Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/89
- Datum
- 23.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen beendeter und unbeendeter Tat ist auf den Rücktrittshorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen; beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder den Erfolgseintritt für möglich hält.
Diese Beurteilungsregel gilt unabhängig davon, ob der Täter nach einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat.
Die Annahme eines beendeten Versuchs erfordert tragfähige Feststellungen darüber, ob und welche Wahrnehmungen des Täters (z. B. Blutverlust, Schwanken des Opfers) nach der letzten Ausführungshandlung vorlagen; bloße pauschale Schlussfolgerungen genügen nicht.
Äußerungen des Täters nach der Tat (z. B. Drohungen, Nachfragen) können als Indizien für seine Vorstellung vom Erfolgseintritt dienen und müssen vom Tatrichter ausdrücklich erörtert und bewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 335/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Johannes C. aus █████████, dort geboren am [REDACTED] 1968, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. März 1989 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde und 2. im Rechtsfolgenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Mit seiner Revision, die sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags wendet, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden braucht.
Einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass ein beendeter Versuch vorlag, so dass der Angeklagte Straffreiheit gemäß § 24 StGB nur durch eine erfolgsabwendende Tätigkeit hätte erlangen können.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber die Annahme eines beendeten Tötungsversuchs nicht. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 1989 hierzu Folgendes ausgeführt hat:
„Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den ‚Rücktrittshorizont‘ des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170; 33, 295, 297; BGH NStZ 86, 214), gleichgültig, ob er aufgrund eines fest umrissenen Tatplans handelt (BGHSt 35, 90) oder nicht (BGHSt 31, 170). Beendeter Versuch liegt demnach vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt – sei es auch in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung – für möglich hält.
Zwar legt die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung ihre Überzeugung dar, der Angeklagte habe auch nach dem mit großer Wucht geführten Messerstich den Tod seines Opfers für möglich gehalten. Doch ist diese Annahme im Urteil nicht näher belegt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und daran anknüpfenden Erwägungen versteht sich das selbst unter Berücksichtigung von Zielrichtung und Wucht des Stichs nicht von selbst. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte die lebensgefährlichen Verletzungen des Nebenklägers wahrgenommen hat. Dazu, ob der Angeklagte irgendeine Wirkung seines gefährlichen Stichs (Blutaustritt, Schwanken des Opfers) bei dem Opfer bemerkt hat, verhalten sich die Urteilsgründe vielmehr überhaupt nicht. Das weitere, offenbar unauffällige Verhalten des Geschädigten und der Umstehenden spricht sogar dagegen (UA S. 14). Auch der Zeuge S. wurde erst im Weggehen durch das Zusammenbrechen des Geschädigten darauf aufmerksam, dass dieser schwer verletzt war.
Zudem hätte sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit der Androhung des Angeklagten nach dem Stich auseinandersetzen müssen, er werde den Nebenkläger ‚kaputt machen‘, wenn er irgendjemandem etwas erzähle (UA S. 14). Diese Androhung steht einer Feststellung, der Angeklagte habe den Eintritt des Todes für möglich gehalten, zwar nicht zwingend entgegen, da sie auch für den Fall eines etwaigen Überlebens ausgesprochen worden sein kann. In Verbindung mit dem Erscheinungsbild des Tatopfers unmittelbar nach dem Stich kommt ihr aber doch die Bedeutung eines gewichtigen Indizes für die Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt der Beendigung des Angriffs zu. Auf eine bisher unterbliebene ausdrückliche Erörterung, Beurteilung und Bewertung dieses Indizes durch den Tatrichter kann deshalb keineswegs verzichtet werden.“
Gleiches gilt für das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach dem Stich, nämlich seine Frage, ob es „jetzt gut“ sei, worauf der Nebenkläger antwortete: „Ja, o.k., Entschuldigung“.
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann daher keinen Bestand haben. Ihre Aufhebung zieht die des Rechtsfolgenausspruchs nach sich.
VRiBGH Herdegen ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.
| Maier | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |