Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: schwere Diebstähle im Rückfall; Verwertbarkeit vertraulicher Aussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 337/65
Datum
27.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle im Rückfall ein und rügten u. a. Verfahrensfehler, unzulässige Verwertung von Geständnissen sowie fehlerhafte Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen und bestätigt Schuldsprüche und Strafen. Er stellt klar, dass eine als „vertraulich“ bezeichnete polizeiliche Niederschrift nicht automatisch Unverwertbarkeit nach §136a StPO begründet und dass der Versuchsbeginn bereits bei unmittelbar ansetzenden Angriffshandlungen zu bejahen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zusage der vertraulichen Behandlung von Angaben durch die Polizei meint regelmäßig nur die Nichtoffenlegung des Informantennamens und schließt die Verwertbarkeit der darin enthaltenen Tatsachenangaben als Beweismittel nicht generell aus.

2

Die Verwertung von Aussagen Dritter ist nach §136a StPO nur dann ausgeschlossen, wenn durch unzulässige Vernehmungsmethoden die Willensfreiheit zur Aussageabgabe beeinträchtigt wurde; die bloße Bezeichnung eines Protokolls als „vertraulich" genügt hierfür nicht.

3

Die Pflicht des Gerichts nach §244 Abs. 2 StPO zur weiteren Aufklärung ist nicht verletzt, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine frühere Vernehmung möglich oder die Feststellung eines behaupteten körperlichen Fehlers des Zeugen erforderlich war.

4

Für die Strafbarkeit des Versuchs ist maßgeblich, dass der Täter mit einem unmittelbar auf die Herbeiführung des Erfolgs gerichteten Handeln das geschützte Rechtsgut in erheblicher Weise gefährdet; das Fehlen äußerlich sichtbarer Spuren einer gewaltsamen Öffnung schließt den Versuch nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1.) den Elektriker Erwin Wilhelm ██, geboren am ██, 2.) den Karl-Heinz B. ██, geboren am ██, 3.) ███ Dieter S. aus ███████, geboren am █████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ████ ██████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ████ als Verteidiger des Angeklagten S., Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Januar 1965 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 23. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

1.) den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,

2.) den Angeklagten B. wegen der gleichen Taten, jedoch begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,

3.) den Angeklagten ███ wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis.

Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten S. und ███ beanstanden zudem das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten S.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K. H. schon als solchen zu einem Zeitpunkt benannt, als dieser noch nicht in Untersuchungshaft gewesen sei, so dass er schon früher hätte gehört werden können, lässt sich ein Verstoß der Strafkammer gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht rechtfertigen.

Schon deshalb geht auch der von der Revision aus dem angeblich vorwerfbaren Unterlassen einer früheren Vernehmung des Zeugen K. H. ██████ durch die Strafkammer hergeleitete Vorwurf fehl, diese habe bei der Würdigung der von █████ gemachten Angaben die Tatsache einer █████████ gemeinsamen Unterhaltung zwischen ihm und dem Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht berücksichtigen dürfen.

b) Ihre Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, dass es unterlassen hat, den körperlichen Fehler festzustellen, der nach der Behauptung der Revision die Ursache für die Gesichtszuckungen sein soll, die sich während der Vernehmung des Zeugen H. ███ ███ bei diesem zeigten. Die Überzeugung der Strafkammer, dass █████████████ Glauben verdiene, beruht nicht auf dem Auftreten der Gesichtszuckungen als solchen, sondern darauf, dass er, wie es im Urteil heißt, auf den Vorhalt eines Widerspruchs, der zwischen seiner Aussage und der Einlassung des Angeklagten ████████████████████ war, nichts zu sagen wusste und, als er seine „falsche“ Reaktion bemerkte, unter starken Gesichtszuckungen nervös wurde. Diese machten sich also nur als Begleiterscheinungen seiner Nervosität bemerkbar, so dass zu der von der Revision vermissten Klärung kein Anlass bestand.

c) Ebensowenig war das Landgericht auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die gesamten Strafakten des Mitangeklagten ███ beizuziehen. Dass dieser möglicherweise zusammen mit einem Dieter ██████ ██████████████ Taten, darunter auch im █████████████████, ausgeführt hat, besagt nicht, dass er und der Beschwerdeführer die ihnen im anhängigen Verfahren zur Last gelegten Diebstahlstaten nicht begangen haben.

2. Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwendungen gehen gleichfalls fehl.

a) Soweit die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung sei nicht „entsprechend“ berücksichtigt worden, dass der Angeklagte ██████████ die Preisgabe der Mitangeklagten einen Geldbetrag erhalten habe, und dass dem Angeklagten ████ Zusammentreffen mit seiner Verlobten ermöglicht worden sei, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.

b) Nichts anderes gilt für den Einwand, das Landgericht habe den Zeugen ████ deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil er die Wahlverteidigung vermittelt und finanziert habe. Diese Tatsache ist zwar im Urteil erwähnt, aber nicht der zuvor erörterte Widerspruch und dessen Auswirkungen auf das Verhalten ██ bei seiner Vernehmung waren die für die Verneinung der Glaubwürdigkeit maßgebenden Umstände.

