Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/79
- Datum
- 27.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht zum Tatzeitpunkt eine frühere Verurteilung und ist die aus diesen Verurteilungen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe noch nicht voll verbüßt, ist bei einer neuen Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe erfordert nicht die Aufhebung des ursprünglich verhängten Strafausspruchs; das Einzelurteil kann in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.
Die Revision ist insoweit begründet, als die Unterlassung der Gesamtstrafenbildung gerügt wird; werden dagegen keine weiteren Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision im Übrigen zu verwerfen.
Anträge des Generalbundesanwalts sind dahin auszulegen, dass die Zurückverweisung lediglich der Bildung einer Gesamtstrafe dienen kann, ohne dass der Einzelstrafenrundspruch aufgehoben werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 335/79
vom 27. Juni 1979
in der Strafsache gegen den Fliesenleger Georg H ██ aus MC, geboren am █████████ 1941 in █████ wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1978 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass aus der in dem angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und aus den Strafen der Urteile des Landgerichts Fulda vom 29. November 1974 und des Amtsgerichts München vom 21. April 1976 eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, da die Tatzeit im vorliegenden Falle (Juli 1973) vor jenen beiden Urteilen lag und die aus jenen Verurteilungen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nach den Urteilsfeststellungen noch nicht voll verbüßt ist. Die Strafkammer hat sich anders als beim Mitangeklagten ███ nicht darauf berufen, dass der Gesamtstrafenbildung irgendein Hindernis entgegengestanden hätte.
Für die Zurückverweisung zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung bedarf es, entgegen dem Wortlaut des Antrags des Generalbundesanwalts, nicht der Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Begründung des Antrags ergibt denn auch, dass der Generalbundesanwalt lediglich die Zurückverweisung der Sache begehrt, soweit es sich um die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe handelt. Der Antrag ist somit dahin auszulegen, dass die verhängte Freiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben und lediglich in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden soll.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schumacher | Mös1 | Goydke | |||
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