Wiedereinsetzung gewährt; Revision in zwei Tatfragen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/71
- Datum
- 29.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt dazu, dass ein vorheriger Beschluss der Vorinstanz hinsichtlich der Fristversäumung gegenstandslos wird.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung in mehreren Tatfällen auf einer Verwechslung oder einem Versehen beruht, sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann zugleich den Ausspruch über die Gesamtstrafe mitbetreffen und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 2. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 336/71 vom 29. September 1971
in der Strafsache gegen den Installateur Franz Jürgen S. ███ aus ██ ████████, dort geboren ████ ████ 1943, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1971
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 22. Juli 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 45 Abs. 1 StPO und der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Dezember 1970 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Mai 1971 ist damit gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Dezember 1970, soweit es ihn betrifft, in den Fällen 21 und 22 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer führt auf S. 13 UA aus, dass der Angeklagte bestreite, im Falle 22 der Urteilsgründe (Anklageschrift) an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Sie hält ihn gleichwohl auf Grund der Einlassung des Mitangeklagten St. für überführt, jedoch nicht auf Grund dessen Einlassung zu Fall 22, sondern zu Fall 21 der Urteilsgründe. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten in einem der beiden genannten Fälle auf einem Versehen beruht. Dies führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 21 und 22 und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden hiervon nicht berührt. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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