Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung nicht ins BZRG übernommener Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/73
- Datum
- 03.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen, die nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden (§ 60 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BZRG), dürfen bei der Strafzumessung nicht in ihrer Warnfunktion verwertet werden.
Werden nicht ins Zentralregister übernommene Vorstrafen dennoch verwertet und kann das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass dies den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Sachrüge in der Revision führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Rechtsfehler festgestellt wird, der den Angeklagten in seiner Rechtsposition nachteilig berührt.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat durch das Tatgericht ist praktisch nur zu beanstanden, wenn hierdurch ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entsteht; eine abweichende Tatsachenwürdigung durch das Revisionsgericht genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 33/73
in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Josef ██████ aus ███, ███ geboren am █████ 1928 in ███, Kreis ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. Juli 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 55.000,– DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist er nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer für die Fälle D 2 a) und D c) der Urteilsgründe eine einzige – fortgesetzte – Steuerhinterziehung angenommen hat.
Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung verwertet, dass der Angeklagte eine Warnung durch die einschlägige, wenn auch nicht besonders schwerwiegende Vorstrafe nicht beachtet hat (UA Bl. 44). Alle fünf im Urteil festgestellten Vorstrafen werden jedoch nicht ins Zentralregister übernommen (§ 60 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BZRG) und dürfen deshalb auch nicht mehr in ihrer Warnfunktion verwertet werden (§§ 61, 49 BZRG; BGHSt 25, 64, 65). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Strafausspruch durch die Verwertung beeinflusst worden ist.
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