Revision: Aufhebung wegen unterbliebener psychiatrischer Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/66
- Datum
- 30.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit verpflichten das Tatgericht zur Erörterung der Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit.
Liegt aufgrund gesundheitlicher Veränderungen Anlass zur Zweifel an der seitherigen Einschätzung vor, muss das Gericht einen erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen.
Eine fachärztliche Untersuchung aus einem früheren Verfahren entbindet das Gericht nicht generell von der Pflicht zur aktuellen gutachterlichen Aufklärung, wenn sich der Zustand seitdem wesentlich verändert haben kann.
Bleiben die Feststellungen und die Begründung zur Zurechnungsfähigkeit aus, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. Juni 1966
Rubrum
Beschluss 2 StR 337/66 in der Strafsache gegen den Rentner Johann Nikolaus August L. ██, ████, aus ████, dort geboren ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen zweier Unzuchtsverbrechen mit seiner Tochter Gerlinde verurteilt. Die erste Tat (I a der Urteilsgründe) vom Sommer 1964 ist identisch mit der in der Anklage unter Nr. 2 beschriebenen Tat. Die zweite (I b der Urteilsgründe), die nach den Feststellungen einige Zeit später, jedoch noch vor Oktober 1964 begangen wurde, entspricht der unter Nr. 1 der Anklage bezeichneten Tat, wie ein Vergleich der Sachverhaltsschilderungen ergibt. Dass die Tatzeit sich um fast ein Jahr verschoben hat, steht der Tatidentität nicht entgegen. Die Rüge I 1 der Revisionsrechtfertigung ist demnach unbegründet.
2.) Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde I 2 a.
3.) Die Rüge unzureichender Aufklärung und die Sachrüge greifen jedoch in folgendem durch:
Das Urteil lässt jede Erörterung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten vermissen. Dazu war insbesondere Anlass gegeben, da der Angeklagte vorzeitig gealtert und seit 1. März 1964 invalidisiert ist, in den letzten Jahren auch nicht mehr fähig war, ehelichen Verkehr auszuüben.
Zur Prüfung und Entscheidung dieser Frage hätte sich die Strafkammer der Hilfe eines auf diesem Gebiet erfahrenen Psychiaters bedienen müssen. Die Zuziehung eines Sachverständigen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte in einem vorangegangenen Strafverfahren wegen Unzucht mit Kindern im August 1960 bereits fachärztlich untersucht worden war. Sein Zustand kann sich seitdem wesentlich verändert haben.
| Willms | Meyer | Miller | |||
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