Treffer
BGH Urteil

BGH: Pflicht zur Prüfung von Notzucht bei Gewalt‑ und Drohungsanwendung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 336/57
Datum
25.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter revidierten ein Schwurgerichtsurteil, das nur wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung verurteilte. Der BGH hob auf und verwies zurück, weil das Landgericht die rechtliche Würdigung unvollständig vorgenommen hatte; insbesondere habe es die Voraussetzungen der Notzucht (§177 StGB) und die Abgrenzung zu Freiheitsberaubung und Nötigung nicht ausreichend geprüft. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist Gewalt oder Drohung geeignet, das Opfer zum Aufgeben seines Widerstands zu veranlassen, erfüllt der Täter auch den Tatbestand der Notzucht (§177 StGB), selbst wenn die Zwangsmittel nicht im Augenblick des Beischlafs unmittelbar angewendet werden.

2

Wenn eine Bedrohung oder Gewalt Mittel einer Nötigung ist, bleibt sie im Nötigungsdelikt aufgesogen; dies bedeutet keine gesonderte Bestrafung der bloßen Bedrohung, soweit sie zur Nötigung dient.

3

§239 StGB (Freiheitsberaubung) verdrängt §240 StGB (Nötigung), wenn die Freiheitsberaubung selbst der tatbestandliche Zweck ist; will der Täter die Freiheitsberaubung aber zugleich als Mittel zur Erreichung eines darüber hinausgehenden Vorsatzes einsetzen, kann Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung bestehen.

4

Bei Rechtsfehlern in der rechtlichen Würdigung der Tatbestände hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die Vorinstanz die rechtliche Einordnung (insbesondere Tatmehrheit/Tateinheit) prüfen kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 3. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdeckermeister ████ ███ – geb. am ████ – in ████, wegen Nötigung u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 3. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen des versuchten Totschlags zur Last legte, wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie erheben die Sachrüge; der Angeklagte beanstandet auch das Verfahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, die des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft:

Gegen den Vorwurf des versuchten Totschlags brachte der Angeklagte vor, er habe nicht den Willen gehabt, ████ mit der Axt zu töten; er habe keinen Hieb geführt, sondern die Axt mit den Worten: „Jetzt spalte ich Dir den Schädel“ nur in die Nähe des Kopfes der ████ gehalten, um sie zu erschrecken. Das Schwurgericht hat in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweisführung die Überzeugung erlangt, dieses Vorbringen entspreche der Wahrheit, der Angeklagte habe keinen Tötungswillen gehabt. Es hat daher zu Recht den Tatbestand eines Verbrechens des versuchten Totschlags verneint.

Der Angeklagte wollte, wie das Urteil ausführt, durch die Gewaltanwendung und durch die Drohung mit Erschlagen ████ am Verlassen des Zimmers hindern, sie darüber hinaus von ihrem Entschluss zur Trennung abbringen und zur Fortsetzung des Verhältnisses nötigen und schließlich sie zur geschlechtlichen Hingabe zwingen. Er erreichte, dass ████ das Zimmer nicht verließ, sich zur Aufrechterhaltung der Beziehungen bereiterklärte und unter dem Eindruck der Misshandlungen und der Drohungen ihm den Beischlaf gestattete, obwohl ihr sein Verlangen zuwider war.

Das Schwurgericht ist der Auffassung, das Vorgehen des Angeklagten erfülle den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, der Bedrohung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung. Es verurteilt ihn jedoch nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, da seiner Ansicht nach die Bedrohung und die Freiheitsberaubung als Mittel der Nötigung in dieser aufgehen. Zu Recht beanstandet die Revision diese rechtliche Bewertung der Tat des Angeklagten als fehlerhaft und als nicht erschöpfend.

Keinen Bedenken begegnet die Annahme, der Angeklagte habe ████ mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung misshandelt und sich dadurch einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Dass er erkannt hat, seine Behandlung gefährde das Leben der ████, stellt das Urteil fest. Ohne Rechtsfehler bejaht das Schwurgericht auch den äußeren und inneren Tatbestand der Bedrohung und der Freiheitsberaubung.

Die Nötigung findet es darin, dass der Angeklagte durch Gewaltanwendung und durch Drohung mit Erschlagen ████ zum Verbleiben im Zimmer, zur Erklärung, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen, und zur geschlechtlichen Hingabe genötigt hat. Der Angeklagte hat verschiedene Ziele verfolgt; hiernach hat sich auch die rechtliche Beurteilung zu richten. Zutreffend hält es das Schwurgericht für genügend, dass der Angeklagte Furcht vor der Verwirklichung seiner Drohung hervorrufen wollte, da das Gesetz nicht fordert, dass die Bedrohung ausführbar ist und der Täter sie wahrmachen will (RGSt 3, 262; 4, 10). Es nimmt auch ohne Rechtsfehler an, dass, falls die Drohung der Nötigung dient, zwischen Bedrohung und Nötigung Gesetzeseinheit besteht und dass der Täter in diesem Falle nur wegen Nötigung strafbar ist (RGSt 54, 288).

