Unterlassene Prüfung des §20a StGB führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fordert der Sitzungsvertreter Sicherungsverwahrung, muss das Tatgericht prüfen, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne von §20a Abs.2 StGB anzusehen ist; die Unterlassung dieser Prüfung ist ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Die Verpflichtung zur Erörterung einer möglichen Maßregel nach §20a StGB kann sich bereits aus dem im Prozess gestellten Antrag ergeben, auch wenn dieser Rechtsgrund im Eröffnungsbeschluss nicht ausdrücklich genannt ist.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; Angriffe, die lediglich die freie Beweiswürdigung betreffen, genügen für eine erfolgreiche Sachrüge nicht.
Verfahrensrügen, die nicht den Anforderungen des §344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen, sind unbeachtlich und führen zur Verwerfung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sickergesellen Wilhelm ██ aus █████████, dort geboren am █████████ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. April 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in einem weiteren Falle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft und er haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, der Angeklagte hat eine nicht näher bezeichnete Verfahrens- und die Sachrüge erhoben.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Revisionsbegründung nur dagegen gewandt, dass die Strafkammer zwar die Fragen der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt geprüft und beide Maßnahmen abgelehnt, aber nicht in erster Linie erörtert hat, ob der Angeklagte nach § 20a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, obwohl sich eine solche Prüfung hätte aufdrängen müssen.
Eine Prüfung nach dieser Richtung musste sich der Strafkammer aufdrängen, nachdem der Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung Sicherungsverwahrung beantragt hatte. Allerdings enthielten die Eröffnungsbeschlüsse weder einen Hinweis auf § 20a StGB, noch ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Es musste aber erörtert werden, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, bevor die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung verneint wurde.
Die Unterlassung dieser Erörterung ist eine Gedankenlücke, die einen sachlichen Rechtsfehler bildet und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt. In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht dazu Stellung nehmen müssen, ob die Straftaten des Angeklagten einen Hang zur Begehung von Gesetzesverletzungen erkennen lassen und ob dieser Hang und seine Persönlichkeit ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erkennen lassen, ferner ob bei Bejahung der Vorfrage von der nach § 20a Abs. 2 StGB dem Gericht möglichen Strafverschärfung Gebrauch gemacht werden soll.
II. Revision des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge stehen in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Das Landgericht hat im Falle ███ dem Gesamtverhalten des Angeklagten unter Hervorhebung seiner geschickten Handlungsweise entnommen, dass er nur „leicht angetrunken“ war und weder in seiner Einsichts- noch in seiner Hemmungsfähigkeit beschränkt war. Im Falle ██ hat die Strafkammer an Hand der Art und Menge der genossenen Getränke, deren ungefähren Alkoholgehalt allgemein bekannt ist, den zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholgehalt berechnet und ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich beschränkt, aber nicht ausgeschlossen war. In den Fällen ████ und █████ hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte im ersten Fall nüchtern, im zweiten Fall „kaum merklich“ angetrunken war. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Auch die Ausführungen der Revisionsbegründung zum Fall ██████ richten sich lediglich gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung; Bedenken gegen die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Gewaltanwendung bestehen ebenfalls nicht.
Auch sonst ergibt die auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler; die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten; die Entscheidung entspricht seinem Antrag.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |