Aufhebung von Fall 8, Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung mangels erforderlicher Vorverurteilungen (§66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/81
- Datum
- 09.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter den weiteren Verlauf der Handlungsreihe mindestens hinsichtlich des zu verletzenden Rechtsguts und seines Trägers sowie hinsichtlich Zeit, Ort und ungefährer Art der Begehung in seine Vorstellung aufgenommen hat; eine bloße unbestimmte Absicht, künftig ähnliche Taten zu begehen, genügt nicht.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.1 StGB sind zwei rechtlich selbständige Vorverurteilungen erforderlich, jeweils beruhend auf einer eigenen Hauptverhandlung und mit jeweils mindestens einjähriger Einzelfreiheitsstrafe.
Ein späterer Beschluss nach § 460 StPO, der zuvor in ein Urteil integrierte Einzelfreiheitsstrafen in neue Gesamtstrafen aufteilt, begründet keine eigenständigen Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs.1 Nr.1 StGB und entfaltet insbesondere nicht die für die Maßregel erforderliche Warnwirkung.
Rügeverpflichtungen der Revision: Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die für ihre Prüfung erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend nach § 344 Abs.2 StPO vorgetragen werden; verspätete Vorbringen der Geschäftsstelle bleiben gemäß § 345 Abs.1 StPO unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Februar 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1, § 54; StPO 1975 § 460
Zwei in einem Urteil festgesetzte Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr sind auch dann nicht die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte zweimalige Verurteilung, wenn sie nachträglich durch Beschluss gemäß § 460 StPO in zwei gesonderte Gesamtstrafen einbezogen worden sind.
BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1981 – 2 StR 337/81 – LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Norbert Erich Werner ███, geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 1981 a) im Fall 8 der Urteilsgründe (fortgesetzter Betrug), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie c) im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 20. April 1981 sind unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Tatsachen, die die behaupteten Mängel begründen sollen, entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht so vollständig vorgetragen hat, dass dem Revisionsgericht schon allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift eine Überprüfung möglich wäre (BGHSt 3, 213).
Soweit der Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten als zu Unrecht abgelehnt erachtet und in der Unterlassung dieser Vernehmung eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, wäre die Wiedergabe des Beweisantrags und des ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses erforderlich gewesen. Im Übrigen waren diese Rügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juli 1981 angeführten Gesichtspunkten auch unbegründet.
Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 267 StPO hätten die zahlreichen Protokollstellen vorgetragen werden müssen, die beweisen, dass frühere Gerichtsentscheidungen verlesen worden sind.
Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und können deshalb nicht berücksichtigt werden (§ 345 Abs. 1 StPO).
II. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
1. Die Bewertung der unter Nummer 8 a bis e der Urteilsgründe angeführten Betrügereien als eine fortgesetzte Handlung findet in den Feststellungen keine Stütze und beschwert den Angeklagten, weil die Strafkammer die dafür festgesetzte Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als Einsatzstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe und wohl auch als eine der Grundlagen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen hat.
Fortsetzungszusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter den weiteren Verlauf der Handlungsreihe mindestens hinsichtlich des zu verletzenden Rechtsguts und seines Trägers, ferner hinsichtlich Ort, Zeit und ungefährer Art der Begehung der Tat in seine Vorstellung aufgenommen hat. Die unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit künftig Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht dafür nicht aus (BGH, Beschluss vom 26. August 1981 – 2 StR 411/81 – mit Nachweisen).
Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 141).
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwar aus ein und demselben Beweggrund (einer Strafvollstreckung und erneuten Strafverfolgung zu entgehen sowie Geld für Lebensunterhalt und Glücksspiel zu erhalten) innerhalb von 20 Tagen sechsmal mit Hilfe ungedeckter Schecks desselben Kontos Briefmarkensammlungen erschwindelt (UA S. 32 bis 35, 39). Die Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, dass er schon vor Beendigung der einen Tat, d.h. bis zum Erhalt der einen Briefmarkensammlung, Vorstellungen über das Opfer oder auch nur den Ort seiner nächsten Betrugstat hatte, zumal der Angeklagte die erste der acht Betrugshandlungen in Düsseldorf, die folgenden drei im Frankfurter Raum und die letzten vier in München beging und zwischenzeitlich die Spielbanken in München, Monte Carlo und Nizza aufsuchte (UA S. 32 bis 34).
2. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlt es entgegen der Annahme der Strafkammer an der zweiten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Vorverurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Dafür genügt nicht schon eine in dieser Höhe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe; vielmehr ist eine (gegebenenfalls in einer Gesamtstrafe enthaltene) Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich (BGHSt 24, 345). Für die insoweit in Betracht kommenden Vorverurteilungen und zugrunde liegenden Straftaten ergeben die Urteilsfeststellungen folgendes:
Am 7. Januar 1977 hatte das Landgericht Verden gegen den Angeklagten wegen in der Zeit von März bis Mai 1976 begangener Betrugstaten drei Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 9 Monaten, von 2 Jahren und 6 Monaten sowie von 6 Monaten festgesetzt (und daraus eine Gesamtstrafe gebildet).
Bereits zuvor, am 8. Juli 1976, hatte das Schöffengericht Aachen wegen Steuerhinterziehungen drei (ebenfalls zu einer Gesamtstrafe zusammengefasste) Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten, 6 Monaten und 4 Monaten festgesetzt.
Mit Beschluss vom 27. September 1977 verband das Landgericht Verden gemäß § 460 StPO (unter Auflösung der beiden Gesamtstrafen) – die in seinem Urteil enthaltene Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten sowie – die vom Schöffengericht Aachen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten, 6 Monaten und 4 Monaten zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten sowie – die aus seinem Urteil noch verbleibenden beiden Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und von 2 Jahren und 6 Monaten zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten.
Die Strafkammer ist der Auffassung, die beiden Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 9 Monaten sowie von 2 Jahren und 6 Monaten stellten nunmehr, weil jede von ihnen in einer anderen Gesamtstrafe enthalten ist, die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten beiden Vorverurteilungen dar.
In seiner Antragsschrift vom 27. Juli 1981 teilt der Generalbundesanwalt diese Rechtsauffassung. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Gesetzgeber hat die Maßregel der Sicherungsverwahrung als „eine der letzten Notmaßnahmen der Kriminalpolitik“ geschaffen (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestags-Drucksache V/4094 S. 19). Sie ist für den Betroffenen eine zur Strafe hinzutretende besonders schwere Belastung. Dementsprechend wurden in § 66 StGB hohe Anforderungen an den Nachweis der Gefährlichkeit des Täters gestellt. Sofern nur eine schwerwiegende Straftat zur Aburteilung ansteht, will das Gesetz gemäß § 66 Abs. 1 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur dann zulassen, wenn der Täter zuvor „wegen vorsätzlicher Straftaten... schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist“. Es bedarf hier nicht der Entscheidung der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob die der zweiten Vorverurteilung zugrunde liegende Tat nach – und somit unter dem Eindruck – der ersten Vorverurteilung begangen sein muss (so die herrschende Lehre und für die entsprechende Formulierung in § 48 Abs. 1 StGB die ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 26, 387, 389 mit Nachweisen) oder ob es genügt, dass alle einschlägigen früheren Taten vor der ersten Vorverurteilung begangen sind (so Nöldecke ZRP 1970, 33 f.; Dreher NJW 1972, 188; Horn in SK zu § 66 Rn. 8, 9 und zu § 48 Rn. 21).
Der Gesetzeswortlaut ist jedenfalls insoweit eindeutig, als er zwei gesonderte, jeweils auf einer Hauptverhandlung beruhende Vorverurteilungen, somit zwei zu verschiedenen Zeiten ergangene Warnungen voraussetzt. Daran fehlt es aber, wenn, wie hier festgestellt, alle früher ergangenen Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr einer Hauptverhandlung in einem lediglich auf Grund eines Urteils festgesetzt und, nachdem später ein im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht relevantes Urteil ergangen ist, durch Beschluss in zwei verschiedene neu gebildete Gesamtstrafen einbezogen wurden. Denn dass von einem Gerichtsbeschluss, der ausschließlich eine andere Zusammenfassung rechtskräftiger Einzelstrafen zum Gegenstand hat und die Lage des Angeklagten hinsichtlich der Strafdauer allenfalls verbessern kann, nicht die erforderliche Warnung ausgeht, bedarf keiner Erörterung.
Da der Senat auch bei Berücksichtigung der sechs nunmehr rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und mehr sowie der Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass sich die beiden Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sind die Verurteilung im Fall 8 sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
| Müller | Maier | ||
| Meyer | Niemöller |