Das gilt jedoch nicht auch für das Verhältnis der Freiheitsberaubung zur Nötigung. Soweit die Nötigung zum Zwecke der Freiheitsberaubung geschieht, ist der Täter allein wegen Freiheitsberaubung zu bestrafen, da § 239 StGB als Sondervorschrift der allgemeinen Norm des § 240 StGB vorgeht. Geht jedoch der Vorsatz des Täters darüber hinaus und will er nun die Freiheitsberaubung auch als Mittel zur Erreichung eines weitergehenden Zweckes benutzen, liegt Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung vor (RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 239). Dies ist hier, abgesehen von der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs, insoweit der Fall, als der Angeklagte ████ ihre Trennungsabsicht aufzugeben und das Verhältnis fortzusetzen nötigen wollte. Dieses Ziel hat er nicht erreicht, sie vielmehr nur zu einer ihrer wirklichen Absicht nicht entsprechenden Erklärung zwingen können. Damit hat er hier nur den Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllt. Zwischen ihr und der gefährlichen Körperverletzung ist Tateinheit ebenfalls möglich.

Das Urteil führt aus, dass die geschlechtliche Hingabe eine abgenötigte Handlung gewesen sei, der ████ sich „nach Lage der Dinge einfach nicht habe widersetzen können, die sie also habe vornehmen müssen“. Die Revision meint, es liege ein Verbrechen der Notzucht vor, da ████ sich nur unter dem Druck der Drohungen dem Angeklagten hingegeben habe; das Schwurgericht habe daher rechtlich fehlerhaft § 177 StGB nicht angewendet. Dem ist beizutreten. Es ist, wie auch die Revision vorträgt, rechtlich ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr selbst keine Gewalt oder Drohung mit Erschlagen gebraucht hat; denn tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB ist auch die Gewalt oder Drohung, die nur darauf abzielt, das Opfer zum Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (Urteil des erkennenden Senats in NJW 1953, 1070). Hier hat der Angeklagte von ████ nach Wiederholung seiner Drohung mit Erschlagen die geschlechtliche Hingabe gefordert. Diese ist seinem Verlangen, obwohl es ihr zuwider war, unter der Einwirkung des vorherigen Geschehens und der neuen schweren Drohung nachgekommen. Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen, dass sie nur unter diesem Druck ihren Widerstand aufgab und sich fügte, und er wollte dies auch. Hiernach ist aber der äußere und innere Tatbestand der Notzucht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass ████ früher einmal der Gewerbsunzucht nachgegangen ist; denn ohne die Drohung des Angeklagten wäre sie jetzt nicht gewillt gewesen, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Soweit der Angeklagte hierbei auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat, entfällt eine Verurteilung hierwegen, da § 240 StGB gegenüber der engeren Sondervorschrift des § 177 StGB zurücktritt (RGSt 65, 337).

Das Urteil war somit wegen der fehlerhaften rechtlichen Würdigung aufzuheben. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob nicht das Verbrechen der Notzucht als neue selbständige Handlung zu betrachten ist. Der Angeklagte hatte durch seine Misshandlungen und Drohungen erreicht, dass ████ im Zimmer blieb und erklärte, bei ihm bleiben und die Beziehungen fortsetzen zu wollen. Beide hatten sich hierauf beruhigt. Nach Abschluss dieses Teiles seines Vorgehens bedrohte der Angeklagte während des Kaffeetrinkens erneut ████ und erreichte dadurch ihre geschlechtliche Hingabe. Hiernach liegt es nahe, dass hier der Angeklagte mit einem neuen Vorsatz handelte, demnach Tatmehrheit zwischen dem Verbrechen der Notzucht und den vorhergehenden strafbaren Handlungen gegeben ist.

Das Schwurgericht wird weiter zu prüfen haben, ob, wenn es zu denselben Feststellungen kommt, auch bei der versuchten Nötigung ein besonders schwerer Fall vorliegt.

II. Revision des Angeklagten

1. Verfahrensrügen

a) Die Tochter des Angeklagten, Frau Erika [REDACTED], war am 7. November 1956 von dem Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen worden, nachdem sie nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht sich zur Aussage bereiterklärt hatte. In der Hauptverhandlung hat sie die Aussage verweigert. Hierauf hat das Schwurgericht den Richter, der sie vernommen hatte, als Zeugen gehört und ihm zur Unterstützung seines Gedächtnisses die Niederschrift über die Vernehmung der [REDACTED] vom 7. November 1956 vorgehalten. Dieses Verfahren ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden (BGHSt 2, 99; 10, 77). Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 52 StPO ist daher unbegründet.

b) Fehl geht die Rüge, das Gericht habe gegen § 261 StPO verstoßen. Die Revision wendet sich mit ihrem Vorbringen hierzu in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und damit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts.

2. Sachrüge

Die Nachprüfung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Da das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt hat, beschwert ihn dies nicht. Die Revision greift hier allein die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweisführung des Tatrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Auch die Strafzumessung ist bedenkenfrei. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht einen besonders schweren Fall der Nötigung bejaht, sind rechtlich fehlerfrei. Das Schwurgericht durfte, auch wenn der Angeklagte noch keine Freiheitsstrafe erlitten hatte, dessen Neigung zu Gewalttätigkeiten als Begründung für die Verhängung einer empfindlichen Strafe heranziehen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

ScharpenseelBaldus
DotterweichMenges
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