Revision teilweise erfolgreich: Strafzumessung bei Gesetzesänderung (Beihilfe zum Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/76
- Datum
- 25.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen ist nach § 2 Abs. 3 StGB auf das für den Beschuldigten günstigere Recht abzustellen.
Ist die zu verhängende Strafe ausdrücklich an die gesetzliche Mindeststrafe ausgerichtet, ist zu prüfen, ob das ältere Recht eine mildere Mindeststrafe vorsieht und daher anzuwenden ist.
Unterbleibt die Berücksichtigung des günstigeren (älteren) Rechts bei der Strafzumessung, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der Strafzumessung und Rückverweisung rechtfertigt.
Die Revision kann sich auf einzelne fehlerhafte Entscheidungen der Strafzumessung beschränken, ohne andere, fehlerfreie Verurteilungen zu berühren.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 14. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ali K. █████ ████████, geboren am █████ 1941 in [REDACTED]/Türkei, wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 14. März 1975, soweit es ihn betrifft, a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Totschlag, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag und wegen unerlaubten Erwerbs einer Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und zehn Tagen verurteilt. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe wegen unerlaubten Waffenerwerbs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Jedoch können die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Totschlag und demzufolge auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht wendet, soweit der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag schuldig ist, das seit dem 1. Januar 1975 geltende Recht an und geht demgemäß nach den §§ 212, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB 1975 von einem Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren drei Monaten aus; bei der Strafzumessung führt es aus, „daß die auszusprechende Strafe die gesetzliche Mindeststrafe nicht erheblich übersteigen sollte“ (UA S. 49), und setzt dann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten fest. Dabei läßt das Schwurgericht indessen außer acht, daß die Mindestfreiheitsstrafe nach altem Recht milder war als die jetzige Mindeststrafe: sie betrug gemäß den §§ 212, 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB aF nur ein Jahr und drei Monate. Da das Schwurgericht die zu verhängende Freiheitsstrafe ausdrücklich an der Mindeststrafe ausrichtet – die Freiheitsstrafe soll die Mindeststrafe „nicht erheblich“ übersteigen –, muss hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975 das alte Recht angewendet werden. Auf Grund der Erwägungen des Schwurgerichts kann der Senat auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Schwurgericht, hätte es dies beachtet, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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