Aufhebung der Strafaussprüche wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 334/82
- Datum
- 27.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das bloße Festhalten an falschen Angaben ohne konkrete Feststellungen nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden.
Das Fehlen eines Widerrufs oder einer Berichtigung einer Falschaussage stellt keinen Strafschärfungsgrund dar; ein Widerruf kann dagegen strafmildernd wirken (§ 158 StGB).
Besondere strafzumessende Gesichtspunkte (z.B. "Hartnäckigkeit") müssen vom Gericht konkret festgestellt und begründet werden; bloße Pauschalwürdigung genügt nicht.
Liegt ein solcher Rechtsfehler in der Strafzumessung vor, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 25. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 334/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
1. gegen den Zimmermann Bruno Matthias ██ aus TC, dort geboren ██████████ 1954,
2. gegen die Hausfrau Christiane ███, geborene ████, aus ██, geboren am █████ 1951 in ███
wegen Meineides u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Januar 1982 in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch kann der Strafausspruch gegen keinen der beiden Angeklagten bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen aufzuheben und zur Begründung im Hinblick auf die Revision des Angeklagten ███ die Begründung des Antrags bezüglich der Angeklagten ██████ – im Wesentlichen wortgleich – folgendes ausgeführt:
„Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat innerhalb der Strafzumessungserwägungen folgendes ausgeführt: ‚Strafschärfend muss sich jedoch bei beiden Angeklagten die Hartnäckigkeit auswirken, mit der sie auf der Richtigkeit ihrer Aussage bestanden und dadurch in Kauf nahmen, dass der Zeuge K. in ein schlechtes Licht gerückt wurde‘ (UA Bl. 10). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Sollte die Strafkammer, was weder nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils noch anhand der konkreten Formulierung auszuschließen ist, damit das Aussageverhalten des Angeklagten im vorliegenden Verfahren im Auge gehabt haben, so läge ein Rechtsfehler darin, dem Angeklagten ein fehlendes Geständnis zum Vorwurf zu machen. Bezog das Gericht seine Ausführungen hingegen nur auf die Zeugenaussage des Angeklagten in dem Verfahren gegen ███████, so mangelt es an konkreten Feststellungen, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen ließen. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer seine falschen Angaben nicht widerrief oder berichtigte, sondern an ihnen festhielt, stellt hingegen keinen Gesichtspunkt dar, der straferschwerend berücksichtigt werden kann. Der Widerruf oder die Berichtigung einer Falschaussage waren vielmehr, wie sich aus § 158 StGB ergibt, geeignet, Strafmilderungsgründe abzugeben. Das Fehlen solcher Gründe kann aber nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1980 – 3 StR 36/80; vom 3. April 1980 – 2 StR 91/80 und vom 31. Oktober 1980 – 2 StR 603/80).“
Der Senat tritt dem im Hinblick auf beide Angeklagten bei.
| Mezger | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |