Revision verworfen: Ortsbesichtigung/Augenschein und Zeugnisverweigerung (§52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/86
- Datum
- 13.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 244 Abs. 3 StPO gilt nur für bestimmte Beweismittel; ein experimenteller Augenschein/Versuchsaufbau gehört nicht ohne Weiteres zu diesem Kreis, sodass über seine Zulassung Ermessen des Richters besteht.
Ein Beweisantrag auf Augenschein ist ablehnbar, wenn die zur Tatzeit herrschenden äußeren oder inneren Umstände (einschließlich der körperlichen und psychischen Verfassung der Beteiligten) nicht sicher rekonstruierbar sind.
Aus der berechtigten früheren Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO) dürfen keine nachteiligen Schlussfolgerungen gegen den Betroffenen gezogen werden; eine solche Verwertung ist unzulässig.
Ein Verfahrensfehler in der Beweiswürdigung ist unschädlich, wenn sich mit Sicherheit ausschließen lässt, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht und die übrigen Beweismittel die Verurteilung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 337/86 in der Strafsache gegen den Angestellten Josef Werner aus MC, geboren ██████████████████████ in ██████ wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Goydke, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, ████████████ ██ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus Bonn als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 3 S. 2 StPO liegt nicht vor.
Vom Angeklagten war der Hilfsbeweisantrag gestellt worden, eine „Ortsbesichtigung“ im Schlafzimmer der über der Zeugin █████████ wohnenden Eheleute L. zum Nachweis dafür vorzunehmen, dass es nicht möglich sei, von dort den Wortlaut folgender im Schlafzimmer der darunterliegenden Wohnung getätigten Ausrufe zu „unterscheiden“:
„Lass mich in Ruhe, Du sollst mich in Ruhe lassen“ und „Lass mich hier raus, Du sollst mich hier raus lassen“, ferner dafür, dass man im Schlafzimmer der Zeugin █████ nicht unterscheiden könne, ob es sich bei dem Ausrufer um eine männliche oder weibliche Person handele.
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das „Beweisbegehren“ sei ungeeignet. Eine Ortsbesichtigung allein würde keine Klarung bringen können. Dem Antrag sei aber auch dann nicht zu entsprechen, wenn man ihn dahin verstehe, dass Ruf- oder Schreiproben durchgeführt werden sollten. Denn die zur Tatzeit herrschenden äußeren und inneren Bedingungen, die körperliche und geistige Verfassung der Beteiligten könnten nicht wiederhergestellt werden.
Die Revision macht geltend, die Ablehnung des Antrags sei fehlerhaft. Der beabsichtigte Nachweis habe nicht eine Reproduktion der gesamten zur Tatzeit gegebenen subjektiven Umstände erfordert. Zudem habe das Landgericht in seiner Begründung unzulässig auf das bisherige Beweisergebnis zurückgegriffen.
Das Revisionsvorbringen geht schon deshalb fehl, weil für den gestellten Antrag nicht die Strengbeweisregeln des § 244 Abs. 3 StPO gelten. Diese finden nur bei ganz bestimmten Beweismitteln Anwendung. Zu deren Kreis gehört der erstrebte experimentelle Versuch im Rahmen eines „Augenscheins“ nicht. Über einen auf die Benutzung eines solchen Beweismittels gerichteten Antrag darf der Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Er ist hier nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO und das Verbot der Beweisantizipation gebunden. Vor allem bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die damaligen Gegebenheiten ließen sich nicht sicher wiederholen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätten die Schreiproben nur einen Sinn gehabt, wenn die psychische Situation der beteiligten Personen rekonstruierbar gewesen wäre. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint.
2. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
Anlass zu Beanstandungen bietet allein die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat bei der Wertung der Bekundungen und des Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin He[REDACTED], Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten unter anderem daraus gezogen, dass sie im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) Gebrauch gemacht hatte. Im Urteil heißt es insoweit, die Zeugin habe in der Hauptverhandlung nicht erklären können, warum sie den von ihr nunmehr bekundeten entlastenden Umstand nicht schon damals zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gebracht habe. Die Mitberücksichtigung der früheren Zeugnisverweigerung sowie der Reaktion der Zeugin auf jenen Vorhalt war nicht statthaft. Das Verbot, Folgerungen aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch dann, wenn ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind. Denn in einer derartigen Situation wäre er in seiner Entscheidung, auszusagen oder nicht, ebenso wie bei einer aufrechterhaltenen Zeugnisverweigerung beeinträchtigt, falls er befürchten müsste, dass sein anfängliches Schweigen später als für den Angeklagten nachteilig verwertet werde (BGH St 32, 140; BGH NStZ 1985, 1040; BGH MDR 1979, 1040). Die Verletzung dieses Verbots ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGH MDR 1981, 157). Ob das angefochtene Urteil einen weiteren ähnlichen Rechtsfehler insofern aufweist, als der Tatrichter die Unglaubhaftigkeit der Bekundungen des Bruders des Angeklagten, des Zeugen Herbert He[REDACTED], unter anderem daraus herleitet, dass der Zeuge ein ihm angeblich bekanntes wesentliches Entlastungsmoment nicht den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn insoweit ein zusätzliches Bedenken bestehen würde, lässt sich nicht ausschließen, dass diese Sachmängel die Überzeugungsgewinnung der Strafkammer beeinflusst haben. Deren Feststellungen beruhen „weitgehend“ auf der Aussage der Zeugin ██████████, die auf die Richter einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen sieht das Landgericht durch ihr Nachtatverhalten bekräftigt. Ein wesentliches Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin erblickt es ferner in den Aussagen der unbeteiligten Zeugen Eheleute Lange. Letztlich werden die getroffenen Feststellungen nach der Überzeugung der Strafkammer durch die Angaben des Zeugen ██ ██ und des sachverständigen Zeugen Dr. ████████ „bestätigt“. Demgegenüber erachtet sie die Einlassung des Angeklagten bereits auf Grund der Unglaubhaftigkeit seiner Erklärungen in der Hauptverhandlung zu den von ihm bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Außerungen für widerlegt, vor allem auch angesichts der den örtlichen Gegebenheiten am Tatort widersprechenden und auch im Übrigen unrealistischen Darstellung des Angeklagten über den Tatablauf. Die Ehefrau und teilweise der Bruder haben im Sinne seiner Einlassung bekundet. Beide haben jedoch schon durch ihr sonstiges Aussageverhalten vor der Straf-
kammer einen „völlig unglaubwürdigen Eindruck“ hinterlassen.
Danach lässt sich mit Sicherheit ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des sich aus § 52 StPO ergebenden Verbots ausschließen.
| Herdegen | Maier | Theune | |||
| Meyer | Goydke |