3. Dass die Geständnisse der Mitangeklagten B. ███ und ██ vor der Polizei unter Benutzung eines nach § 136a StPO verbotenen Mittels, nämlich einer Täuschung, herbeigeführt seien und dass sie daher auch zur Überführung des Beschwerdeführers nicht hätten verwertet werden dürfen, ist nicht dargetan. Soweit die Revision eine unzulässige „Verwertung“ des von dem Mitangeklagten ██████ abgelegten Geständnisses geltend macht, scheitert die Rüge schon daran, dass ihm eine vertrauliche Behandlung seiner Angaben seitens der Polizei nicht zugesichert worden war. Hinsichtlich des Mitangeklagten B. geht zwar aus dem Urteil hervor, dass über dessen Hinweise auf die hier zur Aburteilung stehenden Taten und Täter von dem ihn vernehmenden Kriminalbeamten ein sog. vertrauliches Protokoll angefertigt worden ist. Aus dieser Bezeichnung kann jedoch nicht, wie die Revision meint, eine auf Täuschung beruhende Unverwertbarkeit der darin niedergelegten Erklärungen hergeleitet werden.

Die Zusage einer vertraulichen Behandlung gewisser Angaben durch die Polizei wird meistens dadurch ausgelöst, dass derjenige, der andere Personen belastet, den Wunsch äußert, diese möchten nicht erfahren, von wem die sie belastenden Äußerungen herrührten. Infolgedessen bezieht sich eine solche Zusage in der Regel nur darauf, dass der Name dessen, der die Polizei in Kenntnis gesetzt hat, dem Beschuldigten nicht bekanntgegeben, und nicht darauf, dass von den mitgeteilten Tatsachen als solchen bei den weiteren Ermittlungen kein Gebrauch gemacht werden soll. Da hier die Zusage einen anderen Inhalt gehabt haben oder zumindest von dem Mitangeklagten anders verstanden worden sein könnte, ist nicht ersichtlich, dass die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbildung des Mitangeklagten B. durch Täuschung beeinträchtigt worden ist, als er bei seiner polizeilichen Anhörung Hinweise gab, die zu dem hier anhängigen Verfahren führten.

4. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Das trifft auch auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Falle ███████████████ II der Urteilsgründe zu. Dass sich an der Tür des Juweliergeschäfts keine Spuren des Versuchs einer gewaltsamen Öffnung befunden haben, ist nicht entscheidend. Die Auffassung der Strafkammer, dass die Tat bereits bis zum strafbaren Versuch gediehen war, wird von der Feststellung getragen, dass sich der Beschwerdeführer, als er mit den Mitangeklagten B. und ███████ zwecks Ausführung eines Diebstahls in diesem Geschäft in Bad Homburg eingetroffen war, dorthin begab, um die Tür mit einem von ihm mitgebrachten Meißel aufzubrechen. Darin lag ein so unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut, dass dieses bereits in hohem Maße gefährdet und eine unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahergerückt war (BGHSt 2, 380).

Dafür, dass, wie die Revision meint, das Landgericht hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers gewisse Zweifel nicht überwunden habe, fehlt jeder Anhalt. Das Vorliegen eines freiwilligen, mit strafbefreiender Wirkung erfolgten Rücktritts vom Versuch hat die Strafkammer mit Recht verneint.

Was die Revision gegen die Strafzumessung einwendet, ist offensichtlich unbegründet. Diese lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen.

II. Zur Revision des Angeklagten ███

1. Zu der Rüge, die Vorschrift des § 136a StPO sei verletzt, weil das sog. vertrauliche Protokoll gegen den Beschwerdeführer verwertet worden sei, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten S. (Abschnitt I 3) verwiesen. Wie daraus hervorgeht, kann die Ansicht der Revision, der Sinn eines vertraulichen Protokolls könne nur der sein, dass sein Inhalt nicht gegen den Vernommenen verwertet werden dürfe, nicht als zutreffend anerkannt werden. Überdies muss hier, was auch an der angeführten Stelle bereits hervorgehoben ist, in besonderer Weise berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten ██ ███ in dessen Gegenwart zu seiner Teilnahme an den Diebstahlsversuchen bekannt hat, ohne sich auf die Zusage einer vertraulichen Behandlung der von ihm bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben zu berufen.

Dass ihm, wie die Revision behauptet, für sein Geständnis Geld versprochen worden sei, ist nicht erwiesen. Im Übrigen würde ihn, wie es im Urteil heißt, der von den geschädigten Firmen als Belohnung ausgesetzte Betrag nachträglich für Hinweise gegeben, welche die anderen Diebstähle betrafen, an denen er nicht beteiligt war.

Inwiefern das in Rede stehende Verhalten der Polizei gegenüber dem Mitangeklagten ██ █████ einer Verwertung des Geständnisses des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 136a StPO entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Bedenken keinen Anlass. Dass die Strafkammer das Vorgehen der Täter im Fall ██ ████████ II 4 der Urteilsgründe zutreffend als ███████ beurteilt hat, ist bereits zur Revision des Mitangeklagten S. (Abschnitt I 4) des Näheren dargelegt. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die schon dieses in späteren Erkenntnissen, so in RGSt 69, 327, 329; 71, 53, nicht aufrechterhalten hat, und die auch der Bundesgerichtshof nicht teilt, wie sich aus der zur Revision des Mitangeklagten S. gezogenen Entscheidung BGHSt 2, 380 ergibt.

Im Strafausspruch ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden.

III. Zur Revision des Angeklagten B.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen wird von den Feststellungen getragen. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ergeben.

KirchhofMayrHenning
ScharpenseelMeyer
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