Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Raub und Vortäuschen einer Straftat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 336/74
Datum
21.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub und Vortäuschens einer Straftat. Streitpunkte waren die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: die Verfahrensrüge ist unzulässig, die Beweiswürdigung ist denkgesetzlich möglich und frei von Rechtsfehlern, die Strafzumessung beanstandungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beihilfeverurteilung ist es nicht erforderlich, dass die Mittäterschaft namentlich festgestellt ist; es genügt, wenn der Gehilfe einem konkreten Täterkreis ein tatbestimmtes Mittel in Kenntnis der Zweckbestimmung überlässt.

2

Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung genügt es, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind; sie müssen nicht zwingend sein.

3

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht in hinreichender Weise ausführt.

4

Indizienbeweis kann aus zusammenhängenden Tatsachen (z. B. Zeugenaussagen zum Verbleib des Fahrzeugs, gemeinsamer Unterschlupf) die Überzeugung rechtfertigen, dass eine behauptete Straftat nur vorgetäuscht wurde und damit ein Alibi verschleiert werden sollte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 15. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Autohändler Yacov (___.___) – ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in [REDACTED]–/Israel, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht ist im Wege des Indizienbeweises zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte Bekannten einen von ihm gemieteten Wagen zur Ausführung eines von ihnen geplanten Raubüberfalls überlassen und vorher bei der Polizei angegeben hat, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Es hat ihn wegen Vortäuschens einer Straftat und Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Die auf die Nichtwahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Angeklagte sie nicht in ausreichendem Maße ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem wäre sie aber auch unbegründet (BGHSt 21, 4).

II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben, der seinen Bestand in Frage stellen könnte.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub setzte nicht voraus, dass die Täter namentlich feststanden. Es genügte, dass die Strafkammer zu der Überzeugung gelangte, er habe denjenigen, die den Raub verübt haben, das Mietauto in Kenntnis seiner Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt.

2. Auch gegen die Beweiswürdigung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme des Landgerichts, eine gewaltsame Öffnung des verschlossenen Fahrzeugs sowie dessen unsachgemäße Inbetriebnahme, also ohne Benutzung eines passenden Schlüssels, hätten äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, berechtigt sind. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass das Auto nicht gestohlen worden ist, auch unabhängig von den auf diese Meinung gestützten Erwägungen gewonnen, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen. Zeugenaussagen hatten ergeben, dass das Fahrzeug an den zwei Tagen nach dem 3. Oktober 1972, der vom Angeklagten als Zeitpunkt des Diebstahls des Autos angegeben worden war, vor dem Haus ██████████ in ██ gestanden hatte. Ein Appartement in diesem Haus diente zu jener Zeit dem Angeklagten wie auch den Tatern des am 5. Oktober 1972 verübten Raubüberfalls als Unterschlupf. Die Folgerung des Landgerichts, auf Grund dieser Umstände sei die Möglichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs auszuschließen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe einen solchen Diebstahl vorgespiegelt, um sich auf diese Weise ein Alibi zu verschaffen, zumindest um seine Beteiligung an dem Überfall zu vertuschen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine rechtlich unangreifbare Beweiswürdigung nicht voraussetzt, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind (BGH bei Dallinger MDR 1970, 196, 198).

3. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Das Rechtsmittel muss deshalb in vollem Umfang verworfen werden.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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