Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung und Rückfalldiebstahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/64
- Datum
- 02.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird; die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zu beachten.
Bei der Unterschlagung kann die Aneignungshandlung darin bestehen, dass der Täter nach Erlangung des Gewahrsams Identifikationsmerkmale des Gegenstands unkenntlich macht; ein solches Verhalten trägt zur Überzeugungsbildung über die Aneignungsabsicht bei.
Die Revision gegen die Beweiswürdigung greift nicht durch, wenn die Strafkammer aus den Gesamtumständen zu einer rechtsfehlerfreien und tragfähigen Überzeugung gelangen konnte; bloße Angriffe auf Schlussfolgerungen reichen nicht aus.
Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Auflösung einer früheren Gesamtstrafe sind nicht die erkannte Gesamtstrafe, sondern die zugrunde liegenden Einzelstrafen zugrunde zu legen; diese Einzelstrafen sind nach Umwandlung gemäß § 21 StGB in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen; dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans █████ aus ████, geboren am █████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. April 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch in Abs. 1 wie folgt gefasst:
„Der Angeklagte wird wegen versuchter Unterschlagung und wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 26. August 1963 (20 Ds 118/63) erkannten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu fünf Jahren Zuchthaus kostenpflichtig verurteilt.“
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 3. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unterschlagung und wegen Rückfalldiebstahls „unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 26. August 1963 (20 Ds 118/63) wegen Betruges, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung erkannten Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis nach Auflösung der Gesamtstrafe“ zu insgesamt fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs im Falle der versuchten Unterschlagung eines herrenlosen Fahrrades hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Aneignungshandlung hat die Strafkammer bedenkenfrei darin gesehen, dass der Angeklagte die Fabrikmarke und die Fahrzeugnummer des von ihm gefundenen Fahrrades zu Hause mit Farbe überstrichen hat. Dies geschah nach der Gewahrsamserlangung. Es erübrigt sich deshalb, auf die Einwände der Revision einzugehen. Dass der Angeklagte angenommen hat, das Fahrrad stehe noch in fremdem Eigentum, ist im Urteil einwandfrei dargetan.
3.) Auch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls des dem Zeugen ███ gehörenden Fahrrads ist im Ergebnis rechtlich nichts einzuwenden.
Die Einzelausführungen der Revision gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch.
Die Zeugin ███ hatte gegen 4 Uhr früh vor der Wohnung ████ ein Fahrrad stehen sehen und es für dessen Fahrrad gehalten. Soweit es in der Wiedergabe ihrer Aussage im Urteil heißt, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, weil auf dem Hofe sonst kein anderes Fahrrad zu stehen pflege, beanstandet die Revision diese Folgerung des Gerichts. Indes hat die Strafkammer, wie an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, nicht übersehen, dass Frau ███ sich das Rad nicht als das des ████████████████ erkannt hatte. Gleichwohl konnte das Gericht zu der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung gelangen, dass es sich dabei um das Fahrzeug von ████████████████ handelte. Dieser Schluss war möglich.
Ebenso konnte die Strafkammer, da sich die Angaben des Angeklagten über den angeblichen Fund des Fahrrades als unwahr herausgestellt hatten, auf Grund der weiteren Beobachtung der Zeugin ███ die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte zwischen 4 1/2 und 4 3/4 Uhr das Fahrrad auf dem Hof weggenommen hat, um es für sich zu behalten.
Es fragt sich nur, ob ihre Überzeugungsbildung von einer weiteren möglicherweise fehlerhaften Überlegung beeinflusst sein könnte. Bei der Erörterung der Einlassung des Angeklagten, er habe das Fahrrad auf dem Fundbüro abgeben wollen, ist im Urteil folgendes ausgeführt: „Der Angeklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung das zweite Fahrrad nicht erwähnt. Auch daraus ergebe sich, dass er das Fahrrad entwendet und nicht gefunden habe; denn er hätte mit Sicherheit den Fund des Rades angegeben, wenn er ihn tatsächlich gemacht hätte.“ Von einer Gewissheit in dieser Beziehung kann nun freilich keine Rede sein; denn der Angeklagte konnte sich sagen, man werde ihm unter Umständen überhaupt nicht mehr glauben, wenn er auch das zweite Fahrrad erwähnte und es auch noch als gefunden bezeichne. Indes ist auszuschließen, dass der Schuldspruch auf dieser Überlegung beruht. Es handelt sich dabei nur um eine beiläufig angestellte Erwägung. Wie ihr Wortlaut und Sinn ergibt, sollte sie allenfalls eine gewisse Bestätigung, aber nicht eine Stütze der auf anderem Wege gewonnenen Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten bilden.
4.) Auch im Übrigen ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
5.) Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB war nicht von der durch das Amtsgericht Oberhausen erkannten Gesamtstrafe, sondern unter deren Auflösung von den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen auszugehen. Diese waren nach Umwandlung gemäß § 21 StGB in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen. Dementsprechend hat der Senat den Urteilsspruch im Absatz 1 neu gefasst.
Es sei bemerkt, dass die vom Angeklagten in der amtsgerichtlichen Sache verbüßte Strafhaft angerechnet werden musste; für eine Ermessensentscheidung war kein Raum.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |