Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Versuchs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/65
- Datum
- 27.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann begründet, wenn das Unterlassen konkreter, entscheidungserheblicher Ermittlungen substantiiert dargelegt wird.
Die Notwendigkeit weiterer Feststellungen zu körperlichen Begleiterscheinungen eines Zeugen besteht nicht, wenn die Überzeugung des Gerichts auf Widersprüchen beruht und die Erscheinungen diese lediglich begleiten.
Die Verwertung von Angaben eines Mitbeschuldigten, die in einem als vertraulich bezeichneten Protokoll niedergelegt sind, ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen; eine Unverwertbarkeit setzt dar, dass die Zusage sich auf die Nichtverwendung der Angaben insgesamt erstreckt hat.
Die Verwertbarkeit eines vor der Polizei abgelegten Geständnisses ist nur dann ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass es durch ein nach § 136a StPO verbotenes Mittel (z. B. Täuschung, die die Willensbildung beeinträchtigt) herbeigeführt worden ist.
Für die Beurteilung des strafbaren Versuchs genügt ein sofortiges Ansetzen zur Herbeiführung des Erfolgs; das Fehlen äußerlicher Spuren ist nicht entscheidend, wenn das Verhalten des Täters das Rechtsgut in hohem Maße gefährdet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1.) den Blektriker Erwin █ aus ██, geboren am ██ in ██,
2.) den Maschinenschlosser Karl-Heinz ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1936,
3.) ███ ██████ ███ ██████ ████ aus ██████, geboren am ██████ in ████,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
in der Sitzung vom 27. Oktober 1965
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben:
Scharpenseel Bundesrichter als Vorsitzender,
Kirchhoff Bundesrichter,
Mayr Bundesrichter,
Meyer Bundesrichter,
Henning Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
███ ██ Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ █████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten █,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1965 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die seit dem 23. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Strafkammer hat verurteilt:
den Angeklagten SE wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,
den Angeklagten BE wegen der gleichen Taten, jedoch begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,
den Angeklagten M wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis.
Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten SE und ████ beanstanden zudem das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten SE
1. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
a) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KH ██ ██ als ████████ schon als solchen zu einem Zeitpunkt benannt, als er noch nicht in Untersuchungshaft gewesen sei, so dass er schon früher hätte gehört werden können, lässt sich ein der Strafkammer gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht rechtfertigender Verstoß nicht begründen.
Schon deshalb geht die von der Revision aus den angeblich vorwerfbaren Unterlassen einer früheren Vernehmung des Zeugen KH ████ erhobene Rüge fehl. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der gemachten Angaben die Tatsache einer späteren gemeinsamen Unterhaltung zwischen ihm und dem Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht berücksichtigen dürfen.
b) Seine Vernehmungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, dass es unterlassen hat, den körperlichen Fehler festzustellen, der nach der Behauptung der Revision die Ursache für die Gesichtszuckungen sein soll, die sich während der Vernehmung des Zeugen █████ bei diesem zeigten. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Zeuge keinen Glauben verdiene, beruht nicht auf den Gesichtszuckungen als solchen, sondern auf den Widersprüchen, die sich zwischen seiner Aussage und der Einlassung des Angeklagten █ ergaben, als er seine „falsche“ Reaktion nicht erklären konnte und auf den Vorhalt, dass er, wie es im Urteil heißt, Widersprüche zwischen seiner Aussage und der Einlassung des Angeklagten █ hervorgetreten waren, nichts zu sagen wusste und dabei unter starken Gesichtszuckungen nervös wurde. Diese machten sich also nur als Begleiterscheinungen der Nervosität bemerkbar, so dass zu der von der Revision vermissten Klärung kein Anlass bestand.
c) Ebensowenig war das Landgericht auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die gesamten Strafakten des Mitangeklagten ███████ beizuziehen. Dass dieser möglicherweise zusammen mit einem Dieter S ████ Einbrüche, darunter auch im Juweliergeschäft ███, begangen hat, besagt nicht, dass er und der Beschwerdeführer die ihnen im anhängigen Verfahren zur Last gelegten Diebstahlstaten nicht begangen haben.
2. Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Beanstandungen gehen gleichfalls fehl.
a) Soweit die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, dass der Angeklagte █ von den Mitangeklagten einen Geldbetrag erhalten habe und dass ein Zusammentreffen mit seiner Verlobten ermöglicht worden sei, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.
b) Nichts anderes gilt für den Vorwurf, das Landgericht habe den Zeugen ██ deshalb als unglaubwürdig angesehen, weil er die Wahlverteidigung vermittelt und finanziert habe. Diese Tatsache ist zwar im Urteil erwähnt, aber nicht sie, sondern der zuvor erörterte Widerspruch und dessen Auswirkungen auf das Verhalten des Zeugen ██ bei seiner Vernehmung waren die für die Verneinung der Glaubwürdigkeit maßgebenden Umstände.
Die Geständnisse der Mitangeklagten ██ ████ vor der Polizei unter Benutzung eines nach § 136a StPO verbotenen Mittels, nämlich einer Täuschung, herbeigeführt seien und dass sie daher auch zur Überführung des Beschwerdeführers nicht hätten verwertet werden dürfen, ist nicht dargetan. Soweit die Revision eine unzulässige Verwertung des vom Mitangeklagten ██ abgelegten Geständnisses geltend macht, scheitert die Rüge schon daran, dass ihm eine vertrauensvolle Behandlung seitens der Polizei nicht zugesichert worden war. Hinsichtlich des Mitangeklagten ████ geht zwar aus dem Urteil hervor, dass über dessen Hinweise auf die hier zur Aburteilung stehenden Taten von den vernehmenden Kriminalbeamten ein vertrauliches Protokoll angefertigt worden ist. Aus dieser Bezeichnung kann jedoch nicht, wie die Revision meint, eine auf Täuschung beruhende Unverwertbarkeit der darin niedergelegten Erklärungen hergeleitet werden. Die Zusage einer vertraulichen Behandlung gewisser Angaben wird meistens dadurch ausgelöst, dass der andere Personen belastet, deren Namen die Polizei nicht erfahren soll. Eine solche Zusage bezieht sich in der Regel nur darauf, dass der Name der Person, die die Polizei in Kenntnis gesetzt hat, den Belasteten nicht bekanntgegeben wird, nicht aber darauf, dass von den mitgeteilten Tatsachen als solchen bei den weiteren Ermittlungen kein Gebrauch gemacht werden darf. Dass hier die Zusage einen anderen Inhalt gehabt oder zumindest vom Mitangeklagten ██ anders verstanden worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei darf nicht übersehen werden, dass ██████ insbesondere anlässlich der Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten ██ in dessen Gegenwart seine in das vertrauliche Protokoll aufgenommenen Angaben wiederholt hat, ohne deren Verwertung unter Berufung auf die ihm gemachte Zusage zu widersprechen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbildung des Mitangeklagten durch Täuschung beeinträchtigt worden ist, als er bei seiner polizeilichen Anhörung Hinweise gab, die zu dem hier anhängigen Verfahren führten.
3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das trifft auch auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls am ███ Juweliergeschäft (Abschnitt II 4 der Urteilsgründe) zu.
Dass sich an der ███ keine Spuren des Versuchs einer gewaltsamen Öffnung befunden haben, ist nicht entscheidend. Die Auffassung der Strafkammer, dass die Tat bereits bis zum strafbaren Versuch gediehen war, wird von der Feststellung getragen, dass sich der Beschwerdeführer, als er mit dem Mitangeklagten █ nach Homburg eingetroffen war, um die Tür mit einem von ihm mitgebrachten Meißel aufzubrechen, dorthin begab. Darin lag ein so unmittelbarer Angriff auf das geschützte Rechtsgut, dass dieses bereits in hohem Maße gefährdet und eine unmittelbare Herbeiführung des Erfolges nahegerückt war (BGHSt 2, 380). Dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatbeteiligung gewisse Zweifel nicht überwunden habe, fehlt jeder Anhalt. Das Vorliegen eines freiwilligen, mit strafbefreiender Wirkung erfolgten Rücktritts vom Versuch hat die Strafkammer mit Recht verneint.
Gegen die Strafzumessung, was die Revision ebenfalls rügt, ist offensichtlich nichts zu erinnern. Sie lässt sonst keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Rüge des Angeklagten ████, die Vorschrift des § 136a StPO sei verletzt, weil das sogenannte vertrauliche Protokoll gegen den Beschwerdeführer verwertet worden sei, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten ███ (Abschnitt I 3) verwiesen. Wie daraus hervorgeht, kann die Ansicht der Revision, dass sein Inhalt nicht gegen den Vernommenen verwertet werden durfte, nicht gutgeheißen werden.
II. Zur Revision des Angeklagten BE
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen gibt zu Bedenken keinen Anlass. Dass die Strafkammer dabei (Abschnitt II 4 der Urteilsgründe) den Täter im Fall ██ bereits als Versuch beurteilt hat, ist zutreffend. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten SE (Abschnitt I 4) verwiesen.
III. Zur Revision des Angeklagten ████
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ergeben.
| Scharpenseel | Henning | ||
| Meyer |