Revision als unzulässig verworfen wegen Verzichts und Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/73
- Datum
- 08.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung abgegeben, in der Sitzungsniederschrift aufgenommen und von dem Erklärenden genehmigt wird.
Wird die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt, ist sie unzulässig.
Ist die Revision nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Bei unzulässiger bzw. verworfener Revision trifft den Beschwerdeführer die Kostentragung für das Rechtsmittel, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 31. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 335/73 vom 8. August 1973
in der Strafsache gegen den Rentner Erich ██ aus ████, geboren am ███ ██ 1924 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. Oktober 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 1972 nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung der Revision gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben er und sein Verteidiger den Verzicht erklärt. Die Niederschrift dieser Erklärung ist ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden. Außerdem ist die Revision weder in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt noch gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet worden.
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