Revision führt zur Aufhebung der Mordverurteilung wegen unvollständiger Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/56
- Datum
- 28.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unvollständige oder nicht nachvollziehbare Feststellungen über Art, Zeitpunkt und Weise der Tat verhindern eine überprüfbare Anwendung strafrechtlicher Merkmale und können zur Aufhebung des Urteils führen.
Bei Vergiftungsfällen sind Form des Giftes, Menge, zeitlicher Abstand zwischen Einnahme und Todesfolge sowie Kenntnis des Täters von der Wirkungsweise zur Bestimmung des Tatvorsatzes und der Schuldlage festzustellen.
Weichen schriftliche und mündliche Sachverständigengutachten erheblich voneinander ab oder bleiben erklärungsbedürftig, hat das Gericht zur Klärung einen weiteren unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Vor einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung müssen andere mögliche Todesursachen (einschließlich natürlicher Ursachen oder Selbsttötung) hinreichend ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldb), 28. Mai 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen die Witwe Leka H. geborene █████ aus ██ bei █, geboren am ███████ 1888 in █████████ Kreis ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 28. Mai 1956, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Zum inneren Tatbestand stellt das Schwurgericht fest, dass die Angeklagte ihren Ehemann töten wollte; sie habe gewusst, dass E 605 ein tödliches Gift sei, habe längere Zeit mit dem Gedanken gespielt, ihren Ehemann zu beseitigen und habe ihm das Gift „heimtückisch, d. h. unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit und Wehrlosigkeit" beigebracht. Es fehlt indessen jede Feststellung, in welcher Weise, bei welcher Gelegenheit und mit welchen Mitteln sie das Gift dem Verstorbenen beigebracht hat; das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht den Begriff der Heimtücke rechtsfehlerfrei angewandt hat. Diese lückenhaften und unvollkommenen Feststellungen sind ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Bei der neuen Verhandlung wird auch der äußere Tatbestand sowie der Tötungsvorsatz der Angeklagten weiter zu klären sein. Die bisherigen Feststellungen ergeben, dass bei einer Vergiftung mit E 605 der Tod des Opfers hinnerhalb einer Stunde eintritt, der Ehemann █████ aber erst nach Mitternacht oder in den frühen Morgenstunden gestorben ist. Es fehlt an jeder Feststellung, dass zu der sich hiernach ergebenden Tatzeit, nämlich 11 Uhr abends oder später, █████, der gegen 8 Uhr abends nach Hause gekommen war und bald Abendbrot gegessen und Tee getrunken hatte, noch etwas zu sich genommen hat. Es fehlt ferner an einer Feststellung, ob dem █████ E 605 in der starken flüssigen oder in der erheblich schwächeren Pulverform beigebracht wurde; im letzteren Fall oder, wenn dieser Fall nicht ausgeschlossen werden kann, wäre zu prüfen, welche Menge zur Tötung eines Menschen erforderlich ist und ob die Angeklagte die Wirkung auch des Pulvers kannte oder bedingt in ihren Vorsatz aufgenommen hatte.
Angesichts der auffälligen Tatsache, dass im Körper des Verstorbenen, der früher schon zwei Schlaganfälle erlitten hatte, auch eine erhebliche Menge Barium gefunden wurde, wird es sich empfehlen, einen Obergutachter über die Todesursache zu vernehmen, zumal da die erhebliche Verschiedenheit des schriftlichen und des mündlichen Gutachtens des Professors W███ durch den im Urteil angegebenen Grund nicht erklärt wird. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen Professor ███ bei Durchsicht der Akten die Vornahme der Natronlaugenprobe schwerlich verborgen geblieben sein kann, kann Professor W███ durch die Genauigkeit der chemischen Untersuchung nur zu der Schlussfolgerung gebracht worden sein, dass die Wahrscheinlichkeit der Beibringung von E 605 größer geworden ist, ohne dass dadurch aber die Möglichkeit des von ihm erwogenen natürlichen Erstickungstodes während eines nächtlichen Anfalls ausgeschlossen wurde.
Schließlich wird das Schwurgericht auch näher erörtern und prüfen müssen, ob bei Ausschluss eines Selbstmordes jede andere Aufnahme des Giftes ausscheidet und nur eine vorsätzliche Tötung durch die Angeklagte möglich ist.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Schalscha | Menges |