Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem schweren Raub (§250 Abs.2, §49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/85
- Datum
- 07.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bloßes Unterlassen, die Erwägungen zur Strafzumessung in einer bestimmten gedanklichen Reihenfolge darzulegen, begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler.
Ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn der Tatrichter die umfassende Prüfungsmöglichkeit dadurch verfehlt, dass er zunächst die Anwendung des § 49 StGB beschließt und erst danach die Annahme eines minder schweren Falles prüft und dabei Milderungsgründe wegen § 50 StGB als nicht mehr berücksichtigungsfähig ausschließt.
Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass das Gericht die Frage eines minder schweren Falles unter Einbeziehung der einschlägigen Milderungsgründe (z. B. §§ 21, 22 StGB) geprüft und verneint hat und die Entscheidung zur Anwendung des § 49 StGB mit diesem Ergebnis verknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Tatrichter erfüllt seine Darlegungspflicht, wenn er die maßgeblichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aufzeigt und daraus nachvollziehbar die Erwägungen zur Strafmilderung ableitet; mehrere Milderungsgründe können berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Norbert ███ aus ████, dort geboren am ███ 1953,
2. Gioacchino █████████, geboren am ██ █████ in ███████ (Italien), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
3. Juan ██ ██████, geboren am ██████ in ████ (Spanien),
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Knoblich, Dr. B. Maier, Dr. Meyer-Goßner,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████,
Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin des Angeklagten █████,
Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1984 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die vom Angeklagten ██████ erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Einzelausführungen der Angeklagten ███ und ███████████. Der Erörterung bedürfen nur die gegenüber den Strafzumessungserwägungen erhobenen Bedenken, die der Generalbundesanwalt teilt.
Das Landgericht hat zunächst alle für und gegen die Angeklagten sprechenden maßgeblichen Umstände aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass der schwere Raub im Versuchsstadium stecken blieb und die Schuldfähigkeit der Angeklagten ███████ und ███████ bei Tatbegehung erheblich vermindert war, hat es von der jeweiligen – bei den letztgenannten Angeklagten also zweifachen – Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Abschließend, unmittelbar vor Festsetzung der Strafen, hat es ausgeführt (UA Bl. 15):
"Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB schied angesichts des Gesamtgepräges der Tat unter Einschluss der dargestellten Strafzumessungserwägungen aus."
Das ist hier nicht zu beanstanden. Ein Rechtsfehler ergibt sich nicht schon daraus, dass der Tatrichter die beiden Möglichkeiten, einen Milderungsgrund im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles zu berücksichtigen oder ihn zur Strafmilderung gemäß § 49 StGB heranzuziehen, in den Urteilsgründen nicht in der gedanklich gebotenen Reihenfolge anführt. Er liegt vielmehr dann vor, wenn sich der Tatrichter (wie z. B. in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 14. März 1984 – 2 StR 637/83 [= NStZ 1984, 357] – und vom 20. Februar 1985 – 2 StR 473/84 [= NStZ 1985, 367] – zugrunde liegen) der umfassenden Prüfungsmöglichkeit begeben hat, indem er zunächst die Anwendung des § 49 StGB beschlossen, danach erst die Annahme des minder schweren Falles in Betracht gezogen und dabei die betreffenden Milderungsgründe wegen § 50 StGB als nicht mehr berücksichtigungsfähig erachtet hat.
Hier hat das Landgericht diesen Fehler nicht begangen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass es die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unter Einbeziehung der Milderungsgründe der §§ 21, 22 StGB geprüft und verneint und die Entscheidung zur Anwendung des § 49 StGB nur in Verbindung mit diesem Ergebnis getroffen hat.
| Meyer | Herdegen | Maier | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |