Revision gegen Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung: Aufhebung und Einstellung, Einziehung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 335/54
- Datum
- 16.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellung der Bandenmäßigkeit ist in einem neuen Verfahren gesondert und konkret zu treffen; auf zuvor aufgehobene Feststellungen darf sich die Kammer nicht ohne neue Feststellungen berufen.
Ein glaubhaftes Geständnis kann die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat tragen und zur Überführung des Angeklagten führen.
Sind die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes erfüllt, ist das Verfahren einzustellen, obwohl die Tatfeststellung bestehen bleibt.
Die Einziehungsanordnung ist von der Einstellung des Strafverfahrens zu trennen; die Einstellung der Hauptsache berührt nicht kraft Gesetzes die Bestandsfähigkeit der Einziehung, die gesondert zu überprüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 23. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser, jetzt Kraftfahrer und Landwirt Johann ██, geboren am 4. █ 1924 in ███, wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberregierungsrat [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. März 1954, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Einziehung (III des Entscheidungssatzes) aufgehoben und das Verfahren gegen ihn auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
II. Soweit die Revision sich gegen die Einziehung richtet, wird sie auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen seiner Beteiligung an einem Schmuggelunternehmen am 20. Dezember 1949 „wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung“ zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 25 DM ein Tag Gefängnis tritt. Auch ist auf Einziehung erkannt. Mit der Revision erhebt er die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde.
Das Urteil enthält einen Mangel. Es ergibt nicht, dass der Angeklagte bandenmäßig gehandelt hat. Die Strafkammer meint, dies sei bereits rechtskräftig festgestellt. Das ist irrig. Der Senat hat im Urteil vom 20. Februar 1953 zwar die Annahme der Strafkammer in der Entscheidung vom 9. Mai 1952 gebilligt, dass der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen bandenmäßig Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung geleistet hat. Er hat jedoch dieses Urteil vom 9. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, weil es auch Gewerbsmäßigkeit angenommen, dieses Merkmal jedoch nicht festgestellt hatte. Es bedurfte deshalb neuer Feststellungen auf Grund der neuen Hauptverhandlung. Es war also nicht zulässig, dass die Strafkammer die neue Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit mindestens zwei Schmugglern zusammengewirkt, mit einem Hinweis auf die aufgehobenen Feststellungen des alten Urteils abtat.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten zunächst einer Vorteilsbeihilfe zur einfachen Abgabenhinterziehung für überführt hält, beruht das Urteil auf dessen Geständnis, das sie für glaubhaft ansieht. Der Angeklagte ist deshalb zweifelsfrei einer Steuerstraftat schuldig. Da die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 vorliegen, ist das Verfahren einzustellen, jedoch nichts, soweit auf Einziehung erkannt ist, § 13 a. a. O.
Der Angeklagte brauchte nicht gehört zu werden, da das Verfahren durchgeführt worden ist, er also auch durch einen Antrag nach § 17 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 angesichts seiner Tatschuld nicht mehr als die Einstellung des Verfahrens hätte erreichen können.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Menges | |||
| Werner | Hoepner |