Revision verworfen: Vernehmung des Ermittlungsrichters und Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/70
- Datum
- 08.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des § 252 StPO liegt nicht vor, wenn vorprozessuale Bekundungen nicht zu Beweiszwecken verlesen werden, sondern der Ermittlungsrichter als Zeuge vernommen wird.
Die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeuge ist zulässig; zur Stützung seines Gedächtnisses dürfen ihm das richterliche Vernehmungsprotokoll und durch Bezugnahme inhaltlich gewordene polizeiliche Niederschriften vorgelesen werden.
Die Annahme, der Ermittlungsrichter habe einen Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, ist nicht zu beanstanden, wenn sich aus den Urteilsgründen seine Erinnerung an die Belehrung ergibt und das Unterlassen der Belehrung ungewöhnlich wäre.
Rechtsrügen, die sich im Wesentlichen gegen die freie Beweiswürdigung richten, sind in der Revision unzulässig und führen nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 15. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 33/70 in der Strafsache gegen ████ aus ███, den Lagerarbeiter Eugenius █████ (US/Depot), geboren am ████ ██ 1927 in █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr., Vorsitzender,
Willms Dr., Bundesrichter,
Müller Dr., Bundesrichter,
Baumgarten Bundesrichter,
Dr. Meyer als beisitzende Richter,
█████ in der Verhandlung, Bundesanwalt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 15. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch wird der Schuld- und Strafausspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der oben aufgeführten Straftaten zu achtzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
§ 252 StPO ist nicht verletzt. Die vor dem Ermittlungsrichter gemachten Bekundungen des Mädchens, die in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sind nicht zu Beweiszwecken verlesen worden. Die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeugen war zulässig. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Ermittlungsrichter das Mädchen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den für die Feststellung maßgeblichen Urteilsgründen ersichtlich ist, gab der Ermittlungsrichter als Zeuge an, er könne sich daran erinnern, dass das Mädchen, wie es das Protokoll ausweise, über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, das in derartigen Fällen üblich sei. Von dieser Angabe kann unbedenklich ausgegangen werden, zumal jeder Richter die Belehrungspflicht in diesem Fall kennen dürfte und das Unterlassen der Belehrung etwas ganz Ungewöhnliches wäre. Dem Ermittlungsrichter durften zur Stützung seines Gedächtnisses auch das Protokoll über die von ihm durchgeführte Vernehmung des Mädchens und die polizeiliche Vernehmungsniederschrift, die durch Bezugnahme zum Inhalt des richterlichen Protokolls geworden war, vorgelesen werden (BGHSt 21, 149, 150).
Die weiteren Ausführungen zur Verfahrensrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern ist. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.
| Baldus | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |