Revision verworfen: Keine Pflicht zur erneuten Zeugenvernehmung (§ 244 StPO) bei eindeutiger Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/65
- Datum
- 24.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters zur erneuten Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn beim Richter Zweifel am Wortlaut oder am Sinn der Aussage vorliegen.
Die abweichende Auffassung eines Verfahrensbeteiligten über den Inhalt einer Zeugenaussage verpflichtet den Richter nicht automatisch zur Wiederaufnahme der Vernehmung, sondern zur besonderen Sorgfalt bei der Beweiswürdigung nach § 261 StPO.
Ein vor der Beratung gegebener Hinweis einzelner Richter auf ein mögliches Hörverständnisproblem würde lediglich deren persönliche Meinung wiedergeben und ist nicht schon deshalb geboten, wenn die endgültige Auffassung erst in der Beratung zu gewinnen ist.
Zur Beurteilung, ob ein Täter freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die den Entschluss zum Abbruch belegen; die bloße Feststellung, der Täter hätte mit Zwang vollenden können, genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 33/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Jakob ███████ aus DC, geboren am █████ in DC, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. August 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 15. August 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner – zur Tatzeit 16-jährigen Tochter (§ 174 Abs. 1 StGB), teilweise begangen in Tateinheit mit Gewaltunzucht (§ 176 Nr. 1 StGB) und mit versuchter Blutschande (§§ 173 Abs. 1, 43 StGB), zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die gleiche Dauer verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Unbegründet ist der Vorwurf, das Landgericht habe gegen die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen, indem es unterlassen habe, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Tochter des Angeklagten noch einmal zu hören, nachdem durch den Schlußvortrag des Verteidigers offenbar geworden sei, daß dieser die Antwort der Zeugin auf eine bestimmte, von ihm an sie gerichtete Frage anders verstanden habe als die Mitglieder des Gerichts; zumindest hätte daraufhin der Vorsitzende oder einer der Berufsrichter vor der Beratung den Verteidiger auf die abweichende Auffassung des Gerichts hinweisen müssen.
In einem Falle, wie er hier nach der durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters bestätigten Darstellung der Revision gegeben war, ist dafür, ob der Tatrichter auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO im Interesse der Wahrheitserforschung gehalten ist, die wiederholte Anhörung eines bereits vernommenen Zeugen anzuordnen, allein entscheidend, wie er dessen Aussage verstanden hat. Sind bei ihm über deren Wortlaut und Sinn keine Zweifel vorhanden, so gebietet ihm jene Vorschrift nicht, den Zeugen erneut zu vernehmen; vielmehr hat er die Aussage so, wie sie nach seiner Überzeugung gelautet hat, der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Daran hindert nichts, daß einer der Prozeßbeteiligten, wie hier der Verteidiger, den Zeugen anders verstanden zu haben glaubt. Dieser Umstand verpflichtet zwar den Tatrichter, im Rahmen der ihm nach § 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung besonders genau und sorgfältig zu prüfen, ob nicht etwa ihm ein Mißverständnis unterlaufen ist. Kommt er aber nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis, daß nicht er, sondern der Verteidiger einem Hörfehler erlegen ist, so braucht er insoweit den Sachverhalt nicht mehr aufzuklären und ist deshalb auch nicht gehalten, den Zeugen noch einmal zu hören.
Aus diesem Grunde war, auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Gerichts, ebensowenig ein Hinweis geboten, wie ihn die Revision zumindest für notwendig hält. Dabei mag dahinstehen, ob nicht ein gewisses Entgegenkommen gegenüber dem Verteidiger Veranlassung dazu hätte geben können, ihn auf die Möglichkeit eines Hörfehlers aufmerksam zu machen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann jedenfalls aus der Unterlassung nicht hergeleitet werden; denn in dem Hinweis wäre, wenn er vor der Beratung gegeben worden wäre, nur die Meinung eines Richters oder einzelner Richter zum Ausdruck gekommen und nicht die Auffassung des gesamten Gerichts, weil eine solche noch nicht bestand, sondern sich erst auf Grund der Beratung bilden konnte. Gewann das Gericht dann aber in deren Verlauf eine sichere Überzeugung von dem Inhalt dessen, was die Tochter des Angeklagten als Zeugin bekundet hatte, so erübrigte sich der Hinweis, weil es deren erneuter Vernehmung zwecks weiterer Sachaufklärung nicht bedurfte.
Abgesehen hiervon sei bemerkt, daß die Annahme der Strafkammer, es liege kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Blutschande vor, aus sachlich-rechtlichen Gründen selbst dann nicht als fehlerhaft zu beanstanden wäre, wenn die Zeugin auf die entsprechende Frage des Verteidigers so geantwortet hätte, wie sie es nach dem Vorbringen der Revision getan haben soll. Die danach gemachte Äußerung: „Vater hätte Verkehr ausführen können, obwohl ich nicht gewollt hätte“, würde nämlich nichts darüber besagen, welche Umstände den Angeklagten veranlaßt haben, von seinem Vorhaben, mit der Tochter geschlechtlich zu verkehren, Abstand zu nehmen. Sie ergäbe vielmehr nur, daß er, wenn sein Wille dahin gegangen wäre, die Tochter zur Duldung des Geschlechtsverkehrs hätte zwingen können. Daß er aber, um die Vollziehung des Beischlafs zu erreichen, zu einem gewaltsamen Vorgehen entschlossen gewesen sei, ist weder im Urteil festgestellt noch wird dies von der Revision behauptet. Zudem bildet die Anwendung von Gewalt kein Tatbestandsmerkmal des § 173 Abs. 1 StGB.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |