Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben — Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 335/71
Datum
28.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande und Unzucht ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu Unmöglichkeit/Schädlichkeit früherer Geschlechtsbeziehungen zu Unrecht als völlig ungeeignet abgelehnt hat. Die Ablehnung stellte eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Für die neue Verhandlung sind ferner die Teilakte vor dem 11. Lebensjahr der Nebenklägerin zu berücksichtigen und die weggefallenen Rechtsfolgen nach § 31 StGB zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrags ist nur zulässig, wenn das angebotene Beweismittel objektiv ungeeignet ist; die bloße Veränderung des körperlichen Zustands der betroffenen Person seit den streitigen Zeiträumen schließt eine taugliche Begutachtung nicht von vornherein aus.

2

Ein Gericht darf einen Beweisantrag nicht mit einer Vorwegnahme der späteren Beweiswürdigung zurückweisen; die Ablehnungsgründe müssen darlegen, dass das Beweismittel keinerlei Ausscheidungserfolg für die Entscheidung erwarten lässt.

3

Bei fortgesetzten Handlungen im Sinne des § 264 StPO sind alle von einem einheitlichen Vorsatz erfassten Teilakte, auch solche vor Vollendung des 11. Lebensjahres des Opfers, Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss.

4

Bei Gesetzesänderungen sind entfalle­ne oder geänderte Nebenfolgen zu berücksichtigen; bisher vorgesehene Rechtsfolgen (z. B. nach § 31 StGB) sind nicht auszusprechen, wenn dies durch nachfolgende Rechtsnormen ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 25. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

2 StR 335/71 in der Strafsache gegen ██ ██ den Bezirksleiter Manfred Otto Karl aus ██████████████████, geboren am ███ ████ 1929 in █████, wegen fortgesetzter Blutschande u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,

█████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am ██████ 1956 geborenen Tochter Dagmar bis etwa zur Fastnachtszeit 1970 in einer größeren, im einzelnen nicht feststellbaren Zahl von Fällen geschlechtlich verkehrt. Erstmals hatte der Angeklagte mit seiner Tochter entweder im Jahre 1965 oder zu Beginn des Jahres 1967 Geschlechtsverkehr. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Eine Verfahrensrüge dringt durch.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:

„Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter, als diese neun bzw. elf Jahre alt war, unmöglich gewesen ist, mindestens aber zu erheblichen Verletzungen mit länger andauernden starken Schmerzen der Tochter geführt hätte, wobei außerordentlich heftige Schmerzen bei der Einführung des Gliedes entstanden wären. ...”

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei. Es könne heute, da Dagmar ███ jetzt 15 Jahre alt sei, nicht mehr ihr körperlicher Zustand vor vier oder sechs Jahren überprüft werden, weil er sich inzwischen erheblich verändert habe. Im Übrigen sei die vom Verteidiger gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend und nicht geeignet, so erhebliche Zweifel an den getroffenen Feststellungen hervorzurufen, dass sie zu einer Änderung der Entscheidung führen könne.

Gegen die Ablehnung des Antrages bestehen durchgreifende Bedenken.

Die Auffassung des Landgerichts, die Vernehmung eines Sachverständigen sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, trifft nicht zu (vgl. BGHSt 14, 339, 342). Wenn auch die Tochter des Angeklagten bei Beginn der Unzuchtshandlungen erheblich jünger war als jetzt und sich ihr körperlicher Zustand seitdem verändert hat, so ist es doch nicht als unmöglich anzusehen, dass ein medizinischer Sachverständiger die Beweisfragen beantworten kann. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er durch eine Untersuchung der Tochter Dagmar Feststellungen über bestimmte körperliche Eigenschaften treffen kann, die sie in jenem Alter gehabt haben muss und die für die Frage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Geschlechtsverkehrs im damaligen Alter von Bedeutung sind. Ferner erscheint nicht unmöglich, dass ein Sachverständiger sich auch ohne Untersuchung auf Grund allgemeiner medizinischer Erfahrung zu der einen oder anderen Beweisbehauptung sachlich zu äußern vermag. Die weitere Begründung der Strafkammer für die Ablehnung des Antrages ist unklar. Sie deutet auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hin. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, braucht sich der Senat nicht abschließend mit den Bedenken auseinanderzusetzen, die auch gegen die Ablehnung eines weiteren Hilfsbeweisantrages bestehen, mit welchem der Angeklagte eine Reihe von Zeugen zum Beweis für Tatsachen benannt hat, die für die Glaubwürdigkeit seiner Tochter von Bedeutung sein konnten. Ebenfalls unerörtert bleiben können die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge, die im Übrigen unbegründet sind.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass eine fortgesetzte Handlung immer eine einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO ist. Deshalb sind hier auch die vor dem 11. Lebensjahr des Mädchens liegenden Einzelakte von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss mit umfasst. Die Auffassung der Strafkammer, dass es auf die Tatausübungen vor dem 11. Lebensjahr nicht ankomme, ist nicht richtig. Alle von dem Gesamtvorsatz umfassten Teilakte der fortgesetzten Unzuchtshandlung des Angeklagten mit seiner Tochter sind Gegenstand des Verfahrens.

In der neuen Entscheidung wird auszusprechen sein, dass Folgen nach § 31 StGB nicht eintreten (Art. 89 des 1. StrRG, § 358 Abs. 2 StPO).

WillmsBaumgartenMeise
KirchhofMeyer
Revision aufgehoben — Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigenbeweises — Themis