Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Ablehnung sexualpsychiatrischen Obergutachtens und Verzicht auf Führungsaufsicht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 336/85
Datum
31.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ein und beantragte die Einholung eines sexualpsychiatrischen Obergutachtens. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die Begründung der Ablehnung des Obergutachtens war ausreichend, der beigezogene Psychiater verfügte über hinreichende Sachkunde. Auch der Verzicht auf Führungsaufsicht und Weisungen war angesichts geringer Therapierfolgsprognose nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist gerechtfertigt, wenn das bereits eingeholte Gutachten die streitigen Fragen hinreichend klärt und keine Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde, widersprüchliche Feststellungen oder überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen vorliegen.

2

Eine formelhafte Ablehnungsbegründung kann zwar unzulänglich sein; führt sie dem Antragsteller jedoch klar den Standpunkt des Gerichts vor Augen und ermöglicht ihm, sein weiteres prozessuales Verhalten darauf einzurichten, kann daraus kein Revisionsgrund folgen.

3

Eine Triebstörung kann eine "schwere seelische Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellen; dies begründet jedoch nicht automatisch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wenn die konkreten Persönlichkeitsmerkmale und das Verhaltensrepertoire dies nicht nahelegen.

4

Die Anordnung von Führungsaufsicht oder die Erteilung von Weisungen nach §§ 68, 68b StGB ist nur dann geboten, wenn hinreichende Aussichten bestehen, durch Therapie oder Weisungen die Rückfallgefahr wesentlich zu mindern; bei fehlender Therapiebereitschaft und niedriger Erfolgsaussicht bleibt der Verzicht auf solche Maßnahmen innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am ██ 1962 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung einer Flasche mit 100 ml Äther erkannt.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

In den Jahren 1978 bis 1981 wurde der Angeklagte wiederholt gegenüber Frauen gewalttätig, um mit ihnen den Geschlechtsverkehr ausüben zu können. So versuchte er am 30. Mai 1978, eine 17-Jährige in einem Fahrstuhl zu vergewaltigen, nachdem er den Notbremsschalter betätigt hatte. Am 29. April 1979 überfiel er in einem Wald eine 19-jährige Frau, riss sie zu Boden, würgte sie mit einem Ledergürtel und ließ erst von ihr ab, nachdem sie erklärt hatte, sie habe große Angst vor ihm (UA S. 2).

Seiner späteren Ehefrau Anita ███ presste er einen mit Äther getränkten Wattebausch so lange auf das Gesicht, bis sie bewusstlos war, und vollzog dann mit ihr den Beischlaf. Im Januar 1981 wollte er sie durch einen Schlag mit einem Nudelholz bewusstlos machen, um danach den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Dies gelang Frau ████ jedoch, den Schlag abzuwehren (UA S. 3). In der Nacht vom 16. zum 17. Januar 1981 schließlich überfiel er auf der Straße eine 17-jährige Frau in der Absicht, sie zu vergewaltigen. Er drückte seine linke Hand auf ihren Mund und setzte mit der rechten Hand ein Taschenmesser an ihre Kehle. Der Frau gelang es, um Hilfe zu rufen, worauf der Angeklagte floh (UA S. 2 unten/3 oben).

Vom 17. Januar 1981 bis zu seiner bedingten Entlassung am 28. März 1984 befand sich der Angeklagte in Haft. Die nun abgeurteilte Tat beging er am 12. Juni 1984. Nach den Feststellungen suchte er in Frankfurt die Prostituierte Agnes ██████ auf, „um sie mit Äther zu betäuben, sie zu fesseln und sich dann, wenn sie aus der Betäubung erwachte, selbst zu befriedigen“. Es gelang ihm auch, Frau █████ einen mit 50 ml Äther getränkten Wattebausch gegen das Gesicht zu pressen, diese konnte sich jedoch dem Angeklagten entwinden und fliehen (UA S. 6).

I. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hatte für die Beurteilung der Fragen, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, und ob Maßnahmen der Besserung und Sicherung angezeigt waren, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Henning ███ von der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik in Heidelberg als Sachverständigen zugezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einholung eines sexualpsychiatrischen Obergutachtens durch einen vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dem Sachverständigen Dr. ███ fehle für die Beurteilung der mit dem Triebleben des Angeklagten zusammenhängenden Fragen sowohl die erforderliche sexualpsychiatrische Sonderausbildung als auch die Erfahrung am Krankenbett.

Die Strafkammer entschied über diesen Antrag durch folgenden Beschluss:

„Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines sexualpsychiatrischen Obergutachtens wird zurückgewiesen.

Das Gegenteil der Beweisbehauptung ist durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ bereits erwiesen, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten Widersprüche enthält oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).“

Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Strafkammer habe § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt, weil sie mit einer bloßen Formelbegründung aufgrund des Gesetzeswortlauts ohne nähere Angabe der diesen Schluss tragenden Tatsachen den Beweisantrag abgelehnt habe. Sie rügt weiter, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Der Sachverständige Dr. ███ habe auf Frage des Staatsanwalts erklärt, er habe keine sexualpathologische Sonderausbildung durchlaufen und auch nicht an einer entsprechenden Spezialklinik gearbeitet. Für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten seien aber „spezielle wissenschaftliche Arbeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualpathologie notwendig“. Zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung sei daher die Einholung eines Obergutachtens geboten gewesen.

