Zwangsentfernung ohne nachvollziehbare Begründung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/75
- Datum
- 05.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO erfordert eine nachvollziehbare Begründung oder muss aus den Umständen der Verhandlung eindeutig hervorgehen.
Fehlt eine solche Begründung und ist nicht klar, dass die Entfernung zur Wahrung der Verhandlungsordnung oder zur Verhinderung unzulässiger Einflussnahme erforderlich war, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Die Zwangsentfernung eines Angeklagten, die darauf gerichtet ist, ihn an der Kenntnis der Aussage eines Mitangeklagten zu hindern, um dadurch eine spätere Einlassung zu beeinflussen oder zu verhindern, ist unzulässig.
Die Bestätigung des Revisionsvortrags durch die Sitzungsniederschrift kann die Rüge formeller Mängel stützen, wenn die Niederschrift das Fehlen der erforderlichen Entscheidungsbegründung dokumentiert.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 336/75
in der Strafsache gegen den Steinmetz Peter Heinrich ███ aus █████, geboren am █████████████████████ in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. März 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Wie sie, durch die Sitzungsniederschrift bestätigt, vorträgt, hat die Strafkammer die Entfernung des Beschwerdeführers während der Vernehmung des Mitangeklagten ██ gemäß § 247 StPO angeordnet, ohne für diese Maßnahme eine Begründung zu geben. Das Fehlen einer Begründung wäre zwar unschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen könnten, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer aus dem Sitzungszimmer wegen der Befürchtung hat abtreten lassen, der Mitangeklagte ██ werde in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1965 – 2 StR 414/65 und vom 27. März 1973 – 1 StR 50/73). Das ist indes nicht der Fall. Vor dem Erlass des von der Revision beanstandeten Beschlusses hatte der Mitangeklagte ██ der Sitzungsniederschrift zufolge nach Belehrung darüber, es stehe ihm und dem Beschwerdeführer frei, sich zur Anklage zu äußern oder nichts zu sagen, erklärt, er wolle aussagen, das ihm Vorgeworfene sei zutreffend. Dass er zur Aussage im Sinne eines Geständnisses nur in Abwesenheit des Mitangeklagten ███████ bereit sei, hatte er nicht zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen liegt nicht klar zutage, dass und weshalb die Strafkammer die Besorgnis hegte, die Anwesenheit des Beschwerdeführers werde ██ von einer wahrheitsgemäßen Aussage abhalten. Denkbar ist vielmehr auch, dass das Gericht durch die Anordnung den bis dahin leugnenden Beschwerdeführer daran hindern wollte, seine Einlassung nach der Aussage des Mitangeklagten ██ einzurichten. Eine Zwangsentfernung aus diesem Grunde wäre unzulässig gewesen (BGHSt 15, 194, 197). Da mithin wegen des Fehlens einer Begründung zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 22, 18, 20).
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