Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Wegfalls der Rückfallsvorschrift; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/70
Datum
14.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Grund ist die Aufhebung der Rückfallsvorschrift (§ 244 StGB aF) durch das 1. StrRG und die unzureichenden Feststellungen zur Anwendung des § 17 StGB nF unter Berücksichtigung der Rückfallverjährung. Die Tatfeststellungen bleiben für den Schuldvorwurf bestehen. Über die Anwendung des § 243 StGB nF ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer früheren Rückfallsvorschrift führt dazu, dass auf dieser Grundlage ergangene Strafaussprüche aufgehoben werden müssen, wenn die neue Gesetzeslage andere Voraussetzungen oder Rechtsfolgen schafft.

2

Die Anwendung von § 17 StGB nF setzt feststellbare Voraussetzungen in den Urteilsgründen voraus; diese müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4) eindeutig ersichtlich sein.

3

§ 243 StGB nF begründet keinen selbständigen Tatbestand mehr, sondern gewährt nur bei in den Regelbeispielen genannten schweren Fällen einen erhöhten Strafrahmen; die Qualifikation als "schwerer Diebstahl" erfordert dementsprechend konkrete Feststellungen hierzu.

4

Tatsächliche Feststellungen über die Art der Tatausführung (z. B. Einsteigen und Einbruch) können für den Schuldspruch fortbestehen, auch wenn die wertende Rechtsqualifikation unter Berücksichtigung geänderter gesetzlicher Regelungen neu zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 31. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 337/70 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Hermann F ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1918 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Fliesenleger Walter ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1941 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Auf die mit den Revisionen erhobene Sachrüge können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvorschrift des § 244 StGB aF durch das 1. StrRG aufgehoben worden ist und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 17 StGB nF mit Rücksicht auf die Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4) den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen sind. Damit wird auch die Kennzeichnung der Tat als schwerer Diebstahl hinfällig, da die jetzt maßgebliche Vorschrift des § 243 StGB nF keinen selbständigen Tatbestand mehr enthält, sondern nur für in Regelbeispielen angeführte schwere Fälle einen höheren Strafrahmen vorsieht. Die Feststellungen über die Art der Tatbegehung (Einsteigen und Einbruch) bleiben bestehen, da sie auch zum Schuldspruch gehören.

Doch ist über die Anwendung des § 243 StGB nF neu zu befinden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

BaldusBortzlerMayr
WillmsHenning
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