BGH: Freispruch wegen unzüchtiger Handlung mit Kind aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 337/54
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Darbieten des eigenen Körpers durch einen Erwachsenen kann bereits eine Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind darstellen.
Wenn durch die Lage oder das Verhalten eines Erwachsenen die sexuelle Neugier eines Kindes bewusst oder zumindest gefördert wird, kann darin eine Verleitung des Kindes zu unzüchtigen Handlungen liegen.
Die Pflicht eines Erwachsenen zur Abwehr unzüchtiger Handlungen eines Kindes kann bestehen; die Unterlassung einer solchen Abwehr steht einem tätigen Tun strafrechtlich gleich.
Fehlt die Prüfung dieser Gesichtspunkte durch das Tatgericht, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempnergesellen Helmut ██, geboren am ██ 1923 in ████████, Kreis ████████, wegen Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Mai 1954 mit den Feststellungen im Fall Ingrid ██ (Öffnen der Hose) aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung freigesprochen, mit drei Mädchen im Alter zwischen neun und zwölf Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur im Fall Ingrid ██ ausgeführt, im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Im Fall Ingrid ██ hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Strafkammer hat in diesem Fall aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten folgendes festgestellt:
Der Angeklagte hatte an einem Nachmittag Grog getrunken. Er spielte mit zwei Mädchen, die er dabei auch auf die Wangen küsste. Er legte sich dann auf ein Ruhebett, an dessen Fußende die zwölfjährige Ingrid ██ saß. Diese öffnete seinen Hosenschlitz und holte seinen erregten Geschlechtsteil heraus. Der Angeklagte steckte ihn sofort wieder in die Hose und knöpfte diese zu, ohne etwas zu sagen.
Die Strafkammer hielt dieses Verhalten nicht für strafbar, weil der Angeklagte das Mädchen weder zum Herausholen des Geschlechtsteils veranlasst noch die Mädchen habe verleiten wollen, den Geschlechtsteil anzufassen oder geflissentlich zu betrachten. Die Strafkammer verkannte dabei, dass schon das Darbieten des eigenen Körpers eines Erwachsenen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen durch ein Kind eine Vornahme unzüchtiger Handlungen mit diesem Kinde sein kann (BGHSt 5, 147). Möglicherweise hatte der Angeklagte durch seine Lage oder sein Verhalten die Neugier des Kindes bewusst erregt. Das könnte schon der Beginn einer Verleitung des Kindes sein. Mindestens konnte der Angeklagte aufgrund eines solchen vorangegangenen Tuns zur Abwehr der unzüchtigen Handlung des Kindes verpflichtet sein. Diese Unterlassung würde einem Tun gleichstehen. Das Landgericht hat den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht geprüft, so dass das Urteil aufgehoben werden muss.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Menges | |||
| Dr. Moericke | Hoepner |