Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen Verzichts und Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 335/73
Datum
08.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und sein Verteidiger erklärten in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung den Verzicht auf die Einlegung der Revision; dies wurde in der Sitzungsniederschrift festgehalten und von ihnen genehmigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil zudem weder die Frist des § 341 Abs. 1 StPO gewahrt noch die Revision gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung abgegeben, in der Sitzungsniederschrift aufgenommen und von dem Erklärenden genehmigt wird.

2

Wird die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt, ist sie unzulässig.

3

Ist die Revision nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Bei unzulässiger bzw. verworfener Revision trifft den Beschwerdeführer die Kostentragung für das Rechtsmittel, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 31. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 335/73 vom 8. August 1973

in der Strafsache gegen den Rentner Erich ██ aus ████, geboren am ███ ██ 1924 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. Oktober 1972 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1972 nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung der Revision gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben er und sein Verteidiger den Verzicht erklärt. Die Niederschrift dieser Erklärung ist ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden. Außerdem ist die Revision weder in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt noch gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet worden.

BortzlerSchumacherBaungarten
KirchhofMeyer
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