Revision teils stattgegeben: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/52
- Datum
- 09.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfasst.
Der bloße Vorsatz, mehrere gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht zur Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs.
Fehlt ein Fortsetzungszusammenhang, sind mehrere Taten nicht als eine fortgesetzte Tat zusammenzufassen, sondern als selbständige Taten zu behandeln.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO in der Schuldfrage selbst entscheiden, wenn weitere Aufklärung nicht zu geänderten tatsächlichen Feststellungen zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Wenzel B(___) aus █████, geboren am ████████████ in F(___)/Sudetenland, 2.) ███ █████████████ aus ███████, geboren am ██████
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Erster Staatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Oktober 1951
1.) dahin abgeändert, dass die Angeklagten nicht eines fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, sondern in zwei Fällen eines gemeinschaftlichen Diebstahls, in drei Fällen eines schweren Diebstahls schuldig sind, ████████████████ ausserdem eines weiteren Diebstahls.
Im Umfang der Abänderung im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach dem Urteil haben die Angeklagten gemeinschaftlich am 4. Dezember 1950 mittels Einbruchs und weiter in der Zeit vom 2. Juni 1951 bis 14. Juni 1951 in fünf Fällen, dabei in drei Fällen unter erschwerenden Umständen, einen Diebstahl begangen. Der Angeklagte Bedlan stahl ausserdem Anfang Juni 1951 mehrere Bretter.
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Rechts und bemängelt vor allem die Annahme einer fortgesetzten Handlung als rechtlich fehlerhaft.
Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich schweren Diebstahls wegen der Tat am 4. Dezember 1950 ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor. Sie ist insoweit unbegründet.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch den äußeren und inneren Tatbestand des einfachen bezw. des schweren Diebstahls bei den im Juni 1951 begangenen Taten bejaht. Dagegen begegnet die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlichen Bedenken. Das Urteil führt zur Begründung aus, dass die Taten in kurzer Zeitfolge hintereinander und unter gleichgelagerten Umständen ausgeführt worden seien. Das Motiv für die Diebstähle sei die Absicht der Angeklagten gewesen, fortlaufend ihren zukünftigen Hausstand durch Diebstähle zu ergänzen oder durch den Verkauf von Diebesgut sich weitere Mittel zu verschaffen. Diese Feststellungen genügen nicht. Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfasst (BGHSt 1, 313). Ein solcher Gesamtvorsatz liegt aber nicht vor, wenn der Täter nur mehrere gleichartige Taten begehen will, mögen sie auch auf einem im voraus gefassten Entschluss beruhen.
Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen schweren Diebstahls konnte daher nicht bestehen bleiben.
Weitere Aufklärung, die zu einer Änderung der tatsächlichen Feststellungen führen würde, ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht kann daher nach § 354 StPO in der Schuldfrage selbst entscheiden. Im Strafausspruch war das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Soweit die Revision unbegründet ist, war sie zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Dotterweich | Sauer |