Gefährliche gemeinschaftliche Körperverletzung trotz Schuldunfähigkeit eines Beteiligten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 334/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung i.S.d. §223a StGB setzt ein gemeinsames, das Tatgeschehen gefährdendes Zusammenwirken mehrerer Personen voraus und rechtfertigt eine Strafschärfung.
Zur Feststellung der Gemeinschaftlichkeit kann aus dem bewussten gemeinsamen Handeln der Mittätervorsatz indiziert werden; tatsächliche Anwesenheit und koordiniertes Handeln sprechen für gemeinschaftliches Handeln.
Die Gemeinschaftlichkeit i.S.d. §223a bemisst sich nach dem gemeinsamen Zusammenwirken und ist nicht allein an die formalen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach §47 StGB gebunden.
Auch wenn ein Beteiligter wegen Schuldunfähigkeit (z. B. Vollrausch) nicht als Mittäter im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist, genügt sein natürlicher Tatwille zur Bejahung einer gemeinschaftlichen Tat i.S.d. §223a StGB; dies ändert nichts an der Strafschärfung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. Januar 1969
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur zu 1) StGB § 223a
Gefährliche (gemeinschaftliche) Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn von zwei zusammenwirkenden Tätern der eine zurechnungsunfähig ist.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1969 – 2 StR 334/69 – LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 334/69 in der Strafsache gegen Klaus-Dieter J ███ aus ███████, geboren am ████████ 1939 in ████, Karl Gottfried ███ aus dort, geboren am ████████ 1934, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Januar 1969 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nachdem die Angeklagten in mehreren Gastwirtschaften reichlich dem Alkohol zugesprochen hatten, versetzte der Angeklagte ██ auf der Straße einem Passanten unverhofft einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Einige Zeit danach schlug der Angeklagte ███████████ einen anderen Passanten nieder und gab dem bereits am Boden Liegenden zunächst allein, dann gemeinsam mit dem Angeklagten ████ noch weitere Fausthiebe. Infolge des Alkoholgenusses war der Angeklagte ███████████████ zurechnungsfähig, der Angeklagte ████ zurechnungsunfähig. Strafanträge sind gestellt (Bl. 6, 9 d. A.).
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, den Angeklagten ████ wegen fahrlässigen Vollrausches unter Einbeziehung der durch ein anderes Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
1. Der Angeklagte █████████ erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a StGB für schuldig befunden, weil er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ████ auf das Opfer eingeschlagen hat. Dieser Ansicht ist beizutreten, obwohl der Angeklagte ████ wegen Zurechnungsunfähigkeit kein Mittäter im Rechtssinne (§ 47 StGB) sein konnte.
Das Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass der Begriff der Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 223a StGB sich mit dem der Mittäterschaft gemäß § 47 StGB deckt (RG LZ 1925, 213 mit Nachweisen). Jedoch sind ausschließlich Fälle entschieden worden, bei denen der eine Beteiligte nur der Beihilfe schuldig war. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGH LM § 223a StGB Nr. 23; VRS 14, 286, 287).
Dem Senat erscheint es zwar bedenklich, dass die Beihilfe auch bei Anwesenheit des Gehilfen am Tatort niemals, dagegen die Mittäterschaft trotz Abwesenheit eines von zwei Tätern stets die Anwendung des § 223a StGB bewirken soll. Indessen kann die Frage hier unerörtert bleiben, weil keine Beihilfehandlung in Rede steht und beide Angeklagte gemeinsam am Tatort waren, auch gemeinschaftlich handelten. Der Angeklagte ████ wusste, dass er den Passanten körperlich verletzte und dass er hierbei mit dem Angeklagten █████ zusammenwirkte. Dieses bewusste Handeln indizierte den Mittätervorsatz, von dem die Strafkammer zutreffend ausgeht (vgl. BGHSt 8, 393; BGH VRS 14, 286, 288). Weil ████ wegen Vollrausches schuldunfähig war, konnte es sich freilich nur um einen Vorsatz im natürlichen Sinne handeln. Der natürliche Tatwille genügt jedoch, um die Körperverletzung zu einer gemeinschaftlichen im Sinne des § 223a StGB zu machen. Die Gemeinschaftlichkeit der Tat führt zur Strafschärfung, weil das Zusammenwirken mehrerer Personen den Angriff gefährlicher werden lässt. Hieran ändert sich nichts, wenn von zwei gemeinsam vorgehenden Tätern der eine zurechnungsunfähig ist. Dem anderen kann das deshalb nicht zugutekommen (Baumann JuS 1963, 51; Schönke/Schröder StGB 14. Aufl. § 223a Rn. 9; Schaefer LK 8. Aufl. § 223a II 3).
Die von der Strafkammer angeführten Gründe für die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung entsprechen auch dem seit 1. September 1969 geltenden Recht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StGB n. F.).
2. Die mit der Revision des Angeklagten ████ erhobene Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch sachlich ist die Entscheidung fehlerfrei. Wie sich schon aus den Erörterungen zur anderen Revision ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die an dem zweiten Opfer begangene Rauschtat als gefährliche Körperverletzung wertet. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf ebenso wie bei dem anderen Angeklagten keiner erneuten Prüfung.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |