Revision: Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit Pkw-Diebstahl – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 334/73
- Datum
- 22.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis kann tateinheitlich mit dem Diebstahl des betreffenden Kraftfahrzeugs sein, wenn das Fahrzeug in Zueignungsabsicht vom Standplatz weggeführt wird.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch abändern, auch wenn die Vorinstanz eine andere rechtliche Würdigung vornahm, sofern der Beschuldigte umfassend geständig ist und durch die geänderte Rechtsansicht keine Verteidigungsnachteile entstanden sind.
Der Wegfall einer Einzelstrafe für eine Nebenhandlung beeinträchtigt die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht, soweit sich aus der Summe der Einzelstrafen und der Höhe der Einsatzstrafe ergibt, dass die Gesamtbemessung unverändert bliebe.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als bei der Überprüfung keine nachteiligen Rechtsfehler für den Beschwerdeführer festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 13. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rainer Albert T. ██ aus S[REDACTED], geboren am ██ 1947 in B[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Februar 1973, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist (Verbrechen und Vergehen nach § 255, § 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 242, § 243 Nr. 2 StGB, § 21 StVG, §§ 42 n, 43, 47, 73, 74 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts tritt das fortgesetzte Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht als rechtlich selbständige Tat neben die übrigen Straftaten; es trifft vielmehr mit dem Diebstahl des Personenkraftwagens in L[REDACTED], den der Angeklagte in Zueignungsabsicht von seinem Standplatz wegfuhr, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben, tateinheitlich zusammen (BGHSt 18, 66, 69).
Der Senat kann den Schuldspruch insoweit abändern, ohne daran durch die Vorschrift des § 265 StPO gehindert zu sein; denn der in vollem Umfang geständige Beschwerdeführer hatte sich ersichtlich auch bei erfolgtem Hinweis auf die abweichende rechtliche Beurteilung nicht anders verteidigen können. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten für das fortgesetzte Vergehen nach § 21 StVG stellt den Bestand der Gesamtstrafe nicht in Frage. Angesichts der Summe der Einzelstrafen von 14 Jahren und 4 Monaten ist auszuschließen, dass die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren niedriger bemessen worden wäre, wenn die Strafkammer für die Vergehen des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur eine Einzelstrafe ausgeworfen hätte.
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