Revision gegen Verurteilung wegen §81a GmbHG: Betrugsteile teilweise aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/66
- Datum
- 22.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Urkunden und Schriftstücken im Urteil ist zulässig, wenn deren Inhalt dem Angeklagten und den Zeugen vorgehalten und im Verfahren erörtert wurde, um Erklärungen hierzu hervorzubringen.
Ein Vergehen nach §81a GmbHG kann auch in der pflichtwidrigen Unterlassung von Aufzeichnungen bestehen, wenn dadurch eine Übersicht unmöglich gemacht und dem Vermögen der Gesellschaft ein Nachteil zugefügt wird.
Bei der Schadensberechnung ist maßgeblich, welche Beträge dem Angeklagten unter Vorlage falscher oder gefälschter Belege tatsächlich erstattet wurden; innerbetriebliche Gewinnverzichtserklärungen sind hierfür unbeachtlich.
Täuschungen, die ausschließlich der Verdeckung einer bereits vollendeten Vermögensschädigung dienen und keine zusätzliche eigenständige Vermögensschädigung herbeiführen, begründen keinen selbständigen Betrug, sondern bleiben straflose Nachtat.
Die Revision ist zur Anfechtung überwiegender Beweiswürdigungen nicht geeignet; behaupteter Meineid oder neue Tatsachen können im Revisionsverfahren nicht erstmals erfolgreich geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 14. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 33/66
in der Strafsache gegen den Versicherungsdirektor Günter Wilhelm Friedrich ███ aus KC, geboren am █████ in ██ (ehem. KC, Pommern), wegen fortgesetzten Vergehens gegen das GmbH-Gesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, ███████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. April 1965 dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen ████, ██████, █████████ und Kn wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des Landgerichts wie folgt gefasst:
Gründe
Angeklagter ist schuldig 1.) des Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug (Spesen und Auslagen), 2.) des Vergehens nach § 81a GmbHG (Konto █████), 3.) des Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen (AC), 4.) des Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen ███ █████, 5.) der Urkundenfälschung (KI), 6.) des Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue (IC).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Nach dem in der Sitzungsniederschrift festgelegten Urteilsspruch hat die Strafkammer den Angeklagten verurteilt:
1.) wegen fortgesetzten Vergehens nach § 81a GmbHG in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung, 2.) wegen weiteren Vergehens nach § 81a GmbHG in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, Betrug und fortgesetzter Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 600 DM, zweimal 100 DM, 60 DM, 40 DM und dreimal 20 DM.
Im Falle der Nichtbeitreibung tritt anstelle von je 20 DM ein Tag Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
A. Verfahrensrüge
Die Revision findet eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO darin, dass die Strafkammer außer den verlesenen Urkunden 26 Schriftstücke und Unterlagen verwertet habe, die nach der Sitzungsniederschrift *„zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, durchgesprochen, verglichen, durchgesehen, vorgehalten, durch Zeugen geprüft und im Rahmen von Zeugenaussagen dem Gericht überreicht oder vorgelegt wurden“*. Die Rüge geht fehl.
Es ist zwar richtig, dass der in der Sitzungsniederschrift gebrauchte Ausdruck *„zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“* unklar ist (RGSt 64, 79).
Dem Urteil und der Sitzungsniederschrift ist jedoch zu entnehmen, dass der Inhalt der angeführten Urkunden und Schriftstücke dem Angeklagten und den Zeugen vorgehalten und mit ihnen erörtert wurde, um sie zu einer Erklärung hierzu zu veranlassen. Auf diese Erklärungen stützt die Strafkammer ihre Feststellungen. Dieses Verfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (RGSt 35, 198; RG JW 1928 S. 818; BGHSt 1, 94; 11, 159).
B. Sachbeschwerde
I. Der Angeklagte erhielt im Mai 1952 kommissarisch und ab 1. Januar 1953 endgültig die Leitung der Bezirksdirektion „█████████████████ Versicherung“ in KC. Deren Aufgaben übernahm im Mai 1955 die *„Friedrich Wilhelm ███ Organisations-GmbH“* mit dem Sitz in KC. Bis zu seinem Ausscheiden im November 1961 war der Angeklagte einer der Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Sein Einkommen setzte sich während seiner Tätigkeit aus Gehalt und Gewinnbeteiligung zusammen. Bei Errichtung der GmbH wurde vereinbart, dass ihm zur Bestreitung der persönlichen und sachlichen Aufwendungen der Bezirksdirektion 40 % der Neuabschlüsse zur Verfügung stehen, während die restlichen 60 % unmittelbar an die Gesellschaft abgeführt werden sollten. Soweit die Aufwendungen der Bezirksdirektion keine 40 % erreichten, waren die Ersparnisse ebenfalls an die Gesellschaft abzuführen, wobei dem Angeklagten jedoch 10 % als Gewinn gutgebracht wurde. Der Gewinn wurde im folgenden Jahr mit dem Gehalt ausgezahlt, soweit er nicht mit den von dem Angeklagten aufgenommenen Vorschüssen verrechnet worden war. Die Verrechnung der Vorschüsse geschah in der Weise, dass der Angeklagte bereits bei ihrer Aufnahme oder
In den Jahren seiner Tätigkeit hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer unter Vorlage unrichtiger und teilweise von ihm selbst oder auf seine Veranlassung gefälschter oder erstellter Belege sich an Tagegeldern, Vertreterauslagen, Fahrtkosten und Übernachtungsgeldern insgesamt 27.333,12 DM zu Unrecht auszahlen und erstatten lassen. Der Gesellschaft entstand unter Abzug von 10 % als Gewinnbeteiligung, die dem Angeklagten bezahlt worden wäre, wenn sich dieser nicht bereits auf unrechtmäßige Weise verschafft hatte, ein Schaden von 24.600,35 DM.
Diese Feststellungen hat die Strafkammer auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung getroffen, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Sie führt auch stets an, auf welche Belege und Erklärungen sie sich stützt, so hinsichtlich der 3.222,29 km, die mit einem Ersatzfahrzeug zurückgelegt wurden, auf die Einlassung des Angeklagten.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung sind unbeachtlich.
Unbegründet sind auch die gegen die Schadensberechnung erhobenen Einwände. Die Revision bemängelt hier, dass die Strafkammer die von dem Angeklagten abgegebenen Gewinnverzichtserklärungen nicht berücksichtigt habe in der Meinung, es komme hierauf nicht an, weil sie lediglich die auf Grund von gefälschten Belegen erstatteten Beträge berücksichtigt habe, die innerhalb des Limits liegen.
Abwegig ist schon die hier weiter vorgetragene Ansicht der Revision, die Gesellschaft könne durch die Vorlage unrichtiger Belege innerhalb des Limits nicht geschädigt werden, sondern nur dadurch, dass der Angeklagte tatsächlich keine Ausgaben hatte, deren Gesamthöhe das Limit erreichte; denn der Angeklagte hatte stets auch innerhalb des Limits nur einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen, die ordnungsgemäß belegt waren. Nur auf Vorschüsse für solche Auslagen konnte sich eine Verzichtserklärung beziehen. Schließlich stellt es die Strafkammer nicht darauf ab, welche Beträge der Angeklagte innerhalb des Limits erhielt; sie gründet die Verurteilung auf die Feststellung, welche Beträge der Angeklagte mit falschen Angaben und Belegen beanspruchte und auch erstattet erhielt. Das Limit war hierfür ohne Bedeutung.
Die Strafkammer hat daher zu Recht bei der Schadensberechnung die Gewinnverzichtserklärungen nicht herangezogen.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in diesem Falle durch sein Vorgehen eines Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II. 1.) Konto Pasewaldt. Die Verurteilung ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer findet ein Vergehen nach § 81a GmbHG zu Recht darin, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Organisations-GmbH durch pflichtwidrige Unterlassung von Aufzeichnungen eine Übersicht über dieses Konto unmöglich gemacht und so dem Vermögen der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt hat.
2.) Fall Dr. DÖ. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Mit der Behauptung, ein Zeuge habe einen Meineid geleistet, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Ohne Rechtsfehler erblickt die Strafkammer in der Tat des Angeklagten ein Vergehen nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue. Zu beanstanden ist jedoch, dass sie weiter einen damit in Tateinheit stehenden Betrug für gegeben hält. Er liegt nach ihrer Ansicht darin, dass der Angeklagte der Gesellschaft vorspiegelte, das für ███ bestimmte Geld an diesen weitergegeben zu haben, so dass sie es unterließ, den von ihm für seine eigenen Zwecke vereinnahmten Betrag zurückzufordern. Die Provision war durch die Zentrale in Köln gutgebracht und ein entsprechendes Leistungsblatt der Direktion in Kassel übersandt worden. Der Angeklagte hat diesen Betrag sich selbst auszahlen lassen, aber nicht an ██████ weitergegeben. Damit hat er zwar zum Nachteil der Gesellschaft und auch des ██ ████████ gehandelt. Deren Verdeckung dienten seine Erklärung oder unter Umständen die Vorlage entsprechender Belege gegenüber der Gesellschaft, mittels der er eine ordnungsgemäße Erledigung vortäuschte. Sie führte aber nicht zu einer neuen selbständigen Vermögensschädigung der Gesellschaft und ist daher eine straflose Nachtat. Die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Betruges entfällt somit (RGSt 67, 273; BGHSt 6, 67, Schröder SJZ [REDACTED]).
3.) Fall SC Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist fehlerfrei. Zu beanstanden ist aber auch hier aus den im Falle DÖ angeführten Gründen die Annahme, der Angeklagte habe sich eines damit in Tateinheit stehenden Betruges schuldig gemacht.
4.) Fall X (pny). Ohne Rechtsfehler wertet die Strafkammer das im Urteil unter 4 a) geschilderte Vorgehen des Angeklagten als Urkundenfälschung und die Tat unter 4 b) als ein Vergehen nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Hier hat ebenfalls aus den in den Fällen ███████ und ██████ ████████████ Gründen die Verurteilung wegen eines damit in Tateinheit stehenden Betruges wegzufallen.
Ein Schreibversehen liegt offensichtlich insoweit vor, als in den Urteilsgründen ausgeführt wird, die beiden Fälle von Januar und Dezember 1961 stünden im Verhältnis der Tateinheit zueinander; es muss vielmehr Tatmehrheit heißen, wie sich schon daraus ergibt, dass die Strafkammer für jeden Fall eine Strafe ausgesprochen hat. Das Revisionsgericht kann diesen Irrtum richtigstellen und auch berichtigen, dass aus Versehen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung keinen Ausdruck im Urteilstenor gefunden hat.
5.) Fall Kn Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 81a GmbHG in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist nicht zu beanstanden. Aus den bereits angeführten Gründen entfällt auch hier die Verurteilung wegen eines damit tateinheitlich begangenen Betruges.
6.) Fall AC Die Verurteilung ist bedenkenfrei.
III. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Wegfall der Verurteilung wegen Betrugs hat angesichts der ausgesprochenen niedrigen Freiheits- und Geldstrafen in diesen Fällen offensichtlich keinen Einfluss auf die Strafhöhe.
Es erscheint angezeigt, den unklaren Urteilstenor des Landgerichts neu zu fassen, da das Versehen im Falle █████████ zu berichtigen ist. Auch stimmt der Tenor der Urschrift des Urteils und der Urteilsausfertigung nicht mit dem verkündeten Urteilsspruch überein; denn „in einem Fall in Tateinheit“ fehlen hier die Worte: „mit fortgesetzter Urkundenfälschung und Betrug“ (Fall [REDACTED]).
| Willms | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Henning |