Aufhebung und Rückverweisung: fehlende Mindestfeststellungen und Verwertung unerwiesener Vorwürfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/77
- Datum
- 26.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung hat das Gericht zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der Teilakte festzustellen.
Fehlt die Angabe der Mindestzahl der Teilakte und sind Umfang oder Strafzumessung dadurch nicht beurteilbar, ist das Urteil aufzuheben, es sei denn, die Tatzeiten stehen so genau fest, dass eine genaue Zahl keinen Einfluss auf das Strafmaß haben kann.
Das Gericht darf unverurteilte frühere Vorwürfe nicht zu Lasten des Angeklagten verwerten, sofern es nicht aufgrund eigener, tatsächlicher Feststellungen deren Wahrheit als erwiesen ansieht.
Unzureichende Beweiserörterung zu Vorgängen, auf die das Gericht seine Überzeugung stützt, kann die Überzeugungsbildung beeinflusst haben und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 337/77 vom 26. Oktober 1977 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm Peter L., geboren ███████ 1935 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
Soweit der Angeklagte wegen Vornahme sexueller Handlungen an seiner Stieftochter Petra verurteilt worden ist, hat die Strafkammer nicht angegeben, um wie viele Einzelakte es sich handelte.
Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung war das Landgericht nicht von der Pflicht befreit, zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der Teilakte festzustellen. Weder lässt sich der Mindestschuldumfang dem Urteil auch ohne Zahlenangabe entnehmen, noch handelt es sich um einen Fall, in dem die Tatzeiten genau feststehen und auszuschließen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
Abgesehen von diesem Mangel weist das Urteil einen weiteren Rechtsfehler auf, der in beiden Verurteilungsfällen (Stieftochter Petra und Brigitte) von Bedeutung ist. Dem Angeklagten war in einem früheren Strafverfahren zur Last gelegt worden, schon 1970 unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter Petra begangen zu haben. Von diesem Vorwurf war er damals freigesprochen worden. Das im anhängigen Verfahren ergangene Urteil lässt nicht ersehen, dass die Strafkammer aufgrund eigener Feststellungen als erwiesen erachtet hat, dass sich der Angeklagte doch jener Taten schuldig gemacht hatte. Auf Seite 20 UA wird lediglich die Möglichkeit verneint, dass Petra durch ihre Mutter zu einer falschen Aussage in dem vorausgegangenen Verfahren verleitet worden war. – Trotzdem heißt es in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe, kurz nachdem das Kind Anfang 1974 in den Haushalt der Familie zurückgekehrt sei, begonnen, sich ihm „erneut“ unsittlich zu nähern (S. 7 UA). Wegen des Fehlens ausreichender Beweiserörterungen hierzu lässt sich nicht mit Sicherheit verneinen, dass die Strafkammer unerwiesene Vorgänge zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat. Angesichts der besonderen Beweissituation kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel die Überzeugungsbildung der Strafkammer bezüglich der dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten beeinflusst hat.
Das Urteil muss deshalb in beiden Verurteilungsfällen aufgehoben werden.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |