Revision teilweise stattgegeben: Pkw-Diebstahl nur als Versuch; Pkw als umschlossener Raum (§243 Nr.1)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/74
- Datum
- 20.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung eines Diebstahls setzt einen vollständigen Gewahrsamsbruch und das Erlangen uneingeschränkter Sachherrschaft voraus; fehlt dies, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.
Ein Kraftwagen ist als umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr. 1 StGB anzusehen, sodass die Voraussetzungen des erschwerenden Merkmals bei Vorliegen eines umschlossenen Raums zu prüfen sind.
Der Revisionssenat kann eine Entscheidung zugunsten eines Mitangeklagten ändern (§ 357 StPO); dem steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei Kenntnis der geänderten Rechtsauffassung anders hätte verteidigen können.
Sind für die Strafzumessung oder die Feststellung der Einzelstrafen maßgebliche tatsächliche Feststellungen (z. B. zum Alkoholgenuss) nicht bedenkenfrei getroffen, sind die hiervon betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 16. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 33/74 in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Hans Dieter ██████ aus ███, dort geboren am ███ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Einzelhandelskaufmann Erwin Kurt ████ ███ aus ███, dort geboren █████████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Oktober 1973, auch soweit es den Mitangeklagten ████ betrifft,
1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass in der Klammer "2435 Ziff. 2" durch "243 Nr. 1" ersetzt wird, 2. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Falle 5 der Urteilsgründe des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 47, 43 StGB) schuldig sind, 3. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schusswaffen, wegen zweifachen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten Waffen eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ██████ hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Falle 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls des BMW MB T 815 verurteilt worden ist. In diesem Falle wurden die Angeklagten von der Eigentümerin des Fahrzeugs gestellt und flüchteten, nachdem sie erst wenige Meter von dem Parkplatz weggefahren waren und angehalten hatten, um die Frontscheibe von Schnee zu säubern. Sie hatten zu diesem Zeitpunkt den Gewahrsam der Eigentümerin an dem Kraftfahrzeug noch nicht vollständig gebrochen und selbst noch keine uneingeschränkte Sachherrschaft erlangt. Die Strafkammer hätte sie deshalb insofern nur wegen versuchten Diebstahls verurteilen dürfen.
Der Senat ändert das Urteil in diesem Sinne, gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten ████; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten im Falle eines Hinweises auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anderweit hätten verteidigen können. Die in diesem Fall ausgesprochenen Ein= zelstrafen und die Gesamtstrafen sind aufzuheben, zumal die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Folgen des im Falle 5 der Urteilsgründe erheblichen Alkoholgenusses der beiden Angeklagten nicht bedenkenfrei sind. In
den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe war die Annahme eines schweren Falles richtig aus § 243 Nr. 1 statt aus § 243 Nr. 2 StGB abzuleiten, da es sich bei einem Kraftwagen um einen umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Nr. 1 StGB handelt (vgl. Dreher Anm. 2 D zu § 243 StGB). Dem war durch eine entsprechende Änderung im Klammerzusatz der Urteilsformel Rechnung zu tragen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Für die neue Entscheidung wird auf BGHSt 14, 381 hingewiesen.
| Willms | Kirchhof | Meyer | |||
| Schumacher | Müller |