Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung (Beihilfe zum Bankrott)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/80
Datum
19.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott ein. Der BGH rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich und rechtlich fehlerhaft, da Feststellungen zur Gefährdung des Honoraranspruchs mit der Annahme von Scheinverträgen unvereinbar sind. Weitere Indizien und mögliche abweichende Parteivorstellungen wurden nicht hinreichend erörtert. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott, die auf der Annahme von Scheinverträgen beruht, setzt eine widerspruchsfreie und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung voraus.

2

Wenn ein Gericht feststellt, dass ein Anspruch des Angehörigen einer Berufsgruppe vor Vertragsschluss erkennbar gefährdet war, spricht dies gegen die Annahme, die Sicherungsverträge seien nur zum Schein geschlossen worden.

3

Indizien wie der späte Abschluss von Sicherungsverträgen oder der Erwerb objektiv wenig werthaltiger Gegenstände begründen für sich genommen keinen zwingenden Schluss auf Scheincharakter, wenn ihre Schlüssigkeit in der Gesamtwürdigung fehlt.

4

Die Strafkammer hat die Möglichkeit zu prüfen und darzulegen, ob die Parteien unterschiedliche Auffassungen über Zweck oder Wirksamkeit der Verträge hatten oder ob der Angeklagte seine Vertragspartner getäuscht hat; diese Alternativen sind bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 337/80 vom 19. Dezember 1980 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Carl Alfons G____ aus Köln, geboren am █████████ ████ in █████████ ██ wegen Beihilfe zum Bankrott

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. a) Das Landgericht kommt zu der Überzeugung, der Angeklagte habe nur zum Schein eine Honorarvereinbarung mit seinen Mandanten abgeschlossen und sich als angebliche Sicherheit für seinen Gebührenanspruch deren Privatvermögen übertragen und Grundpfandrechte bestellen lassen, um so dieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (UA S. 75).

b) Auf der anderen Seite stellt das Landgericht aber fest, dass dem Angeklagten – wie er wusste – auch ohne die Honorarvereinbarung Gebühren in Höhe von 1.000.000 DM oder mehr zugestanden hätten (UA S. 74), dass ihm vor Abschluss der Scheinverträge die schlechte finanzielle Lage seiner Mandanten und der von diesen betriebenen Firmen bekannt gewesen sei (UA S. 68), dass es sich bei dem von den Scheinverträgen erfassten Vermögen praktisch um das gesamte sichtbare und für Zwangsvollstreckungen in Betracht kommende Privatvermögen von Wert gehandelt habe (UA S. 111), dass sein Gebührenanspruch ohne Sicherung erkennbar „höchst“ gefährdet gewesen wäre (UA S. 70) und dass der Angeklagte selbst dann nicht übersichert gewesen wäre, wenn man die übereigneten Sachen mit dem Anschaffungswert und die bestellten Grundschulden mit ihrem Nominalbetrag bewertet hätte (UA S. 79).

c) Zwischen diesen Feststellungen und der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Verträge nur zum Schein abgeschlossen, besteht ein Widerspruch, der sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auflösen lässt. War der Gebührenanspruch des Angeklagten vor Abschluss der Sicherungsverträge erkennbar stark gefährdet, dann hatte er allen Grund, die Verträge, die ihm die Sicherheit verschaffen sollten, nicht nur zum Schein, sondern ernsthaft abzuschließen, es sei denn, er ging davon aus und verließ sich darauf, seine Mandanten würden seinen Gebührenanspruch aus anderen, den Gläubigern nicht bekannten Mitteln erfüllen. Dass derartige Mittel überhaupt vorhanden gewesen seien oder dass der Angeklagte dies zumindest geglaubt habe, stellt das Landgericht indes nicht fest, sondern kommt zu der

Überzeugung, der Angeklagte habe nicht angenommen, dass seinen Mandanten noch ein Privatvermögen in Millionenhöhe zur Verfügung stehe (UA S. 68). Unter diesen Umständen lässt sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht seinen eigenen Gebührenanspruch sichern, sondern seinen Mandanten ihr Privatvermögen erhalten wollen, nur dann widerspruchsfrei begründen, wenn man gleichzeitig unterstellt, dass der Angeklagte auf seinen Gebührenanspruch verzichten wollte. Auch davon geht das Landgericht aber nicht aus, sondern meint, der Angeklagte habe aus Geltungs- und Gewinnsucht gehandelt, habe einem großen Personenkreis bekannt werden, zudem ein außergewöhnlich hohes Honorar erzielen und mit den Bankrotthandlungen zugleich eine Sicherung und Befriedigung seiner eigenen Gebührenansprüche erreichen wollen (UA S. 110/111).

2. Die Beweiswürdigung ist im Übrigen auch in folgenden Einzelpunkten rechtlich zu beanstanden:

a) Das Gericht sieht ein Indiz für die Annahme von Scheinverträgen darin, dass sich der Angeklagte auch solche Sachen habe übereignen lassen, die für einen echten Sicherungsnehmer wertlos gewesen seien. Auch die von ihm erworbenen Grundschulden seien wegen hoher vorrangiger Belastungen auf den Grundstücken für ihn ohne besonderen Wert gewesen.

Diese Argumentation gibt für den von der Strafkammer gezogenen Schluss nichts her. Der Angeklagte soll nach der Annahme des Landgerichts die Scheinverträge abgeschlossen haben, um Vermögensteile seiner Mandanten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Waren bestimmte Sachen für einen echten Sicherungsnehmer aber ohne Wert und die Grundstücke ohnehin schon bis zur Höhe ihres Verkaufswertes belastet, dann bestand kein Grund, sie durch Scheinverträge vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Hatten sie aber noch einen Wert, dann ist nicht einzusehen, warum sie gerade für den Angeklagten, der ebenfalls zu den Gläubigern zählte, wertlos gewesen sein sollen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es darzulegen versucht, dass der späte Zeitpunkt, zu dem die Sicherungsübereignungsverträge abgeschlossen wurden, für den Scheincharakter dieser Verträge spreche (UA S. 66/69), sind gedanklich nur nachvollziehbar, wenn man unterstellt, der Angeklagte habe von vornherein auf den ihm zustehenden Gebührenanspruch von einer Million DM oder mehr zugunsten seiner Mandanten verzichten wollen. Eine derartige Annahme lassen – wie bereits dargelegt – die Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu.

c) Widersprüchlich und gedanklich nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Landgerichts, aus dem späteren Angebot des Angeklagten an Franz ████████████ vom 30. November 1973, den Gebührenanspruch durch die Übereignung eines Hauses, die Zahlung von 270.000 DM in bar und die Überlassung zweier Uhren und eines Ringes abzugelten, folge, dass die Honorarvereinbarung vom 5. November 1973 und die anderen Verträge vom Oktober 1973 nur zum Schein abgeschlossen worden seien.

Das Landgericht folgert, der Angeklagte hätte – bei Wirksamkeit der Gebührenvereinbarung – durch dieses Angebot auf die Hälfte, wenn nicht gar auf zwei Drittel seines Gebührenanspruchs verzichtet. Für einen solchen Verzicht habe aber kein vernünftiger Grund bestanden, da auch bei genauer Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ein Gebührenanspruch von rund 1 Million DM oder sogar darüber entstanden gewesen sei.

Das Angebot des Angeklagten für eine Abgeltung seines Gebührenanspruchs lässt indes keine Schlüsse auf den Scheincharakter der Gebührenvereinbarung oder der anderen Verträge zu. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts entsprach der angeblich nur zum Schein vereinbarte Gebührenanspruch dem gesetzlichen Anspruch. Das Angebot vom 30. November 1973 enthielt demnach in jedem Falle einen teilweisen Verzicht auf einen dem Angeklagten tatsächlich zustehenden Gebührenanspruch. Diese Tatsache konnte das Landgericht nicht einfach deshalb leugnen, weil es für einen solchen Verzicht keinen vernünftigen Grund sah.

Im Übrigen ist es durchaus wirtschaftlich vernünftig, wenn ein Gläubiger, dessen Forderungen gegen einen nahezu zahlungsunfähigen Schuldner nur unzureichend abgesichert sind, versucht, den Schuldner dadurch zur Zahlung eines Teilbetrages zu veranlassen, dass er ihm gleichzeitig einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche anbietet.

3. Soweit das Landgericht seine Überzeugung vom Scheincharakter der Verträge mit den Aussagen der Vertragspartner des Angeklagten begründet (UA S. 75), lässt es die Möglichkeit außer Acht, dass der Angeklagte und seine Vertragspartner bei Abschluss der Verträge unterschiedlicher Auffassung über deren Zweck und deren Gültigkeit gewesen sein können. Diese Möglichkeit liegt nahe, weil der Angeklagte und seine Vertragspartner gegensätzliche Interessen verfolgt haben können. Das Landgericht hätte schließlich auch erörtern müssen, ob der Angeklagte mit den Verträgen nicht tatsächlich seinen Gebührenanspruch sichern wollte, seine Vertragspartner über diesen Zweck der Verträge aber im Unklaren gelassen oder sie gar getäuscht hat. Wollte der Angeklagte nämlich seine berechtigten Gebührenansprüche absichern, dann kann sein Tun auch dann nicht als Beihilfe zum Bankrott bewertet werden, wenn er seinen Vertragspartnern gegenüber wahrheitswidrig erklärte, er wolle die Verträge nur zum Schein abschließen.

Das Vorgehen des Angeklagten könnte auch nicht ohne Weiteres als Betrug oder Betrugsversuch gewertet werden (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136; BGH GA 1966, 52).

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