Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Wahlgegenüberstellung, Sprechprobe, Tatwaffe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 334/86
Datum
24.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft war. Beanstandet wurden die wertende Verwertung einer nicht eindeutigen Wahlgegenüberstellung, die unkritische Berücksichtigung einer Sprechprobe und spekulative Annahmen zur Tatwaffe. Indizien reichten unter diesen Mängeln nicht für eine tragfähige Überzeugung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ergebnis einer Wahlgegenüberstellung entfaltet nur dann tragende Beweiskraft, wenn der Zeuge eine eindeutige Identifizierung vornimmt; bloße Übereinstimmungen von Größe und Statur begründen keine starke Indizwirkung.

2

Eine Sprechprobe ist nur beachtlich, wenn ihre wissenschaftliche Zuverlässigkeit und die Eignung des konkreten Vergleichs nachgewiesen sind; das Gericht darf gegenteilige Einwendungen nicht durch Wahrunterstellung übergehen.

3

Bei Unklarheiten über die Identität der Tatwaffe darf das Gericht nicht zu Gunsten der Verurteilung spekulative Annahmen (z. B. ein nachträglich abgeschraubter Aufsatz) treffen, sondern muss entscheidungserhebliche Gegenargumente erörtern.

4

Indizien wie Besitz eines tatähnlichen Geldbetrags, Kleidung oder Akzent können Anknüpfungspunkte liefern, genügen aber nicht für eine Verurteilung, wenn sie nicht in eine rechtsfehlerfreie, tragfähige Gesamtwürdigung eingebettet sind.

5

Eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, die auf den genannten Mängeln beruht, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 334/86 in der Strafsache gegen ██ aus ███ █████████, geboren am ███ 1961 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte soll zusammen mit dem Zeugen J. maskiert und bewaffnet einen Raubüberfall begangen haben, wobei die Täter etwa 6.000 DM erbeuteten. Er bestreitet die Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf drei Umstände, nämlich:

- das Tatopfer, der Zeuge Gr., habe den Angeklagten bei der Wahlgegenüberstellung als Haupttäter wiedererkannt;

- der Angeklagte sei bei seiner Festnahme im Besitz der bei der Tat verwendeten Waffe gewesen;

- der Angeklagte und sein Mittäter J. hätten kurz nach der Tat einen Geldbetrag von etwa 6.000 DM in einer der Tatbeute ähnlichen Stückelung besessen. Zu der Herkunft des Geldes habe weder der Angeklagte noch J. eine hinreichend glaubwürdige Erklärung abgegeben.

soweit sie sich auf das Ergebnis Die Beweiswürdigung ist, der Wahlgegenüberstellung und auf den Besitz der Tatwaffe stützt, Ihr Ergebnis beruht zudem auf rechtsfehlerhaft. einem Verfahrensfehler.

Die näheren Ausführungen des Urteils zur Wahlgegenüberstellung ergeben, dass der Zeuge Gr. den Angeklagten gerade nicht als Täter wiedererkannt hat. Dem Zeugen wurden insgesamt fünf Personen gegenübergestellt, die ihre Blousons über den Kopf gezogen hatten. Erst im zweiten Durchgang bezeichnete der Zeuge den Angeklagten neben einer anderen Person als möglichen Täter. Bei der dritten Gegenüberstellung, zu der die Vergleichspersonen und der Angeklagte ohne Kopfbedeckung erschienen waren, erklärte der Zeuge, der Angeklagte komme von Größe und Statur her als Täter in Frage.

Das Landgericht führt hierzu aus: dieses Wiedererkennen „deutet bereits stark auf eine Täterschaft des Angeklagten hin.“

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Ergebnis der Wahlgegenüberstellung spricht weder für noch gegen die Täterschaft des Angeklagten. Es erlangt auch nicht dadurch „starke“ Beweiskraft gegen den Angeklagten, dass der Zeuge einen Täter beschrieben hatte, dessen Körpergröße und Statur mit der Erscheinung des Angeklagten übereinstimmt. Dieser Tatsache kommt allerdings – unabhängig von der Wahlgegenüberstellung – eine gewisse eigenständige Beweisbedeutung zu, ebenso wie dem Umstand, dass der Angeklagte – wie die beschriebenen Täter – am Tattage Jeans, Turnschuhe und einen Blouson trug.

Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang aber vor allem die Begründung des Landgerichts, die „starke Indizwirkung“ des „optischen Wiedererkennens des Angeklagten durch den Zeugen Gr.“ werde dadurch verstärkt, dass der Zeuge den Angeklagten bei einer Sprechprobe an der Stimme wiedererkannt habe.

Die Verteidigung beanstandet hier zu Recht, dass eine solche Bewertung mit vom Gericht als wahr unterstellten Beweisbehauptungen nicht zu vereinbaren ist.

Die Verteidigung hatte behauptet und unter Beweis gestellt, es sei unmöglich, eine Stimme, die man einoder sogar häufiger für kurze Zeit gehört habe, zweimal in Abständen von Wochen hinreichend sicher zu identifizieren; das gelte auch für den Zeugen Gr. und die Stimme des Angeklagten. Die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Identifizierung liege generell und im konkreten Fall allenfalls bei 20 %. Der Identifizierungsversuch, der im vorliegenden Falle vorgenommen worden sei, werde wissenschaftlichen Anforderungen nicht gerecht.

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die vorgetragenen Tatsachen seien als wahr unterstellt. Mit einer solchen Wahrunterstellung ist es aber nicht zu vereinbaren, dem Ergebnis der Vergleichssprechprobe einen gegen den Angeklagten wirkenden Beweiswert zuzumessen, zumal der Angeklagte im Gegensatz zu den Vergleichspersonen mit einem starken jugoslawischen Akzent sprach.

Allerdings kann die Tatsache, dass der Angeklagte ebenso wie der Täter mit einem starken ausländischen Akzent spricht, ein gewisses eigenständiges Indiz für seine Täterschaft sein.

Ebenfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht die Feststellung, der Angeklagte sei bei seiner Festnahme im Besitz der bei der Tat verwendeten Waffe gewesen. Der waffenkundige Zeuge Gr. hatte die bei der Tat benutzte Waffe derart beschrieben, dass sie einer ihm gezeigten Luftpistole mit auffallend langem und innen

glatten Lauf ähnlich sei. Die beim Angeklagten sichergestellte Pistole hat jedoch einen wesentlich kürzeren Lauf, in dem ein Gewinde zur Anbringung eines Aufsatzes deutlich zu sehen ist.

Das Landgericht hält diese Waffe dennoch für die Tatwaffe, denn es sei möglich, dass der Angeklagte sie vor der Tat mit einem ca. fünf cm langen aufschraubbaren Raketenbecher oder Schalldämpfer versehen habe.

Diese Ausführungen lassen zunächst besorgen, dass die Strafkammer den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht beachtet hat. Vor allem aber hat sie einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, welcher der Annahme entgegenstehen kann, bei der Tatwaffe habe es sich um die mit einem Aufsatz versehene Waffe des Angeklagten gehandelt:

Der Angeklagte wurde noch am Tattage gegen 15.20 Uhr von Polizeibeamten, die seine Wohnung observiert hatten, festgenommen. Er war noch im Besitz der Waffe, die beim Überfall verwendet worden sein soll, die aber offenbar nicht mit einem Aufsatz versehen war. Dass der Angeklagte einen solchen – inzwischen abgeschraubten – Aufsatz bei sich hatte, stellt das Landgericht nicht fest. War der Angeklagte bei seiner für ihn überraschenden Festnahme am Tattage aber nicht im Besitz dieses Aufsatzes (Schalldämpfer oder Raketenbecher) für seine Waffe, dann spricht das zunächst dafür, dass er einen solchen entgegen der Vermutung des Landgerichts gar nicht besessen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, warum er die bei der Tat verwendete geladene Schusswaffe und seinen Beuteanteil zwar

den Aufsatz für die Waffe hingegen noch mit sich geführt, weggeworfen oder an eine andere Person weitergegeben haben sollte. Dass dieser Aufsatz bei dem als Mittäter verdächtigen und nach dem Angeklagten verhafteten Zeugen J. nicht gefunden worden ist, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt.

Besitz der Angeklagte am Tattage keinen Aufsatz für seine Schusswaffe, dann war der Zeuge mit einer anderen Waffe bedroht worden, die bei der überraschenden Festnahme des Angeklagten nicht gefunden wurde. Dieser Umstand spricht dann nicht gegen den Angeklagten, sondern entlastet ihn möglicherweise.

Zwar sprechen mehrere andere Umstände für die Täterschaft des Angeklagten. Auch seine vom Landgericht als unglaubwürdig erachteten Angaben über die angebliche Herkunft des bei ihm gefundenen Geldes können hier als

Indiz dafür herangezogen werden, dass er das Geld unrechtmäßig erlangt hat. Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft aber zum großen Teil auf die oben genannten rechtsfehlerhaften Erwägungen gestützt hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

MillerMaierGollwitzer
MeyerTheune
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