Revision wegen versuchten schweren Raubes: Waffenbegriff und Teilaufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/56
- Datum
- 21.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal des Mitführens einer Waffe i.S.d. § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter ein Objekt als Schlagwerkzeug hergerichtet mit sich führt und dessen vorgesehene Verwendung auf die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gerichtet ist.
Eine Schreckschusspistole ist nicht ohne weiteres als Waffe im strafrechtlichen Sinne anzusehen; sie erfüllt den Waffe-Begriff nur, wenn sie nach ihrer Art oder bestimmungsgemäßen Verwendung geeignet ist, die Gesundheit eines Menschen zu beeinträchtigen.
Bei der revisionellen Prüfung ist der Umfang der Schuld auf die rechtlich nachweisbaren Tatbestandsmerkmale zu begrenzen; ergibt sich hieraus eine Minderung des Schuldumfangs, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und neu zu bestimmen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die Nennung der Beweismittel enthält, deren Erhebung dem Tatgericht noch hätte aufdrängen müssen.
Bei neuer Strafzumessung ist gegebenenfalls erneut zu prüfen, ob mildernde Umstände nach § 250 Abs.2 StGB vorliegen und in die Strafhöhe einzustellen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 22. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Starkstrommonteur Theodor ███ aus ██████, dort geboren am ██ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. Mai 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hat in der Kirche einer in ihrer Andacht vor ihm knieenden Frau aus der neben ihr stehenden geöffneten Einkaufstasche die Geldbörse entwendet. Als er durch eine Bewegung der Frau sich auf frischer Tat betroffen fühlte, hat er mit einem Starkstromkabel, das er für einen derartigen Zweck mit sich führte, auf sie eingeschlagen, um sich die Beute zu erhalten.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich bringt er vor, das Gericht habe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt. Die Feststellungen des Urteils, dass der Angeklagte selbst eingeräumt hat, gar nicht versucht zu haben, bei der Kreditbank eine Stundung zu erwirken, sei fehlerhaft. Der Angeklagte habe erwartet, dass man ihm nach Fälligkeit der dritten Rate seiner Kaufschuld, die er nicht bezahlen konnte, sofort einen Zahlungsbefehl schicken werde.
Die Aufklärungsrüge entbehrt der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich der Strafkammer noch hätte aufdrängen müssen; sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
Das bezeichnete sonstige Vorbringen der Revision ist sachverhaltswidrig und kann daher nicht berücksichtigt werden.
2.) Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat Waffen bei sich geführt hat, nämlich eine Schreckschusspistole und das Stück Starkstromkabel, mit dem er auf die Frau einschlug. Dies hatte er als Schlagwerkzeug hergerichtet. Als er den Gedanken fasste, einen Überfall auszuführen, um auf diese Weise zu Geld zu kommen, nahm er das mit schwarzem Gummi überzogene Stück Starkstromkabel an sich, damit er es zur Hand hatte. Er rechnete also damit, das Starkstromkabel als Waffe zu benutzen. Damit ist das Merkmal des Mitführens einer Waffe nach der äußeren und inneren Tatseite begründet (vgl. BGHSt 3, 229), denn die von ihm als möglich vorgesehene Benutzung des Kabelstückes hatte die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des von ihm Angegriffenen zum Ziel. Entsprechend war sein Vorgehen gegen die in der Kirche vor ihm knieende Frau.
Dagegen kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden, dass auch die Schreckschusspistole, die der Angeklagte bei der Tat mit sich führte, als Waffe im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Ihrer Art nach ist eine Schreckschusspistole nicht ohne weiteres dazu bestimmt, die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu stören. Sie ist keine Waffe im technischen Sinne. Vielmehr dient sie lediglich dazu, anderen Personen durch ihren Gebrauch einen Schrecken einzujagen. Sie wäre als Waffe anzusehen, wenn mit ihr die Gesundheit des Angegriffenen hätte beeinträchtigt werden können, etwa dann, wenn mit ihr ein Betäubungs- oder Rauschmittel auf den Gegner hätte geschleudert werden können (vgl. BGHSt 4, 125). Davon kann nach dem festgestellten Sachverhalt hier jedoch keine Rede sein. Ob und welche Munition der Angeklagte für die Schreckschusspistole bei sich führte, ist im Urteil nicht erörtert. Auch ist bei den durch das Urteil eingezogenen Gegenständen keine Munition verzeichnet. Daher ist davon auszugehen, dass überhaupt keine Munition bei dem Angeklagten gefunden worden ist. Dass der Angeklagte vorhatte, durch Gebrauch der alten Schreckschusspistole als Schlagwerkzeug sein Opfer körperlich zu verletzen, ergibt das Urteil ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 3, 229, 233).
Daher ist entgegen der Auffassung der Strafkammer der Tatbestand der §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB von dem Angeklagten nur deshalb verwirklicht, weil er das als Schlagwerkzeug hergerichtete und zur Tat gebrauchte Stück Starkstromkabel als Waffe bei sich führte. Dass er auch die alte Schreckschusspistole bei sich hatte, erfüllte diesen Tatbestand nicht. Bei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ist daher der Umfang der Schuld vom Revisionsgericht dahin zu begrenzen. Da der Umfang der Schuld des Angeklagten vermindert ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch selbst war nicht zu ändern, da der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 252 StGB verurteilt bleibt.
3.) Bei der neuen Strafzumessung ist auch die Frage der mildernden Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB erneut zu prüfen. Hierbei hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision hierzu näher zu würdigen (BGHSt 4, 9).
| Dr. Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Werner | Hoepner |