Revision verworfen: Ablehnung humangenetischer und psychiatrischer Gutachten im Mordprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/69
- Datum
- 24.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, der lediglich die klärende Ermittlung des Vorliegens einer Chromosomenanomalie und deren mögliche Auswirkung auf das Tatverhalten vorsieht, ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren und nicht als formeller Beweisantrag i.S. von § 244 Abs. 3 StPO.
Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten, wenn bereits fachärztliche Stellungnahmen vorliegen und keine konkreten Anhaltspunkte die Relevanz zusätzlichen Gutachtens begründen.
Die Feststellung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung obliegt primär dem Tatrichter; ein psychiatrisches Gutachten ist nur erforderlich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die richterliche Überzeugungsbildung ohne fachliche Hilfe nicht ermöglichen.
Nach § 60 StGB n.F. ist erlittene Untersuchungshaft ab dem dort bezeichneten Zeitpunkt auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, sofern keine besondere Ausnahmeentscheidung begründet ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kassel, 2. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Bernd Werner ██████████████████████████████████████████████████████████ aus ████, dort geboren am ████ 1943, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 2. Mai 1969 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und wegen Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung Beweis zu erheben, es sei nicht auszuschließen, dass die ihm vorgeworfene Tat möglicherweise auf die bei ihm eventuell vorliegende anomale Chromosomenkombination XYY zurückzuführen sei.
Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache eine von der Norm abweichende Chromosomenkombination betreffe, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; eine solche berühre die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht und könne auch für das Strafmaß keine Bedeutung haben.
Die Rüge der Revision, dass das Schwurgericht durch die Ablehnung des Antrags gegen § 244 StPO verstoßen habe, ist nicht gerechtfertigt.
Der Antrag war kein Beweisantrag, der nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen: Ein solcher setzt außer der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels eine bestimmte Behauptung voraus, über die der Beweis erhoben werden soll. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, dass bei ihm eine von der normalen abweichende Chromosomenkombination vorliege und dass diese sein Verhalten bestimmt habe; durch das gewünschte Sachverständigengutachten sollte vielmehr erst geklärt werden, ob („eventuell“) die anormale Kombination XYY vorliegt und „möglicherweise“ die Tat beeinflusst hat. In Wirklichkeit enthält der Antrag also nur die Anregung, die Frage der Chromosomenkombination zu klären.
Danach handelte es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, den das Schwurgericht nicht förmlich zu bescheiden brauchte; Fehler in der Begründung eines dennoch erteilten Bescheids sind unschädlich.
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot es nicht, das Gutachten einzuholen. Wie sich aus Bl. 43 und 61 ff. der Instanzakten ergibt, hat sich das Landgericht auf einen vom Verteidiger gestellten Antrag schon vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Frage befasst, ob sich eine beim Angeklagten möglicherweise vorliegende anormale Chromosomenkombination auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt haben kann.
Es hat hierzu zwei medizinische Sachverständige, den Dozenten Dr. von der Heydt und den Leitenden Medizinaldirektor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses, Professor Dr. Kloos, der später in der Hauptverhandlung als Gutachter gehört wurde, befragt. Beide Sachverständige haben übereinstimmend erklärt, dass nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung die Chromosomenkonstellation XYY, läge sie beim Angeklagten vor, für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung wäre. Unter diesen Umständen bestand für das Schwurgericht kein Anlass, von Amts wegen das von der Revision vermisste humangenetische Gutachten einzuholen. Es war hierzu umso weniger gedrängt, als, wie auf S. 25 UA im Einzelnen dargelegt ist, die Person des Angeklagten, seine Vorstrafen und sein Gesamtverhalten keinen Anhaltspunkt für die Neigung zur Gewalttätigkeit bieten; es sich bei dem Angeklagten vielmehr um einen eher feigen Menschen handelt. Danach deutet nichts darauf hin, dass die Chromosomenkonstellation des Angeklagten durch das Merkmal XYY geprägt sein könnte und sich deshalb auf die jetzt abzuurteilende Tat ausgewirkt haben kann.
2.) Hilfsweise hat der Beschwerdeführer außerdem beantragt, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Beweis über seine Behauptung zu erheben, es sei nicht auszuschließen, dass er in der konkreten Situation der Tat an nichts gedacht, irgendwelche Überlegungen also nicht angestellt habe. Auch diesen Antrag hat das Schwurgericht abgelehnt. Zur Begründung ist im Urteil (UA S. 24/ 25) ausgeführt, dass der Sachverständige Professor Dr. Kloos, dessen Sachkunde unzweifelhaft sei, zu diesem Punkt eingehend und überzeugend Stellung genommen habe; durch seine Bekundungen sei zur Überzeugung des Schwurgerichts erwiesen, dass durch die bei der Tat vorliegenden Umstände die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht und entsprechenden Willenssteuerung nicht ausgeschlossen und auch nicht erheblich eingeschränkt gewesen seien.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Dass der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, hat das Schwurgericht unter Heranziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens bedenkenfrei bejaht. Auch eine Verminderung dieser Fähigkeit ist ausgeschlossen worden. Für die tatsächliche Feststellung aber, was sich der Angeklagte bei der Begehung der Tat dachte, bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO keines Sachverständigengutachtens; sie oblag allein dem Schwurgericht.
II. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
III. § 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit dem 3. Mai 1969 erlittenen Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe unmittelbar vor. Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |