, eine Augenscheinseinnahme durchgeführt hat. Die Beschwerdeführer bemängeln, der die Augenscheinseinnahme anordnende Beschluss habe deren Ort nicht genügend bezeichnet, um interessierten Personen die Teilnahme ohne besondere Schwierigkeiten zu ermöglichen. Des Weiteren sei an der dafür vorgesehenen Tafel des Gerichtssaals kein Aushang angebracht worden, der einen Hinweis auf die Augenscheinseinnahme enthalten hätte. Schließlich habe auch am Ort der Augenscheinseinnahme selbst ein solcher Aushang gefehlt.

Die Rüge ist unbegründet.

Zuhörer, die bereits bei der Verhandlung an Gerichtsstelle anwesend waren und an der Augenscheinseinnahme teilnehmen wollten, konnten zwar dem Gerichtsbeschluss nicht Straße und Hausnummer des Hauses entnehmen, das darin lediglich als „Haus ██████ – früher █████████ –“ in ████ bezeichnet war. Doch ist dieser Bezeichnungsmangel unschädlich, weil nach der ersten dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 14. April 1989 dem genannten Beschluss eine „breite Erörterung“ darüber gefolgt war, wo das Haus liege und wie man am besten dorthin gelangen könne.

Personen, die möglicherweise erst nach dem Aufbruch der Strafkammer und der Verfahrensbeteiligten am Sitzungssaal eintrafen, waren ebenfalls ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Ort der Augenscheinseinnahme zu finden. Insoweit steht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – aufgrund der erwähnten dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden fest, dass außen am Sitzungssaal ein Aushang angebracht war, der auf Zeitpunkt und Ort der Augenscheinseinnahme hinwies. Freilich bezeichnete dieser Aushang – ebenso wie der Gerichtsbeschluss – das „Haus ███████ – früher ██ –“ in ██ nicht nach Straße und Hausnummer. Doch hatten interessierte Personen die ihnen zur Orientierung noch fehlende Kenntnis der genauen Lage des Hauses ohne Schwierigkeiten durch Befragung eines der beiden an Gerichtsstelle verbliebenen Sitzungswachtmeister erlangen können. Dies folgt aus der zweiten dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 24. April 1990. Danach haben zwei Sitzungswachtmeister, die bei Aufbruch der Strafkammer und der Verfahrensbeteiligten im Gericht zurückgeblieben, auf Grund ihrer Teilnahme an der voraufgegangenen Verhandlung gewusst, wo genau die Augenscheinseinnahme stattfinden sollte. Sie waren in der Wachtmeisterei zu erreichen, die auf derselben Geschossebene wie der Sitzungssaal liegt und von Personen, die zum Sitzungssaal gehen oder von dort kommen, passiert werden muss. Interessierte Personen, die sich an der Eingangspforte erkundigt hätten, wären von dort entweder zur Wachtmeisterei oder zur Geschäftsstelle der Strafkammer gewiesen worden und hätten dort durch entsprechende Nachfrage den genauen Ort der Augenscheinseinnahme in Erfahrung gebracht.

Damit war den Erfordernissen des Öffentlichkeitsgrundsatzes Genüge getan. Eines besonderen Aushangs am Ort der Augenscheinseinnahme selbst bedurfte es nicht.

b) Die Angeklagte ██████ rügt einen Verstoß gegen § 261 StPO, den sie darin erblickt, dass die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung ein Lichtbild verwertet habe, das den Elektroherd in der Küche des brandbetroffenen Hauses und eine in diesen Herd eingebaute, auf kurz vor 7 Uhr stehende Uhr zeige. Dieses Lichtbild sei nicht in Augenschein genommen worden. Das Gericht habe mithin ein Beweismittel verwertet, das nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei.

Die Rüge dringt gleichfalls nicht durch. Das bezeichnete Lichtbild, das sich in einem roten Ordner befand, den der Zeuge ███ von der █████████ Brandversicherungsanstalt anlässlich seiner Vernehmung vor der Strafkammer überreicht hatte, ist allerdings – wie die Revision zutreffend vorträgt – in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden. Das ergibt sich daraus, dass die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk über eine solche Augenscheinseinnahme enthält.

Doch kommt es darauf nicht an. Das Gericht durfte die Tatsache, dass es ein Lichtbild gab, auf dem der Elektroherd mit der auf kurz vor 7 Uhr stehenden Uhr zu sehen war, verwerten, ohne das Lichtbild selbst in Augenschein genommen zu haben. Dafür genügte es, dass dieser Umstand – das Vorhandensein des Lichtbilds mit der Abbildung der die genannte Zeit anzeigenden Uhr – zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. Das aber ist nach der Überzeugung des Senats auch geschehen.

Diese Überzeugung gründet sich auf folgende Tatsachen:

Nachdem der Zeuge ███ den das Lichtbild enthaltenden roten Ordner bei seiner Vernehmung am 18. November 1988 dem Gericht vorgelegt hatte, übersandte der Strafkammervorsitzende den Ordner mit Verfügung vom selben Tage dem als Brandsachverständigen hinzugezogenen Kriminalkommissar ██ zugleich mit der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 23. November 1988 und wies dabei erläuternd darauf hin, dass zur wesentlichen Thematik der anstehenden Befragungen auch die Zeit des Brandausbruchs gehöre. Im Verhandlungstermin vom 23. November 1988 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Er gab dabei den roten Ordner zurück, der anschließend dem Verteidiger überlassen wurde. In den Urteilsgründen (UA S. 79) heißt es im Zusammenhang mit der Erörterung des Lichtbilds, nach dem insoweit eindeutigen Sachverständigengutachten sei mit Sicherheit auszuschließen, „dass der Brand bereits um kurz vor 7.00 Uhr ausgebrochen ist“. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass sich der Sachverständige im Rahmen seiner Ausführungen zur Zeit des Brandausbruchs auch mit dem ihm aus dem roten Ordner bekannt gewordenen Lichtbild auseinandergesetzt hat, das ja gerade für eine vor 7 Uhr liegende Brandentstehungszeit sprechen konnte. Das Revisionsvorbringen steht diesem Schluss nicht entgegen; denn die Beschwerdeführerin stellt zwar in Abrede, dass das Lichtbild den (nochmals) vernommenen Zeugen ███ vorgehalten worden sei, und behauptet des Weiteren, dass die Kammer auch keine anderen Zeugen „zu diesem Fragenkomplex“ vernommen habe, erklärt sich aber nicht dazu, ob Vorhandensein und Aussagegehalt des Lichtbilds bei der Vernehmung des Sachverständigen zur Sprache gekommen sind. Da dies aber – wovon der Senat überzeugt ist – der Fall war, konnte die Strafkammer, ohne damit gegen § 261 StPO zu verstoßen, bei ihrer Beweiswürdigung den im Übrigen von keiner Seite bezweifelten Umstand verwerten, dass der rote Ordner ein Lichtbild enthielt, welches den Elektroherd in der Küche des Hauses der Beschwerdeführerin mit einer auf kurz vor 7 Uhr stehenden Uhr zeigte.

2. Die Sachrügen der Beschwerdeführer decken weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere auch für die Beweiswürdigung, die sich noch innerhalb der dem Tatgericht gezogenen Grenzen hält.

Die Revisionen sind nach alledem zu verwerfen.

MaierNiemöllerSchäfer
TheuneGollwitzer
Revision verworfen: Augenschein, Verwertung von Lichtbild und Beweiswürdigung im Versicherungsbetrug — Themis