Die Rügen bleiben ohne Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Vorwurf berechtigt ist, die Strafkammer habe ihren den Beweisantrag ablehnenden Beschluss nur formelhaft – und damit unzureichend – begründet. Denn auf einem Verstoß gegen die Verpflichtung, sich in der ablehnenden Entscheidung mit den im Beweisantrag angegebenen Tatsachen auseinanderzusetzen (BGHSt 10, 116, 118), könnte hier das Urteil nicht beruhen. Der Ablehnungsbeschluss soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich damit auseinanderzusetzen und auf die durch ihn entstandene Prozesslage frei von Irrtum einzurichten (KK-Herdegen, Rn. 64 zu § 244 StPO). Für die Staatsanwaltschaft war aber der Beschlussbegründung, die Sachkunde des Sachverständigen Dr. ███ sei nicht zweifelhaft, ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Strafkammer die Auffassung der Antragstellerin nicht teilte, dem Gutachter fehle die erforderliche sexualpsychiatrische Sachkunde. Hierauf konnte sie ihr weiteres Verhalten einrichten.

Die Strafkammer hat dem Umstand, dass das Verhalten des Angeklagten auf eine Triebanomalie hinwies, durch Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen Rechnung getragen (BGH Strafverteidiger 1984, 507). Dr. ███ ist, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (S. 12 der Revisionsrechtfertigung), ein Psychiater und Neurologe mit großer klinischer und forensischer Erfahrung, und zwar auch mit Sexualstraftätern. Zur Einholung eines weiteren Gutachtens musste sich die Strafkammer daher nicht gedrängt sehen.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erfordert hätte, der über spezielle wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrungen des Trieblebens verfügt (BGHSt 23, 176, 187 ff.). Der Angeklagte hatte wiederholt den Geschlechtsverkehr mit Bewusstlosen angestrebt und wollte sich bei der letzten Tat vor einer aus der Betäubung erwachenden Frau selbst befriedigen. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende sexuelle Fehlentwicklung ist nicht so außergewöhnlich, dass sie nicht allein durch den hier zugezogenen erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden konnte. Sie ist nicht mit der Verirrung des Trieblebens vergleichbar, die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung die Zuziehung eines weiteren Gutachters erforderlich machte. Denn dort hatte sich ein abartiger, sadistischer, pädophil bezogener Tötungstrieb offenbart, der nach Ansicht mehrerer Sachverständiger als „in dieser Form fast einmalig“ anzusehen war (BGH aaO 188).

2. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Verfahrensantrages ist unbegündet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Sachverständiger und Gericht hätten den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 201, 204; 23, 176, 191, ferner BGHSt 14, 20, 322) entwickelten „juristischen Krankheitsbegriff“ verkannt, ist nicht berechtigt. Die Strafkammer hat, dem Sachverständigen folgend, nicht in Frage gestellt, dass eine Triebstörung eine „schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB sein kann. Denn sie hat die sexuelle Fehlentwicklung des Angeklagten entsprechend gewürdigt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht zu einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Dabei berücksichtigt die Strafkammer einerseits, dass das Verhaltensrepertoire des Angeklagten auf sexuellem Gebiet deutlich abnorm ist und eine gewisse Fixierung erkennen lässt, nimmt aber andererseits an, dass eine fortgeschrittene perverse Ausprägung noch nicht vorliegt, weil das Feld sexueller Wünsche und Praktiken noch vielgestaltig und wandelbar erscheint und der Angeklagte daher nicht auf eine einzige, dranghaft realisierte Form der Selbstbefriedigung angewiesen ist (UA S. 10). Diese Beurteilung ist auf der Grundlage der Feststellungen über das frühere Verhalten des Angeklagten und die nun abgeurteilte Tat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch die Entscheidung der Strafkammer, von der Anordnung von Führungsaufsicht und der Erteilung von Weisungen abzusehen, hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Zutreffend stellt das Landgericht die Frage in den Mittelpunkt seiner Erörterungen, ob die Weisung an den Angeklagten, sich einer Therapie zu unterziehen (§ 68b Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sinnvoll wäre. Denn von den durch die Anordnung der Führungsaufsicht eröffneten Möglichkeiten der §§ 68 und 68b StGB, auf den Angeklagten einzuwirken, erscheint angesichts seines Persönlichkeitsbildes, seines bisherigen Werdegangs und der Tatsache, dass er, unter Bewährungsaufsicht stehend, schon wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung aus mehrjähriger Haft erneut eine Straftat begangen hat, allenfalls diese Maßnahme erfolgversprechend. Nur eine Therapie mit positivem Ergebnis könnte die Resozialisierung des Angeklagten fördern und damit die Allgemeinheit vor ihm schützen. Das Landgericht ist aber in Übereinstimmung mit dem von ihm als Sachverständigen zugezogenen Psychiater zu dem Ergebnis gelangt, dass nur wenig Aussicht besteht, den Angeklagten durch eine Therapie günstig zu beeinflussen, weil es ihm bisher zwar nicht an Therapieangeboten gefehlt hat, wohl aber an der Bereitschaft, „einen offenen Therapiekontakt im Sinne eines Arbeitsbündnisses mit dem Therapeuten herzustellen“ (UA S. 11). Seine Beurteilung, die bestehende Gefahr weiterer Straftaten könne durch Führungsaufsicht und begleitende Weisungen nicht wesentlich gemindert werden, lässt daher einen Ermessensfehler nicht erkennen.

MeyerHerdegenMaier
HürxthalGollwitzer
Revision verworfen – Ablehnung sexualpsychiatrischen Obergutachtens und Verzicht auf Führungsaufsicht bestätigt — Themis