Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 33/63
Datum
13.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf, weil Tenor und Urteilsgründe über die Strafhöhe widersprüchlich sind und die Festsetzung der Einzelstrafen unterblieben ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen über die Strafhöhe macht den Strafausspruch aufhebungsreif.

2

Die Wirksamkeit einer Gesamtstrafe setzt voraus, dass die Einzelstrafen für die zugrunde liegenden Taten festgestellt werden; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch zu beseitigen.

3

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch von ihr abhängige Nebenfolgen wie Sicherungsverwahrung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

4

Bei der Neufestsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Strafzumessung und zur Bildung der Gesamtstrafe zu beachten (vgl. BGHSt 4, 345; 14, 5).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. Oktober 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef P., zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am 9. █ 1914 in █, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Meyer, Landgerichtsrat ███████ als beisitzender Richter der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 1962 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen führt sie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das Urteil enthält insoweit einen Widerspruch, als der Angeklagte nach dem Urteilstenor entsprechend der Sitzungsniederschrift zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, während die Strafkammer nach den Urteilsgründen eine Zuchthausstrafe von vier Jahren für erforderlich gehalten hat. Das Landgericht hat ferner unterlassen, Einzelfreiheitsstrafen für die beiden Taten festzusetzen.

Das nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Mit der Gesamtstrafe entfallen auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (RGSt 75, 212). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die in BGHSt 4, 345 und 14, 5 dargelegten Grundsätze für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu beachten haben.

BaldusKirchhofMeyer
DotterweichHenning
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