Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/76
Datum
14.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Bundesgerichtshof hob die Verwerfung der Revision einer Angeklagten wegen einer nachweislich fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründung auf und prüfte die Sachrügen. Die Schuldsprüche blieben rechtsfehlerfrei; der Strafausspruch wurde jedoch wegen unzureichender Würdigung strafmildernder Umstände aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 StPO ist aufzuheben, wenn die Revisionsbegründung nachweislich fristgerecht beim Gericht eingegangen ist.

2

Bei der Strafzumessung sind wesentliche strafmildernde Umstände (langer Zeitablauf seit der Tat, fehlende Vorstrafen, geordnete Lebensverhältnisse, Resozialisierung) ausführlich zu würdigen.

3

Fehlt eine ausreichende Erörterung entscheidungserheblicher strafzumessender Gesichtspunkte, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ist der Schuldspruch materiell-rechtlich nicht fehlerhaft, können allein die Mängel in der Begründung der Strafhöhe die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen; die Verurteilung bleibt insoweit bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Dreher Horst Walter ███, geboren █████████ 1937 in ████,

2. die Hotelhilfe Hildegard █████████████████████, geborene ███, geboren ███ 1944 in ████,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gem. §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO am 14. Juli 1976 einstimmig

Tenor

I. Der die Revision der Angeklagten ████████ verwerfende Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. April 1976 wird aufgehoben.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1975 je im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, die Angeklagte █████████ wegen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten ███ gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen. Es ging dabei irrig davon aus, dass eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. In Wirklichkeit lag eine Revisionsbegründung des Verteidigers dieser Angeklagten vor, die nach Zustellung des Urteils vom 16. Februar 1976 am 16. März 1976, also rechtzeitig beim Landgericht eingegangen war. Demnach muss der Verwerfungsbeschluss auf den gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag des Verteidigers aufgehoben werden.

Die auf die Sachrügen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind, dass die ihnen zur Last gelegte Tat bei der Aburteilung mehr als sechs (nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt: fünf) Jahre zurücklag und dass sie jetzt beide in geordneten Verhältnissen leben und sich von der asozialen Umgebung gelöst haben, in der es zu ihrer Tat gekommen war. Angesichts dieser Umstände hatte das Landgericht besonderen Grund gehabt, sich mit den Wirkungen auseinanderzusetzen, die für das künftige soziale Verhalten der Angeklagten von der Strafe zu erwarten sind. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe und die nur allgemeine Erörterung des Zeitablaufs als strafmildernder Umstand lassen es zweifelhaft erscheinen, ob dieser für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkt ausreichend Beachtung gefunden hat.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsBuddenberg
Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Strafzumessung — Themis