Revision gegen Strafausspruch bei Beihilfe: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Würdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 334/85
- Datum
- 12.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe vorliegt, ist vorrangig der Gewicht des Tatbeitrags des Gehilfen zu prüfen; die Merkmale der Haupttat sind dabei nur subsidiär zu berücksichtigen.
Ein Urteil muss darlegen, welches Gewicht die Strafkammer den Unterstützungshandlungen des Angeklagten beigemessen hat; ohne diese Darlegung fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Strafzumessung.
Liegt ein Rechtsfehler in der Anwendung des richtigen rechtlichen Maßstabs vor und ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Erörterung der Merkmale der Haupttat genügt nicht, wenn die rechtliche Bewertung der Beihilfe und der individuellen Tatbeiträge für die Annahme eines minder schweren Falls entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. █████ ███████ aus ████, geboren am 1965 in ████, zur ████ in Strafhaft,
2. ████████ ██, █████, ██████ Wohnsitz, geboren am ████ in ██ (Jugoslawien), zur Zeit in █████████, █████████, ███████ aus ██████, dort geboren,
3. ███████ ██████, ██, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten KČ___ und Ko(__) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 1985 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und Ko(__) des schweren Raubes und anderer Delikte schuldig gesprochen, bei KČ__ unter Einbeziehung eines früheren Urteils auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren, bei █████ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt sowie gegen den Angeklagten DČ____) wegen Beihilfe zum schweren Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; ein Kleinkalibergewehr nebst Schalldämpfer, Magazin und Patronen ist eingezogen worden.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und █████ sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt auch für die Revision des Angeklagten DČ____), soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint. Es erstreckt diese Beurteilung auf alle Angeklagten, also auch den Beschwerdeführer, stellt dabei auf die Merkmale der Haupttat ab und kommt zu dem Ergebnis, dass diese „auch unter Berücksichtigung der Tatbeiträge und der Persönlichkeiten der einzelnen Angeklagten“ nicht in einer Weise, welche die Anwendung des Normalstrafrahmens als unangemessen erscheinen ließe, vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle des schweren Raubes abweiche (UA).
Damit hat die Strafkammer, was den Angeklagten DČ anbelangt, den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt verkannt. Bei diesem Angeklagten stand zur Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe zum schweren Raub vorlag. Dabei hatte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade umgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Raubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte (so für die entsprechende Frage der Bejahung eines besonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 – 2 StR 345/84, 27. März 1985 – 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 – 2 StR 161/85).
Dass die Strafkammer die Frage unter diesem Gesichtspunkt beurteilt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Darin werden, was die Tatseite betrifft, ausschließlich Merkmale der Haupttat erörtert. Welches Gewicht die Strafkammer den Unterstützungshandlungen des Angeklagten DČ beigemessen hat, legt sie nicht dar. Damit hätte sie sich aber schon im Blick auf die Besonderheiten des Falles auseinandersetzen müssen. Die Unterstützungshandlungen des zur Tatzeit erst 22 Jahre alten, nur unwesentlich vorbelasteten Angeklagten beschränkten sich darauf, die anderen Angeklagten in ihrem bereits gefassten Tatentschluss zu bestärken und Angaben über die genaue Lage der Wohnung des Opfers zu machen, die überdies einem der Haupttäter – wenn auch nur oberflächlich – bereits bekannt war.
Der Strafausspruch kann auf dem dargelegten Rechtsfehler beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes zur Annahme eines minder schweren Falles der Beihilfe gelangt wäre und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Demgemäß muss über den Strafausspruch neu verhandelt und entschieden werden.
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