Revision wegen Verletzung der Öffentlichkeit durch verschlossenes Hauptportal
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 334/90
- Datum
- 14.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verlangt grundsätzlich, dass interessierte Personen Zugang zum Sitzungssaal haben; ein tatsächlicher Ausschluss kann Revisionsgründe nach § 338 Nr. 6 StPO begründen.
Ein tatsächlicher Ausschluss der Öffentlichkeit, der nicht ohne Kenntnis des Gerichts erfolgt, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Wenn dem Vorsitzenden Umstände bekannt sind, die den Zugang Dritter verhindern (z. B. Mitteilung des Sitzungsstaatsanwalts über verschlossenen Haupteingang), ist der Verstoß dem Gericht zuzurechnen.
Fehlt ein Hinweis auf einen sonstigen Zugang und wird der Zutritt Dritter dadurch faktisch unmöglich, liegt ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip der Hauptverhandlung vor.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 22. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 334/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ibrahim ██ aus ███, geboren am ████ █████ 1953 in ██████, ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision hat mit der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO), Erfolg.
Aufgrund des Vorbringens der Revision in Verbindung mit dem von der Revision vorgelegten Schreiben des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist erwiesen, dass vor und während der Urteilsverkündung das Hauptportal des Landgerichtsgebäudes verschlossen war, so dass Personen, die als weitere Zuhörer diesem Teil der Hauptverhandlung noch beiwohnen wollten, gehindert waren, den Sitzungssaal durch den Haupteingang zu erreichen, und dass dies und das Fehlen eines Hinweises auf einen anderen Zugang dem Vorsitzenden durch einen Hinweis des Sitzungsstaatsanwalts bekannt war.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass der Zugang beliebiger am Zutritt interessierter Personen grundsätzlich gewährleistet sein muss. Dies war hier nicht der Fall. Der Verstoß begründet auch die Revision, da der tatsächliche Ausschluss der Öffentlichkeit nicht ohne Kenntnis des Gerichts erfolgte (siehe dazu BGHSt 22, 297; 21, 72). Jedenfalls dem Vorsitzenden war durch die Mitteilung des Sitzungsstaatsanwalts bekannt, dass der Hauptzugang zum Landgericht verschlossen war.
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