Revision verworfen: Tateinheit von Mord und besonders schwerem Raub möglich (§56 StGB nicht entgegenstehend)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/56
- Datum
- 08.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen einem vorsätzlich herbeigeführten Todeserfolg und einem straferschwerenden Folgeerfolg kann Tateinheit bestehen; § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes steht dem nicht entgegen.
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 56 StGB rechtfertigen keine Auslegung, wonach straferschwerende Vorschriften mit zumindest fahrlässig herbeigeführtem Erfolg subsidiär gegenüber Tatbeständen mit vorsätzlichem Erfolg anzuwenden wären.
Eine einschränkende Subsidiaritätslehre würde zu Strafbarkeitslücken und unsinnigen Ergebnissen insbesondere bei unterschiedlicher Täterschaft führen und ist deshalb abzulehnen.
Bei der Revision nach Sachrüge ist nur zu prüfen, ob auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt die einschlägigen Normen des sachlichen Rechts richtig angewandt wurden; neu behauptete Tatsachen, die im Urteil nicht enthalten sind, sind nicht verwertbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 17. September 1955
Rubrum
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In der Strafsache gegen ██████ aus den Berufslosen Siegfried Karl ██ ████████, geboren am █████ in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Zwischen Mord und besonders schwerem Raub ist Tateinheit möglich; § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes steht nicht entgegen.
StR 33/56 Urteil des BGH vom 8. Mai 1956 — SchwG Kiel —
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 17. September 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§ 251 StGB) zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt, wie er sich aus den Urteilsgründen ergibt, eine Norm des sachlichen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO). Das übersieht die Revision, indem sie das Urteil des Schwurgerichts unter Verwertung von Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angreift, die dieser nach ihrer Behauptung in der Hauptverhandlung gemacht haben soll, die aber nach ihren eigenen Ausführungen „im Urteil mit keinem Wort erwähnt sind“. Die Revision kann auch nicht damit begründet werden, dass die Feststellungen des Urteils hinsichtlich der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten diesen oder seinen Verteidiger nicht überzeugen. Die Ausführungen des Schwurgerichts hierzu lassen Verstöße weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.
Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinem gesamten Inhalt überprüft worden. Auch dabei waren Rechtsfehler nicht festzustellen.
Dies gilt auch, soweit das Schwurgericht angenommen hat, dass die Handlung des Angeklagten als Mord und als besonders schwerer Raub zu beurteilen sei. Im Schrifttum wird gegen die Möglichkeit einer solchen Tateinheit geltend gemacht, dass § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 die an eine besondere Folge der Tat geknüpfte Straferschwerung nur noch zulasse, wenn diese Folge wenigstens fahrlässig verursacht sei, und dass infolgedessen diese höhere Strafdrohung hinter solchen Strafnormen zurücktreten müsse, die die vorsätzliche Herbeiführung des gleichen Erfolges betreffen (vgl. Schönke, StGB, § 251 Anm. V; Maurach, Allg. Teil § 37 V 1; Bes. Teil § 28 II 1b, aber auch dort e).
Eine solche nur subsidiäre Geltung des § 251 hinter § 211 StGB folgt aber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 56 StGB. Nach der Wortfassung erweitert der früher schlechthin straferschwerende Erfolg den Strafrahmen jetzt nur dann zu Ungunsten des Täters, wenn er „die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat“. Das mögliche Mehr an Schuld, auf das mit dem Wort „wenigstens“ hingewiesen wird, kann nur ein den Erfolg umfassender Vorsatz sein. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub angenommen, wenn der Tod des Beraubten von vornherein gewollt war (RGSt 60, 51; 63, 101). Auch die Frage, ob seit der Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4. September 1941 neben der Anwendung des § 211 noch Raum für die des § 251 StGB sei, hat die Rechtsprechung wiederholt bejaht (vgl. OGHSt 1, 81; 1, 110; 1, 133). Dass durch § 56 StGB an der im Jahre 1953 vorgefundenen Rechtslage etwas geändert werden sollte, ist gerade wegen des Wortlauts dieser Vorschrift nicht anzunehmen. Es gibt zudem Fälle, in denen gar kein anderer Tatbestand zur Verfügung steht, wenn die besondere Folge vorsätzlich herbeigeführt wird. So kann z. B. die Anwendung des § 224 StGB nicht auf die Fälle der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folgen der Körperverletzung beschränkt werden; denn bei bedingtem Vorsatz würde eine Strafdrohung fehlen, weil § 225 StGB erst bei beabsichtigter schwerer Folge eingreift. Ähnliches gilt für § 239 Abs. 2 StGB, soweit dort die schwere Körperverletzung als Folge der Freiheitsberaubung einen straferschwerenden Umstand bildet. Schließlich führt die nur hilfsweise Anwendung des § 251 StGB bei unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Täter zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Wenn von zwei Mittätern lediglich der eine einen Raubmord geplant, der andere aber den Tod des Beraubten nur fahrlässig mitverursacht hat, wären nach der hier abgelehnten Meinung der Hauptschuldige wegen Mordes in Tateinheit mit einfachem Raub (§§ 211, 249, 73 StGB), der nur fahrlässig handelnde Räuber dagegen
wegen besonders schweren Raubes zu bestrafen, obwohl den letzteren auch am Raube die größere Schuld trifft.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Baldus | Werner | Menges |