Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 334/65
Datum
13.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen einer sexuellen Tat an einem fünfjährigen Kind. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsverletzungen nicht ausreichend am Einzelfall dargetan hatte. Es fehlten konkrete Feststellungen zu Verhalten seit der Tat, Anzeichen einer Entwicklung und zur Gemütsart sowie zur Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass wegen der vom Täter voraussichtlich ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Rechtsverletzungen in der Zukunft zu erwarten sind.

2

Allgemeine wissenschaftliche Erwägungen über typische Tatfolgen bei bestimmten Krankheitsbildern genügen für die Anordnung nicht; es bedarf konkreter, einzelfallbezogener Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten.

3

Zur Beurteilung der von einem Beschuldigten ausgehenden Gefahr sind Feststellungen zu seinem Verhalten seit der Tat, zu möglichen Anzeichen einer entsprechenden Entwicklung in Unterbringung und zu seiner Persönlichkeit (z. B. Gemütsart, Aggressivität) erforderlich.

4

Vor Anordnung einer Unterbringung ist zu prüfen, ob die Gefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen, etwa verlässliche Überwachung durch Angehörige, wirksam abgewendet werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen ██ den Gelegenheitsarbeiter Johann ██ aus ████, geboren am ███ 1914 in ███, Kr. ███, zur Zeit vorläufig untergebracht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (infolge hochgradigen Schwachsinns) unzüchtige Handlungen mit einem fünfjährigen Kinde begangen hatte. Seine Revision ist begründet.

Soweit sich das Rechtsmittel allerdings mit der Tat des Beschuldigten, insbesondere der inneren Tatseite, befasst, wendet es sich nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dies ist unzulässig. Rechtsfehler des Urteils in dieser Richtung sind nicht zu erkennen. Jedoch sind weitere Voraussetzungen der Maßregel nicht bedenkenfrei dargetan.

Nach § 42b StGB ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Vom Täter müssen mit Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche Rechtsverletzungen zu erwarten sein. Dies nimmt die Strafkammer auch an. Sie stützt sich entscheidend auf eine wissenschaftliche Erfahrung, wonach gerade Taten auf sexueller Grundlage wie die vorliegende bei Schwachsinnigen „Beispieltaten“ seien, die den Beginn einer entsprechenden Entwicklung aufzeigten. Ob sich aber aus dieser allgemeinen Erwägung die Wahrscheinlichkeit und nicht eine bloße – für die Anordnung nicht genügende – Möglichkeit künftiger Taten derselben oder ähnlicher Art gerade des Beschuldigten ergibt, ist fraglich. Zwar weist die Strafkammer zusätzlich auf die Tatumstände und den hohen Grad seines Schwachsinns hin. Zur Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefahr hätte es aber zumindest naherer Prüfung und Feststellung bedurft, wie er sich seit der Tat bis zu seiner erst zehn Monate später geschehenen Festnahme geführt, insbesondere auch ob er in der Anstalt Anzeichen der „entsprechenden Entwicklung“ gezeigt hat. Das war umso notwendiger, als der Beschuldigte erstmalig im Alter von 50 Jahren einschlägig in Erscheinung getreten ist. Auch eine nähere, bisher fehlende Schilderung seiner Gemütsart (harmlosgutmütig? oder bissartig-aggressiv?) wird zur rechtlichen Nachprüfung nicht zu entbehren sein; der bloße Hinweis auf seine körperliche Rüstigkeit (trotz Ataxie?) genügt dazu nicht.

Demnach ist das Urteil aufzuheben.

Auf folgendes ist hinzuweisen: Gegebenenfalls wird erneut zu prüfen sein, ob die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit auf andere, weniger einschneidende Weise als im Weg der Unterbringung abgewendet werden kann. Die Strafkammer hält die Überwachung des Beschuldigten in der Familie durch eine seiner Schwestern, bei der er bisher wohnte, nicht für ausreichend. Freilich muss sich bei näherer Prüfung ergeben, dass die Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür bieten, künftige Vorkommnisse, wie das frühere, zu verhüten (vgl. RGSt 69, 12). Bei Beurteilung dieser Frage wird aber zu berücksichtigen sein, dass Frau [REDACTED] nach den Ausführungen der Revision in Zukunft ihre Tätigkeit bei der Post aufgeben will, um sich ganz der Aufsicht und Pflege ihres Bruders zu widmen, und dass eine zweite Schwester in unmittelbarer Nähe wohnt, die notfalls aushelfen könnte.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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